BVwG W183 1426573-1

BVwGW183 1426573-113.10.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1426573.1.00

 

Spruch:

W183 1426573-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl. 11 15.351-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.10.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Paktia, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Neben Vater und Mutter habe er zwei Schwestern. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei zuletzt Bauer gewesen.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass vor zwei Jahren jemand auf sein Haus eine Handgranate geworfen habe. Sein Onkel und seine Großmutter seien getötet worden. Er sei verletzt worden. Der Vorfall sei gemeldet aber nie geklärt worden. Zwei Jahre später seien Minen auf der Straße gefunden worden, worauf beschlossen worden sei, die Straße zu bewachen. Er habe zu dieser Wache gehört. Nach drei Monaten haben Taliban ihm einen Brief nach Hause geschickt und ihn bedroht. Sein Vater habe ihn dann weggeschickt. Sonst habe er keine Gründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Taliban ihm den Hals abschneiden.

2. Am 04.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Die bisher getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Seine Tazkira befinde sich noch in Afghanistan. Er sei nicht Mitglied in einer politischen Partei. Er sei Moslem und Paschtune. Er habe stets in der Provinz Paktia gelebt. Die Eltern leben noch im Heimatdorf, die Schwestern leben in anderen Orten. Er sei ein Jahr in die Schule gegangen und habe dann in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit seinem Schwager habe er Kontakt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel auf die Straße gegangen sei und tot gewesen sei. Er sei verletzt worden. Irgendwo auf der Straße sei eine Bombe gewesen. Er habe dann zwei Monate auf die Straße aufpassen müssen. Er habe dies zwei Monate getan, dann sei jemand von seiner Gruppe umgebracht worden. Zwei Tage zuvor sei ihm ein Drohbrief übermittelt worden. Da er nicht lesen könne, sei der Brief in die Moschee gebracht worden. Dann sei jemand von der Gruppe umgebracht worden. Er sei nach Hause gegangen. Wenn jemand aus dem Dorf weg ist, werde man dafür verantwortlich gemacht. Er sei beschuldigt worden, weil er die Straße verlassen habe. Dann sei er geflüchtet. Er sei ausgereist, weil er von der Straße geflüchtet sei. Der Vater des Toten sage, dass er den Jungen getötet habe. Alle Dorfbewohner seien verpflichtet gewesen, die Straße zu bewachen. Er habe zwei Monate lang die Straße bewacht. Der Grund für die Wache sei, dass wenn etwas passiere, die Amerikaner auf sie schießen würden. In dem Taliban-Brief sei gestanden, sie sollen die Straße frei lassen und mit den Muslimen zusammenarbeiten. Dieser Brief sei 10 Tage bevor der Junge umgebracht wurde, geschickt worden. Als der Junge erschossen wurde, sei er 20 Meter von ihm entfernt gestanden. Aus Angst sei er nach Hause gegangen. Als er danach bei seinem Schwager gewesen sei, sei sein Haus durchsucht worden. Am Tag zuvor sei er beim Arzt gewesen und nicht zur Wache erschienen, deswegen werfe man ihm vor, den Jungen umgebracht zu haben. Den Brief habe ein Dorfbewohner gefunden. Er befürchte nun, dass er umgebracht werde und man ihn überall finden könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 18.04.2012) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer stamme aus Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Die Gründe für das Verlassen der Heimat seien unglaubwürdig und es bestehe keine Gefährdung im Falle einer Rückkehr, da er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei gesund und arbeitsfähig. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer fehlerhafte Angaben seinen Namen betreffend gemacht habe. Auch fehlen beim Fluchtvorbringen Detailangaben. Es gebe Widersprüche, wann und wie der Brief von den Taliban übermittelt worden sei. Bei der Erstbefragung habe er nicht erwähnt, dass ein Junge auf der Straße getötet worden sei. Es handle sich somit um ein gesteigertes Vorbringen. Unstimmig seien auch die Angaben, wonach einmal der Brief in die Moschee zum Vorlesen gebracht worden sei, dann wiederum habe ihn ein Junge vorgelesen. Nicht glaubhaft sei, dass er sich nicht durch Übersiedlung zu seiner Schwester der Gefahr hätte entziehen können. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten sei er als Person nicht glaubhaft.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom 20.04.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Feststellungen zu seiner Herkunftsprovinz getroffen worden seien. Es sei ihm auch keine Frist zur Beischaffung eines Beweismittels seine Identität betreffend eingeräumt worden. Eine Kopie der Tazkira ist der Beschwerde angeschlossen. Weiters werde der Antrag gestellt, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen. Sein Fluchtvorbringen sei glaubhaft und sei der afghanische Staat bei derartigen Streitigkeiten machtlos. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Falle einer Rückkehr bestehe eine Gefährdung und sei die Sicherheitslage in Paktia prekär. Dies werde durch näher zitierte Berichte belegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

6. Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

7. Mit Schriftsätzen vom 27.06.2012, 31.01.2013, 08.07.2013 und 18.03.2014 legte der Beschwerdeführer Besuchsbestätigungen von Deutschkursen vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in der Provinz Paktia, zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 17.06.2014 mit, dass keine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 18.06.2014 eine Kopie seiner Tazkira vor.

9. Am 04.08.2014 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher ein von der Richterin beeideter länderkundiger Sachverständiger - wie in der Beschwerde beantragt - teilnahm. In der Verhandlung wurde wie folgt erörtert:

"R: Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit angegeben.

R: Haben Sie den Dolmetscher dort verstanden?

