VwGH 2006/18/0453

VwGH2006/18/045316.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des NS, (geboren 1971), in Wien, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Oktober 2006, Zl. SD 1062/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §223;
EheG §23 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §223;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) verhängte gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 17. Mai 2005 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, sowie gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren.

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2006 wurde der gegen den Erstbescheid fristgerecht eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, stützt und gemäß § 63 leg. cit. für die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.

Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben am 30. November 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 1. Dezember 2000 einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sei von diesem abgelehnt worden. Am 12. August 2002 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige NA geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" und "Familiengemeinschaft" eingebracht. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 habe er diesen Antrag wieder zurückgezogen. Am 18. März 2003 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger-Ö. nach § 49 Abs. 1 FrG" beantragt.

Im Zug des Erstantrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Erhebungen angestellt worden. Diese hätten ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht an ihrer Meldeadresse, sondern bei ihrer Mutter wohnhaft gewesen sei. Die befragten Anrainer hätten keinerlei Auskünfte über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erteilen können. Am 29. Oktober 2003 sei die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden, wobei sie jeglichen Vorwurf des Eingehens einer Scheinehe bestritten habe. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" bis 6. November 2004 erteilt worden. Am 22. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. In einer Niederschrift vor dem Gendarmerieposten Bernhardsthal vom 13. November 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer ihre Unterschrift auf einem Meldezettel offensichtlich gefälscht und sie an einer Wohnanschrift in Wien zur Anmeldung gebracht hätte. Am 15. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Hernals gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 140,-- rechtskräftig verurteilt worden. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2003 und am 27. November 2003 in Wien 16., und am 21. Oktober 2004 in Wien 12., ein Formular zur Anmeldung der NA an seiner eigenen Wohnanschrift selbst mit dem Namen "NA" unterschrieben und jeweils diese gefälschte Urkunde sodann im Rechtsverkehr, nämlich beim Magistratischen Bezirksamt zum Beweis einer Tatsache gebraucht hätte.

Am 14. Februar 2004 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Gendarmerieposten Poysdorf zur Ehe niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe angegeben, Ende Juli 2002 einen Bekannten getroffen zu haben, welcher ihr vorgeschlagen hätte, eine Scheinehe mit einem Ausländer einzugehen. Von einem Vermittler wären ihr verschiedene Ausländer vorgestellt worden, mit welchen es aber immer wieder Probleme bei den verschiedenen Standesämtern gegeben hätte. Erst mit dem Beschwerdeführer hätte es dann geklappt. Am 12. August 2002 wäre die Trauung am Standesamt Wien-Währing erfolgt. Trauzeuge wäre eine ihr unbekannte männliche Person gewesen. Ungefähr eine Woche vor der Trauung hätte sie ca. Euro 2.500,-- Anzahlung vom Vermittler erhalten und im Anschluss an die Trauung weitere Euro 2.500,--. Sie würde auch wissen, dass ihr Bekannter und der Trauzeuge Geld bekommen hätten sollen. Der Beschwerdeführer hätte danach ein Visum bei der Fremdenpolizei beantragt. Sie hätte nach Wien zur Fremdenpolizei fahren müssen, um dort den Visumsantrag zu unterschreiben. Da es Probleme mit dem Visum gegeben hätte, hätte sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen wollte. Der Beschwerdeführer hätte sie dann in Wien 17. angemeldet, indem er ihre Unterschrift gefälscht hätte. Sie lebte seit ca. einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger in Lebensgemeinschaft. Sie wäre einverstanden, dass ihre Scheinehe annulliert würde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 7. Oktober 2004 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Aus der Urteilsbegründung ergebe sich Folgendes: Die Ehe wäre ausschließlich deshalb geschlossen worden, um dem Beschwerdeführer die Beschaffung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu ermöglichen. Die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft wäre nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht erfolgt. Die österreichische Ehefrau hätte zugestanden, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde. Der Beschwerdeführer hätte dies bestritten. Eine namentlich bekannte Person hätte sich mit einem Angebot, eine Scheinehe mit einem Ausländer für Geld einzugehen, an die österreichische Ehefrau gewandt. Die Ehe wäre von einem Vermittler vermittelt worden. Die österreichische Ehefrau hätte in zwei Raten einige tausend Euro als Gegenleistung für das Eingehen der Ehe bekommen. Es wäre von vornherein ausdrücklich gewollt gewesen, dass die Ehe nur zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Österreich geschlossen würde. Die Aufnahme einer Wirtschafts-, Geschlechts- oder Lebensgemeinschaft wäre nie geplant gewesen. Nach der Eheschließung hätte sich der Beschwerdeführer in Laa an der Thaya hauptgemeldet. An dieser Adresse wäre auch die österreichische Ehefrau hauptgemeldet gewesen. Tatsächlich hätte sich diese an einer anderen Wohnanschrift aufgehalten. Der Beschwerdeführer hätte tatsächlich in Wien gewohnt und wäre nie in Laa an der Thaya aufhältig gewesen. Am 23. September 2003 hätte die österreichische Ehefrau eine Ehescheidungsklage mit dem Vorbringen eingebracht, dass der Beschwerdeführer krankhaft eifersüchtig wäre und mit ihr nur zusammenbleiben würde, weil er ein Visum wollte. Zu der mündlichen Streitverhandlung wäre der Beschwerdeführer nie erschienen. Im Zug von Erhebungen hätte die österreichische Ehefrau das Vorliegen einer Scheinehe zugegeben. Sie hätte im Sommer 2004 ein Kind von einem anderen Mann bekommen, mit dem sie zusammenleben würde. Dem Beschwerdeführer wäre kein Glauben geschenkt worden. Schon die Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Eheschließung ein für ihn nicht gerade aussichtsreiches Asylverfahren anhängig gehabt hätte, wäre ein Indiz für die Scheinehe. Darüber hinaus wäre er in Laa an der Thaya nie in Erscheinung getreten. Die Angaben des Beschwerdeführers wären völlig unglaubwürdig. Ein weiteres Indiz dafür wäre die Tatsache, dass er vor Gericht am 13. September 2004 beteuert hätte, mit der österreichischen Ehefrau verheiratet bleiben zu wollen, obwohl ihm mitgeteilt worden wäre, dass sie am 10. August 2004 ein Kind von einem anderen Mann bekommen hätte. Demgegenüber wären den Angaben der österreichischen Ehefrau im gegenständlichen Verfahren Glauben geschenkt worden. Insgesamt wären die Angaben der österreichischen Ehefrau dem Gericht im Zusammenhang mit den Erhebungen der Sicherheitsbehörde und der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung ein offenes den Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren anhängig gewesen wäre, absolut nachvollziehbar und glaubwürdig.

Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Gerichts sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als Schutzbehauptung zu werten. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der ehemaligen Ehefrau und im Hinblick darauf, dass ihre Aussagen auch im Gerichtsverfahren zur Nichtigerklärung der Ehe ihre Deckung fänden, stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK geführt zu haben und darüber hinaus - was allerdings seit dem Inkrafttreten des FPG keine Tatbestandsvoraussetzung mehr für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei - für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle, was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige.

Zwar sei in Anbetracht aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntenn Ziels - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen bevorzugten Stellung nach dem AuslBG habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die im Weg seines Aufenthalts im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die durch die eingegangene Scheinehe bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") Anpassungen im FPG vorgenommen. So seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen hätten, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG), dahingehend geändert worden, dass die Erlassung - im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 1997 - nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei. Weiters sei aus den obgenannten Gründen in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden (§ 39 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 1997 habe für den Fall des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. höchstens fünf Jahre vorgesehen). Ausgehend von dieser Rechtslage könne in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des nunmehr festgesetzten Zeitraums von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die besagte Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 7. Oktober 2004 rechtskräftig für nichtig erklärt wurde. Durch dieses Urteil wurde - auch für die belangte Behörde - bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer (wie die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene unstrittige Urteilsbegründung zeigt) die Ehe ausschließlich oder vorwiegend zu den in § 23 Abs. 1 des Ehegesetzes genannten Zwecken geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen. Von daher erfüllt das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG. Schon wegen der angesprochenen bindenden Wirkung des genannten gerichtlichen Urteils versagt der Einwand, die belangte Behörde habe sich lediglich auf das Urteil gestützt und sich nicht mit dem gegen die Feststellungen des Urteils gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ferner kann es entgegen der Beschwerde schon angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden - vom Beschwerdeführer durch sein besagtes Fehlverhalten gravierend verletzten - Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt, nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtet hat. Dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. September 2003 eine Scheidungsklage mit der Begründung eingebracht habe, dass der Beschwerdeführer "krankhaft eifersüchtig" sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer durch den Gebrauch des verfälschten Meldezettels im Rechtsverkehr auch dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (vgl. § 223 StGB) zuwidergehandelt hat.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG zu berücksichtigen gehabt, dass er sich bereits seit dem 30. November 2000 im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei nicht zuletzt wegen seines Bemühens, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, mit dem kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in Österreich soweit vertraut, dass eine weitgehende soziale und berufliche Integration vorliege. Die belangte Behörde habe sich mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, der Aufenthaltsdauer, den familiären Bindungen sowie der Situation im Herkunftsstaat, nicht näher befasst, sondern lediglich konstatiert, dass im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die öffentlichen Interessen überwiegen würden.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem bekämpften Bescheid ohnehin zu Grunde gelegt hat, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2000 nach Österreich eingereist sei. Von daher sowie auf dem Boden der im Übrigen unstrittigen maßgeblichen Feststellungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich angenommen. Ihre Auffassung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, erweist sich aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso als zutreffend. Der Beschwerdeführer beeinträchtigte durch sein Fehlverhalten das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend. Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 FPG getroffenen Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen erscheinen dadurch wesentlich relativiert, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts sowie der Zugang zur Berufstätigkeit auf dem Eingehen der - in weiterer Folge für nichtig erklärten - Ehe im Bundesgebiet basierten. Weiters wird weder im angefochtenen Bescheid festgestellt noch in der Beschwerde behauptet, dass dem Beschwerdeführer familiäre Interessen am Verbleib in Österreich zukämen. Den solcherart nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt kein größeres Gewicht zu als den gegenläufigen maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die belangte Behörde habe sich nicht mit den für die Beurteilung nach § 66 FPG maßgeblichen Momenten auseinandergesetzt.

3. Der angefochtene Bescheid begegnet auch in Ansehung der darin festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots keinen Bedenken. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der nach § 63 Abs. 1 FPG für ein nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. erlassenes Aufenthaltsverbot zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Für die belangte Behörde hat auch keine Veranlassung bestanden, von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2007

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