BF: Ja. Während der Befragung habe ich alles verstanden. Als ich mir meine Einvernahme von jemand anderem rückübersetzen ließ, sind mir einige Fehler aufgefallen.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Möchten Sie ergänzend etwas vorbringen?

BF: Bei meiner Erstbefragung war der erste Dolmetscher Darisprachig, ein weiterer Dolmetscher hat Arabisch und Deutsch gesprochen. Erst später wurde ein afghanischer Dolmetscher beigezogen, der schlechte Pashtukenntnisse hatte. Bei dieser Einvernahme ist mein Familienname nicht angeführt. Als bei der Rückübersetzung zu mir gesagt wurde, dass ich XXXX heiße, habe ich diese Aussage bejaht. Mein Familienname wurde nicht erwähnt. Mir ist vorgeworfen worden, dass mein Onkel in einem angrenzenden Dorf an mein Dorf XXXX getötet wurde. Diese Aussage ist aber falsch. Mein Onkel ist zu Hause gestorben. Damals hatte ich bei meiner Aussage angegeben, dass bei Kämpfen in dem zuvor genannten Dorf viele Personen ihre Onkel verloren haben. Zur Frage wie lange ich als Arbaci gearbeitet habe. Damals habe ich angegeben, dass ich nur zwei Monate diese Tätigkeit durchgeführt habe. Im Protokoll ist als Antwort angeführt: "Ich weiß nicht, ob ich zwei oder vier Monate gearbeitet habe."

R: Wie lange haben Sie also gearbeitet?

BF: Ich habe zwei Monate als Arbaci gearbeitet. Eine Aussage, die ich bei meinen Einvernahmen getätigt habe, ist überhaupt nicht protokolliert. Ich habe nämlich angegeben, dass ich einen Dienstwechsel vorgenommen habe. Ich habe nicht an meinem ursprünglichen Arbeitsort Wache gehalten, sondern an einem anderen Ort. In dieser Nacht ist es dann zu diesem Angriff an meinem ursprünglichen Arbeitsplatz gekommen.

R merkt an, dass die Einvernahme vom 04.04.2012 BF rückübersetzt wurde, er die Möglichkeit hatte etwas hinzuzufügen und die Einvernahme mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

R fragt BF, ob es sich hierbei um seine Unterschrift handle, dies wird vom BF bejaht.

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin und befragt wurde, wusste ich nicht genau was ich alles antworten durfte. Ich dachte, dass in Österreich dieselbe Regierung herrscht wie in Afghanistan. Ich hatte auch Angst davor, abgelehnt und weggeschickt zu werden.

R: Möchten Sie bzw. Ihr Vertreter zu den bisher behandelten Themengebieten Fragen stellen oder Stellungnahmen abgeben?

BF: Nein.

BFV: Nein.

R: Ich belehre Sie nun, dass wissentlich falsche Angaben über die eigene Identität oder Herkunft, um die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, gem. § 120 Abs. 2 Z 2 FPG strafbar sind (Geldstrafe von 1.000 bis zu 5.000 Euro).

R: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?

BF legt seine Tazkira im Original samt Kuvert vor (Kopie ist bereits im Akt vorhanden).

R: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, ich gehöre dem Stamm der XXXX an. Mein Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich bin afghanischer Staatsbürger.

R: Nennen Sie Ihre Volksgruppenzugehörigkeit sowie Konfession.

BF: Ich bin Pashtune und muslimischer Sunnit.

R: Woher aus Afghanistan stammen Sie (Provinz, Distrikt, Stadt bzw. Dorf, genaue Adresse)?

BF: Ich komme aus der Provinz Paktia, aus dem Distrikt XXXX, aus einem Unterdorf namens XXXX, welches zu dem Überort XXXX gehört. Im Dorf gibt es eine Straße namens XXXXXXXX. Etwas oberhalb dieser Straße befindet sich mein Haus. Diese Straße führt aus XXXX in unser Dorf.

R: Nennen Sie Ihren Familienstand?

BF: Ich bin ledig.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Wenn ich nicht verheiratet bin, habe ich auch keine Kinder.

R: Welche Sprachen sprechen Sie und welche schreiben Sie?

BF: Ich kann in Deutsch ein wenig Schreiben und Lesen. Sprechen kann ich Pashtu und Dari und ein wenig Deutsch.

R: Schreiben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse Ihrer Verwandten (wenn vorhanden: Eltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner) auf.

Anm: Die Angaben werden von D schriftlich aufgenommen und mündlich wie folgt wieder gegeben: Meine Mutter heißt XXXX, mein Vater heißt XXXX, sie leben beide in meinem Heimatdorf XXXX. Ich habe keine Brüder. Ich habe zwei Schwestern namens XXXX und XXXX, sie sind beide verheiratet und leben bei ihren Schwiegerfamilien. Das Alter meiner Familienmitglieder ist mir nicht bekannt. Meine Schwestern sind älter als ich. Ich hatte einen Onkel väterlicherseits, der verstorben ist. Ich hatte auch eine Tante väterlicherseits, die aber seit langem nicht mehr lebt, ich kann mich an sie nicht erinnern. Ich habe drei Onkel mütterlicherseits, namens XXXX, XXXX und XXXX. Alle drei Onkel leben im Dorf XXXX. Das Dorf befindet sich im Distrikt XXXX. Obwohl sich dieses Dorf in der Nähe des Distriktes Merzaki befindet, liegt es im Distrikt XXXX. Ich habe keine Tanten mütterlicherseits.

R: Bei der Erstbefragung sagten Sie, dass Ihre Eltern aus dem Dorf XXXX stammen. Heute geben Sie XXXX an. Was sagen Sie dazu?

BF: Im Distrikt XXXX befinden sich sehr viele Dörfer. Einige Namen lauten, XXXX, XXXX. Das Dorf XXXX befindet sich ebenfalls im selben Distrikt. Einige Dörfer haben Doppelnamen. Der zweite Name des Dorfes XXXX lautet XXXX.

R: Wo in Afghanistan haben Sie sich mindestens für eine Dauer von drei Tagen außerhalb Ihres Wohnortes aufgehalten?

BF: Ich habe nur in der Provinz Pakita gelebt.

R: Die von Ihnen angegebenen Verwandten, leben diese noch in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Wie ist Ihr Verhältnis zu ihnen? Wie ist deren finanzielle Situation?

BF: Ich habe vor ca. acht Monaten meine Familie angerufen, seitdem habe ich sie nicht mehr kontaktiert. Es geht ihnen finanziell weder sehr schlecht noch sehr gut, sie führen ein normales Leben.

R: Wovon haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich habe ein Jahr Unterricht erhalten. Ich hatte nicht mehr die Möglichkeit den Unterricht fortzusetzen. Ich habe fünf Jahre auf unseren eigenen Feldern gearbeitet. Wir haben verschiedene Sachen angebaut u.a. (Kartoffel). Als ich den Arbaci beigetreten bin, hat mein Vater unsere Felder einem anderen Bauern gegeben, die Erträge haben wir uns mit dem Bauern geteilt.

R an SV: Ist es plausibel, dass der BF aus der Provinz Paktika stammt?

SV: Welche Ethnien leben in XXXX?

BF: Da XXXX ein Zentrum ist, leben dort sehr viele verschiedene Stämme und Volksgruppen. Es gibt dort die Darisprachigen, Pashtunen, sehr wenige Hazara und Usbeken. Von den Stämmen leben dort die Totakhel, die Ahmadzi, die Zadran und die Ebi.

SV: Vor dem Namen Ihres Distriktes Ahmad Khel steht das Wort XXXX. Was bedeutet das?

BF: XXXX ist ein Distrikt. Ich komme aus dem Distrikt Ahmad Khel.

SV: Wird die Straße von XXXX nach Ahmad Khel offiziell oder im Volksmund Ahmad Khel-Straße genannt?

BF: Diese Straße führt von XXXX bis zur Grenze nach Pakistan. In unserem Distrikt wird die Straße Ahmad Khel-Straße genannt. In anderen Dörfern heißt die Straße anders. Ich spreche nur für meinen Distrikt. In unserem Distrikt wird die Straße Ahmad Khel-Straße genannt. Ich habe in keinen anderen Provinzen oder Distrikten gewohnt und weiß nicht, wie dort die Straße genannt wird.

SV: Die Angaben des BF zu seiner Herkunftsregion sind authentisch und entsprechen den afghanischen Gegebenheiten. Als Afghane und als SV kenne ich mich mit der Aussprache der Afghanen aus. Die Pashtu-Aussprache des BF ist der Provinz Paktia zuzuordnen, die in den Nachbarprovinzen Khost und Paktika ähnlich verwendet wird. Der BF hat die ethnische Zusammensetzung seiner Provinzhauptstadt XXXX entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten spontan nennen können.

R an BF und BFV: Wollen Sie an SV Fragen stellen?

BF: Ich habe keine Fragen. Möchte aber anführen, dass Sie für den Fall, dass Sie Zweifel an meiner Identität haben, weitere SV beiziehen können.

BFV: Nein.

R: Weitere Fragen zur Identität des BF sind nicht erforderlich.

R: Geben Sie in kurzen Worten Ihren Fluchtweg an und nennen sie die benutzten Verkehrsmittel, die Aufenthaltsorte und die entsprechenden Daten (Jahr bzw. Jahreszeit oder Monat).

BF: Ich lebe derzeit in Österreich in einer Pension. Ich habe sehr viel vergessen. Ich versuche trotzdem so genau wie möglich meinen Fluchtweg anzugeben. Ich habe im sechsten Monat des Jahres 2011 meine Fluchtreise angetreten, an den genauen Tag kann ich mich nicht mehr erinnern. Der Grund weshalb ich fliehen musste, war ein Drohbrief, den ich erhalten habe. Ich weiß nicht von wem ich diesen Brief erhalten habe, man kann sagen, dass es die Taliban waren. In unserer Straße hatte jemand eine Mine versteckt. Damals habe ich bereits einen Monat als Abachi gearbeitet. Der Polizei ist es gelungen diese Mine zu entschärfen. Als ich auf der Flucht war, bin ich in die Stadt XXXX gereist, von dort aus bin ich nach Kabul gereist. Von Kabul aus bin ich nach Pakistan in die Stadt Quetta, ich weiß nicht mehr wie viele Nächte ich in Quetta verbracht habe. Von dort aus bin ich in den Iran gereist. Von der Stadt Van, die an der Grenze zur Türkei liegt, bin ich bis zur Hauptstadt der Türkei gereist, von dort aus bin ich nach Griechenland und von Griechenland bis Österreich gereist.

R: Ist das üblich, dass man über Pakistan in den Iran ausreist?

BF: Das weiß ich nicht. Ich bin zuerst nach Pakistan gereist und erst nach einem sehr langen Fußmarsch von Pakistan in den Iran gekommen.

R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Machen Sie möglichst konkrete Angaben in chronologischer Reihenfolge sowie möglichst genaue Zeitangaben.

BF: Ich bin selbst Analphabet und kann leider keine genauen Daten angeben. Soweit ich weiß, ist mein Onkel väterlicherseits im Jahr 2008 getötet worden. Mein Vater und ich wussten nichts über seine Tätigkeit. Wenn mein Vater ihn gefragt hat, hat er gemeint, dass er sich in seine Angelegenheit nicht einzumischen hat, er würde ja die Familie versorgen und das wäre ausreichend. Eines Tages hat mein Onkel einen Brief erhalten. Als mein Vater ihn abermals auf seine Tätigkeit angesprochen hat, hat er meinem Vater nichts verraten. Nach einiger Zeit wurde in unser Haus eine Handgranate geworfen. Bei der Explosion ist mein Onkel väterlicherseits getötet worden. Ich wurde verletzt. Nach diesem Vorfall konnten wir ca. drei Jahre lang ungestört leben. In einem Dorf namens XXXX, das hauptsächlich vom Stamm der XXXX bewohnt wird, ist es zu einem Vorfall gekommen, Personen hatten eine Mine in einer Straße versteckt. Bei der Explosion sind sehr viele Zivilisten getötet worden. Viele Familien haben ihre Brüder, Onkeln und Söhne verloren. Bei diesem Angriff sind auch Amerikaner zu Schaden gekommen. Daraufhin wurde eine Offensive gestartet, in dem genannten Dorf sind auch sehr viele Häuser der Pashtunen seitens der Amerikaner durchsucht worden. Gerade für die pashtunische Bevölkerung ist es eine Schande, wenn ihr Haus durchsucht wird. Nach einiger Zeit waren unsere Dorfbewohner zur Moschee unterwegs, als sie eine Mine, die in der Straße versteckt war, entdeckt haben. Die Polizei konnte diese Mine entschärfen, sowohl der Distriktleiter wie auch der Dorfvorsteher wurden verständigt. Am selben Abend hat der Dorfvorsteher in der Moschee zu den Bewohnern des Dorfes gesprochen. Er hat gemeint, dass wir unser Land verteidigen müssen und dass wir Personen mit kriminellem Verhalten nicht unterstützen sollen. Er hat auch gemeint, dass er nicht möchte, dass in unserem Dorf ebenfalls Personen einmarschieren und unsere Häuser durchsuchen. Der Distriktleiter hat den Dorfbewohnern vorgeworfen, dass es ihre eigene Schuld sei, dass so etwas passiert war, weil ja die Dorfbewohner mit den Kriminellen zusammenarbeiten würden. Nach diesem Vorfall wurden dann zwei Teams zu je 16 Personen als Abachi zusammengestellt. Wir waren jeweils zwei Personen, die an verschiedenen Orten als Wachmann gearbeitet haben. Ich habe an einem Ort namens XXXX als Wachmann gearbeitet. Wir wurden mit Waffen und Munition ausgestattet. Nach einiger Zeit wurde mein Vater krank, ich bin einen Tag nicht zum Dienst erschienen, weil ich meinen Vater zum Arzt gebracht habe. Als ich wieder zurückgekommen bin, wurde mir vorgeworfen weshalb ich nicht zum Dienst erschienen bin. Ich habe versucht, dies zu erklären. Eines Nachts als ich wieder Wache halten musste, habe ich mit meinem Kollegen, der auch mein Freund war, meinen Dienstort gewechselt. In dieser Nacht wurden wir angegriffen. Nach dem Angriff bin ich nach Hause gegangen. Meine Mutter war erstaunt über mein frühes Erscheinen. Ich wurde später als Täter beschuldigt, vor allem weil ich früher nach Hause gegangen war. Ich bin dann zu meinem Schwager gegangen. Im siebenten Monat habe ich einen Brief erhalten und im achten Monat habe ich die Flucht aus Afghanistan ergriffen. Bei dem Gespräch des Dorfvorstehers in der Moschee wurde auch gesagt, dass wir unser Land vor den Nichtmuslimen verteidigen müssen. Als Muslime sei es nämlich unsere Pflicht.

R: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich bin nicht zum Dienst erschienen. Ich habe meinen Posten gewechselt. Dieses Verhalten ist gegen die Vorschriften, abgesehen davon herrscht in meiner Provinz Krieg.

R: Könnten Sie in Afghanistan leben, wenn es diese von Ihnen angeführten Gründe nicht gäbe?

BF: Ja, natürlich, mit Sicherheit. Wenn in meiner Provinz kein Krieg herrschen würde und ich meinen Dienst nicht gewechselt hätte, gäbe es sonst keine Probleme.

R: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Bei einer Rückkehr werde ich mit Sicherheit getötet werden. Ich habe auch nicht die Möglichkeit an einem anderen Ort zu leben.

R: Sie geben heute an, dass Sie, als Wachetätigkeiten geleistet haben, einen Angriff gegeben hat und danach nach Hause gegangen sind. Dann ist der Junge getötet worden. Bei der Einvernahme haben Sie angegeben zwanzig Meter von einem Kollegen entfernt gestanden zu sein, als der Junge erschossen wurde.

BF: XXXX ist sehr groß, zwei Personen können dieses Gebiet nicht schützen. Es ist richtig, dass mein Kollege ca. zwanzig oder dreißig Meter entfernt von mir stand. Ich hatte mit ihm meinen Standort gewechselt. Als der Kollege angeschossen wurde. Es war der Dorfvorsteher bei meinem Vater und hat ihm vorgeworfen, weshalb ich diesen Tausch vorgenommen hatte. Der Dorfvorsteher war davon überzeugt, dass wir mit den Taliban zusammenarbeiten würden.

R: Wie heißt der Dorfvorsteher?

BF: Der Name unseres Dorfvorstehers lautet XXXX. Der Name des Leiters der Abachi lautet XXXX.

R: Wie heißt der Getötete?

BF: XXXX.

R: Ist der Getötete mit dem Dorfvorsteher verwandt?

BF: Der Dorfvorsteher ist nicht der Vater von XXXX. Der Vater, der Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits arbeiten in der Regierung.

R: In der Einvernahme geben Sie immer an, der Vater des Getöteten beschuldigt Sie für den Tod des Jungen. Nun geben Sie erstmals an, dass der Dorfvorsteher Sie verantwortlich macht.

BF: Der Vater des Getöteten war sowohl bei meinem Vater als auch beim Dorfvorsteher. Er war nämlich der Meinung, dass sein Sohn leben würde. Wenn ich zum Dienst erschienen wäre und meinen Posten nicht mit ihm gewechselt hätte. Er hat gemeint, dass es Absicht gewesen sei und dass ich mit den Taliban zusammenarbeiten würde.

R: Wieso sollte der Vater das meinen?

BF: Er hatte einen Sohn verloren. Ich habe mich nicht an die Vorschriften gehalten. Ich bin nicht zum Dienst erschienen. Ich bin von meinem Arbeitsplatz geflohen. Ich habe mich nicht an die Gesetze gehalten.

R: Wie viele Leute leben in dem Dorf?

BF: Wir waren insgesamt 16 Personen, die als Abachi gearbeitet haben. Es gab zwei Teams, pro Familienhaus wurde je eine Person genommen, das ergibt zwei mal 16 Familien.

R: In der Einvernahme haben Sie aber gesagt, alle Bewohner haben diese Straße bewacht. Das steht im Widerspruch dazu, dass Sie heute angeben, dass pro Familie eine Person abgestellt wurde.

BF: Wie Ihnen wahrscheinlich besser bekannt ist, ist es in Afghanistan nicht üblich, dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten. Es kann sein, dass dies bei der letzten Einvernahme falsch protokolliert wurde oder ich mich versprochen habe. Pro Haushalt wurde eine Person bei den Abachi aufgenommen.

R: Sind die Abachi eine Organisation in Afghanistan?

BF: Ich weiß nicht ob die Abachi derzeit in Afghanistan einen Verein gegründet haben oder ob sie mit der Regierung zusammenarbeiten. Ich bin Analphabet und habe nicht sehr viele Informationen darüber. Als in unserem Dorf die Bewohner dazu aufgefordert wurden, die Abachi zusammenzustellen, wurden wir von den Dorfältesten aufgefordert, unser Heim und unser Dorf zu beschützen. Wir haben damals Ausweise erhalten. Der Dorfleiter hat gemeint, dass, falls die Polizei oder Amerikaner uns aufhalten, wir ihnen unsere Ausweise zeigen müssten. Auf der Flucht habe ich meinen Ausweis zu Hause vergessen, der Dorfvorsteher hat meinen Ausweis von meinem Vater genommen.

R: Bei der Einvernahme sind Sie auch gefragt worden, ob die Abachi eine organisierte Gruppe sind. Sie haben das verneint. Heute macht Ihre Aussage den Eindruck, dass die Gruppe schon organisiert war (Ausweise).

BF: Diese Ausweise haben wir weder von der Polizei noch vom Gouverneur noch von Präsident Karzai erhalten, sie waren nicht gestempelt. Auf den Ausweisen befand sich die afghanische Flagge und unser Name. Diese Ausweise haben wir von unserem Leiter bekommen.

R: Was war der Grund dafür, dass die Abachi zusammengestellt wurden in Ihrem Ort?

BF: Weil es in einem Nachbardorf zu einem ähnlichen Vorfall gekommen ist, nämlich dass an einer Straße eine Mine explodiert ist und die Amerikaner in das Dorf einmarschiert sind und die Häuser durchsucht haben. Die Dorfältesten haben gemeint, dass wir dem vorbeugen müssten. Sie wollten nicht, dass eine Mine in einer Straße oder in einem Haus versteckt wird und falls so eine Mine hochgehen würde, würden die Amerikaner dann ebenfalls in das Dorf einmarschieren oder das Dorf angreifen. Abgesehen davon mussten wir unsere Ehre verteidigen. Unsere Frauen und unsere Schwestern durfte man ebenfalls nicht schaden. Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung als Grund für die Zusammenstellung der Abachi den Fund einer Mine auf unserer Straße angegeben wurde. Das erwähnen Sie jetzt nicht.

BF: Ich habe zuvor angegeben, dass in unserer Straße eine Mine gefunden wurde, die die Polizei entschärfen konnte. Wäre diese Mine explodiert, hätten wir dasselbe Problem wie in dem zuvor genannten Dorf.

R: Heute haben Sie angegeben, dass es diesen Anschlag auf den Kollegen gegeben hat, der gestorben ist. Dann wurde Ihnen ein Drohbrief übermittelt. In der Erstbefragung haben Sie es chronologisch umgekehrt angegeben.

BF: Ich hatte auch bei meiner Einvernahme angegeben, dass ich am rechten Bein verletzt wurde, angeführt ist, dass ich am linken Bein verletzt wurde. Wenn man diese Sachen nicht richtig notieren kann, kann es sein, dass viele andere Sachen falsch protokolliert worden sind.

Anmerkung: Es hat eine Rückübersetzung Ihrer Einvernahme gegeben, die Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben und ich habe Ihnen am Beginn der heutigen Einvernahme ausreichend die Möglichkeit gegeben, Berichtigungen anzumerken.

BF: Soweit ich mich erinnern konnte, habe ich Ihnen das gesagt. Das ist mir jetzt eingefallen.

R: Wie ist der Drohbrief zu Ihnen gekommen?

BF: Diesen Brief hat ein Jugendlicher oder ein Kind zu unserem Haus gebracht. Mein Vater hat diesen Brief genommen und ist damit zur Moschee gegangen.

R: Wieso hat ausgerechnet Ihr Vater diesen Brief erhalten?

BF: In unserem Dorf gibt es keine Post. Diesen Brief hat ein Kind in einer Gasse gefunden, das Kind hat es seinem Vater gezeigt, dieser hatte ihm gesagt, dass er diesen Brief meinem Vater übergeben soll. Mein Vater hat dann diesen Brief zur Moschee mitgenommen.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, dass alle Dorfbewohner in dem Brief genannt sind. Warum wird dann ausgerechnet Ihrem Vater der Brief gebracht, wo dieser doch nicht lesen kann?

BF: In diesem Brief wurden alle Abachi angesprochen. Als der Dorfbewohner diesen Brief gelesen hat, hat er es daraufhin meinem Vater geschickt.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, ein Junge auf der Straße hat den Brief vorgelesen. Heute sagen Sie in der Moschee wurde der Brief vorgelesen.

BF: Das Kind hat diesen Brief gefunden, es hat diesem Brief seinem Vater gezeigt, der Vater hat den Brief gelesen und sein Kind damit beauftragt, diesen Brief meinem Vater zu übergeben. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich nicht gesagt, dass das Kind diesen Brief selbst gelesen hat. Es kann sein, dass es hier zu einem Übersetzungsfehler gekommen ist. Der Brief wurde in der Moschee gelesen. Ich habe diesen Brief gesehen.

R: Wie ist der Kollege umgebracht worden?

BF: Vom Wald aus wurden wir angegriffen. Ich hatte sehr große Angst und bin weggelaufen.

R: Was haben Sie gesehen oder gehört bei diesem Vorfall?

BF: Ich habe Schüsse gehört. Daraufhin bin ich Richtung Moschee gelaufen.

R: Haben Sie gesehen, dass Ihr Kollege angeschossen wurde?

BF: Als die Schüsse gefallen sind, habe ich gesehen, dass er zu Boden gefallen ist. Aus Angst bin ich weggelaufen.

R: Haben Sie Hilfe geholt?

BF: Bevor wir unseren Dienst angetreten haben, hatte der Leiter zu uns gesagt, dass wir bei einem Angriff niemals unseren Posten verlassen dürfen und dass wir uns bis zum letzten Atemzug zu verteidigen hätten. Weil ich sehr große Angst hatte, bin ich von meinem Posten weggelaufen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Personen in der Moschee die Schüsse gehört haben.

R: Wie viele Tage vor diesem Vorfall haben Sie den Drohbrief erhalten?

BF: Ich weiß nicht genau, ob wir diesen Brief zwei oder drei Tage zuvor erhalten haben. Die Dorfbewohner waren sich nicht sicher, ob der Brief von den Taliban hinterlassen wurde oder ob es Regierungsangehörige waren.

R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie einmal angegeben, dass 10 Tage vor dem Vorfall der Brief abgegeben wurde.

BF: Ich weiß, dass es der siebente Monat war, als dieser Brief hinterlassen wurde. Ich weiß aber nicht ob es der zehnte oder zwanzigste Tag war. Nach diesem Vorfall bin ich dann nicht mehr länger dort geblieben. Meine Mutter und mein Schwager waren der Meinung, dass es für mich zu gefährlich werden würde.

R: Sie sind nicht zum Dienst erschienen, weil Sie mit Ihrem Vater zum Arzt gehen mussten. Stimmt das?

BF: Ja.

Beiziehung des Sachverständigen

R ersucht SV um eine Stellungnahme zu der Frage, ob dem BF Probleme erwachsen könnten weil er nicht zum Dienst erschien sowie zum Themenkreis Blutrache wegen des Vorfalls mit dem Jungen. R erteilt SV das Recht, Fragen an BF zu stellen.

SV: Die Angaben des BF betreffend Abachi entsprechen dem Dorfverteidigungssystem in Südostafghanistan besonders in der Provinz Paktia. In Krisenzeiten haben die Bevölkerung der jeweiligen Dörfer bzw. Regionen Abachi (Dorfschutz) gegründet. Die Teilnehmer kamen aus jedem Haushalt. Je nach Größe des Haushalts wurden Personen zur Verfügung gestellt. Nach dem Sturz der Taliban hat die afghanische Regierung dieses alte traditionelle System übernommen und gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung Abachis gebildet. Seit 2010 haben sie den Begriff Abachi zu Lokalpolizei umgewandelt. Die Lokalpolizisten werden zwar immer noch von den Dorfbewohnern unter der Führung des ehemaligen Mujaheddin-Kommandanten rekrutiert, aber sie unterstehen dem Innenministerium. Sie werden von den Amerikanern ausgebildet. Besonders in Paktia in Südostafghanistan, wo noch Stammessystem herrscht müssen die Einzelnen mit der Gemeinschaft solidarisch sein und müssen in Krisenzeiten sich an der Verteidigung des Dorfes beteiligen. Wenn jemand sich weigert daran teilzunehmen, dann gibt es Sanktionen wie Geldstrafe, Leistung anderer Dienste wie Straßenbau oder Vertreibung aus dem Dorf, aber daraus entsteht keine Blutrache. Blutrache entsteht dann, wenn jemand oder seine Familienmitglieder bewiesener Maßen Personen getötet oder schwerst geschädigt hat oder auch deren Ehre verletzt haben, z.B. wenn jemand die Frau einer anderen Person anfasst oder angreift. Wenn jemand vom Dienst mit der Waffe wegläuft, erwarten ihn ebenfalls Sanktionen. Wenn diese Waffen vom Dorf selber organisiert wurden, muss er oder seine Familie für die Waffe Ersatz leisten. Wenn jemand vom Militärdienst mit seiner Waffe wegläuft, erwarten ihn Haftstrafen.

Diese Ausführungen ergeben sich aus folgenden Quellen.

Arbaki

http://www.lse.ac.uk/internationaldevelopment/research/crisisstates/download/op/op7tariq.pdf

Arbaki to local police

http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/Research/English/Report on Afghan Local Police (Final%20Draft,%20English).pdf

Lokalpolizei

http://de.wikipedia.org/wiki/Afghan_Local_Police

Zusätzlich möchte ich angeben, dass ich im Jahr ein bis zweimal in Afghanistan bin und dort Nachforschungen anstellt und an Ort und Stelle Gespräche mit verschiedenen Akteuren der afghanischen Gesellschaft führe. Ich habe im Oktober 2013 einige Kommandanten der Abachis getroffen und mir ein Bild machen können. Darüber hinaus bin ich Politologe und habe Bücher über Afghanistan geschrieben, vor allem was die politisch militärische Situation in dem Land betrifft.

R unterbricht um 12.37 Uhr

R setzt um 12.45 Uhr fort.

R an BF: Wollen Sie an den SV Fragen stellen?

BF: Ich lehne die Angaben des SV ab. Wenn der SV tatsächlich in Paktia war und in meinem Dorf mit Personen über die Tätigkeit der Abachi gesprochen hat, möchte ich dazu Beweise sehen oder zumindest ein Foto von meinem Dorf. Informationen über die Arbeit der Abachi, die man in Kabul erhält, stimmen mit der Wirklichkeit nicht überein. Ich möchte meine Aussage wiederholen, nämlich, dass ich einen Tag nicht zum Dienst erschienen bin und dass daraufhin mein Vater und ich beschuldigt wurden, dass wir mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Die heutigen Angaben des SV entsprechen nicht der Wahrheit und ich lehne sie ab. Sie können gerne andere Afghanen, die aus Paktia stammen und hier in Österreich bereits anerkannte Flüchtlinge sind, über meine Situation befragen. Ich bin bereit, auch die Fragen anderer Afghanen, die mir gestellt werden zu beantworten. Es können Bewohner der gesamten Provinz sein, das heißt auch von anderen Distrikten. Ich weiß nicht, ob der heute geladene SV Tadjike oder Usbeke ist. Er hat nicht sehr viel Informationen. Er vertritt heute nur seine eigene Meinung. Ich lehne seine Angaben ab.

BFV: Kann Blutrache auch von Personen drohen, die die potentiell gefährdete Person verdächtigen, sie geschädigt zu haben bzw. hiervon überzeugt sind?

SV: So wie der BF angegeben hat, dass das Dorf in den Krisenzeiten ihre Angelegenheit gemeinsam regelt, indem sie die Verteidigung ihres Dorfes gemeinsam eine Truppe aufstellt, werden Konflikte, die im Rahmen solcher Situation entstehen in einer Jirga (Ratsversammlung) besprochen und nach Lösungen gesucht. Daher wegen eines bloßen Verdachtes kann jemand, der niemanden getötet oder schwer geschädigt hat, nicht belangt werden.

BFV: Was droht Personen, die der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt werden?

SV: Wenn die Truppe oder die Regierung jemanden verdächtigt und dieser Verdacht bewiesen wird, dann kann er von der Regierung verhaftet werden.

BFV: Welche Städte bzw. Dörfer haben Sie bei Ihrem letzten Besuch in Afghanistan besucht?

SV: Ich habe hunderte Dörfer überquert auf meiner Reise nach Nordafghanistan. Ich habe auf meiner Reise sowohl pashtunische Dörfer als auch Dörfer der Nichtpashtunischen Gesellschaft besucht.

BFV: Besuchten Sie die Provinz Paktia?

SV: Nein.

BFV: Aus welchen Provinzen stammen die Abachi, Kommandanten mit denen Sie sich getroffen haben?

SV: In Kabul habe ich mich mit einem Oberkommandanten bzw. eines Stammeschefs der XXXX (XXXX) aus Paktia im Oktober 2013 getroffen, der bei der Aufstellung von Abachis in Paktia eine maßgebende Rolle hat. Sonst habe ich Kommandanten in der Provinz Baghlan, Kunduz, wo zur Hälfte Pashtunen leben, und von Dakhar getroffen.

BFV: Auf welchem Weg sind Sie zu den auf meine erste und zweite Frage hin getätigten Schlussfolgerungen gekommen?

SV: Der Caritas in Österreich ist bekannt, dass ich seit 15 Jahren für Verfahren Gutachten erstelle und diesbezüglich auch Forschungen in Afghanistan betreibe. Darüber hinaus habe ich mich auch als Wissenschaftler mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Meine Antworten resultieren aus diesen Forschungen.

R gibt BF die Möglichkeit eine abschließende Stellungnahme dazu abzugeben.

BF: Als die Abachi zusammengestellt wurden gab es eine Versammlung der Dorfältesten. Bei dieser Versammlung wurde beschlossen, dass Personen, die nicht zur Arbeit erscheinen oder vom Dienst flüchten, hart bestraft werden. Sie als SV haben angegeben, dass Sie mit dem Stammesvertreter der XXXX gesprochen haben. Meine Frage lautet, weshalb sind Sie nicht zu meinem Stammesvertreter, nämlich dem der XXXX gegangen und diesem Fragen gestellt?

SV: Zu Ihrer Frage möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht von der R beauftragt wurde, in Ihrem Dorf nachzuforschen. Mir werden heute sowohl von R wie von BFV großteils abstrakte Fragen gestellt, die ich nach meinen wissenschaftlichen Kenntnissen beantworten kann. Ich habe mit dem Stammesvertreter der XXXX nicht über Ihren Fall gesprochen, sondern allgemein über seine Visionen für die Zukunft Afghanistans. Bei diesem Gespräch sind wir auch auf die Konflikte in der Provinz Paktia zu sprechen gekommen.

BF: Ich kenne XXXX, er ist ein Krimineller, er hat nichts für Paktia gemacht. Wenn Sie Informationen über die Bevölkerung haben möchten, sollten Sie dazu nicht Kriminelle befragen. Wenn Asylwerber aus allen Teilen Afghanistans um Asyl ansuchen und Sie beauftragt werden, Nachforschungen anzustellen, bitte ich Sie, Informationen über diese Personen aus ihrem Heimatort zu holen und diese als Beweis vorzulegen. Die Erfahrungen des SV tun nichts zur Sache.

R: Ihnen wurden Länderberichte mit der Ladung zur Verhandlung ausgesandt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe diese Informationen nicht gelesen. Ich stamme aus der Provinz Paktia und mir ist die Situation dort sehr gut bekannt. In keiner anderen Provinz ist die Lage so schlimm wie in Paktia. Ich möchte nochmals angeben, dass Sie sehr gerne in meinem Fall vor Ort recherchieren können. Ich lebe nun seit drei Jahren in einer Pension in Österreich. Ich bin ein Mensch, ich habe das Recht auf ein gutes Leben. Ich möchte sehr gerne die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und Sport betreiben. In meiner derzeitigen Pension habe ich die Möglichkeiten dazu nicht. Ich bitte Sie, in meinem Fall, eine schnelle Entscheidung zu treffen. Meine derzeitige Wohnsituation belastet mich sehr.

R hält vor, dass sich aus dem Humanitarian Bulletin Afghanistan vom 30. April 2014 (im Akt inliegend) ergibt, dass das Risikolevel in Paktia, XXXX XXXX hoch ist. Aus einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in der Provinz Paktia vom 18.02.2014 (im Akt inliegend) ergibt sich, dass diese Provinz zu einer am stärksten von den Kämpfen betroffenen Provinzen gehöre. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BF: Ich weise noch einmal auf meine schwierige derzeitige Lebenssituation hin. Andere Flüchtlinge, die ich kennengelernt habe, haben bereits Sprachkurse abgelegt und machen teilweise Ausbildungen. Als ich bei der Diakonie um einen Deutschkurs angefragt habe, wurde mir gesagt, dass fünf Jahre Wartezeit normal sei.

BFV: Zur Sicherheitslage habe ich keine Stellungnahme, weise aber darauf hin, dass ich noch zum Fluchtvorbringen, den Länderberichten und zum Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abgeben möchte.

R: BF/BFV: wird die Möglichkeit gegeben bis Ende August 2014 eine abschließende Stellungnahme abzugeben.

R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt? BF: Abgesehen von meiner illegalen Einreise nach Österreich habe ich sonst keine Straftat begangen.

Anm.: Aus der am 25.06.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage, welche hiermit zur Verlesung gebracht wird und dem Akt inliegt, ergibt sich, dass keine Verurteilung aufscheint.

R: Haben Sie noch Fragen bzw. wollen Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Es fällt mir schwer, meine derzeitige Lebenslage zu ertragen und bitte um eine schnelle Entscheidung. Ich habe keine Kraft mehr.

BFV an BF: Wollten Sie zu den Abachis gehen?

BF: Nein, ich musste mich anschließen.

BFV: Wie weit war Ihr Haus von der Moschee entfernt?

BF: Mein Haus ist ca. fünf bis sieben Minuten entfernt von der Moschee.

R: Haben Sie D gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wollen Sie Beweisanträge einbringen?

BFV: Nein.

BF: Abgesehen von meiner Tazkira liegt es an Ihnen, Beweise betreffend meine Problem in meiner Heimat einzuholen. Fragen Sie dazu nicht Herrn XXXX, sondern Personen aus meinem Dorf."

10. Mit Schriftsatz vom 06.08.2014 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Urkunden vor. In der Stellungnahme wird abermals das Fluchtvorbringen geschildert und vorgebracht, dass ihm wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung (Zusammenarbeit mit den Taliban) Asyl zu gewähren sei. Zusätzlich werde er vom Vater des getöteten Jungen bedroht. Staatlicher Schutz bestünde nicht. Eine interne Fluchtalternative bestehe nicht. Das Vorbringen habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend geschildert. Abweichungen betreffen lediglich Randdetails. In der Folge wird den einzelnen Vorhalten in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Zu der Stellungnahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird ausgeführt, dass diese nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten entspreche. Auch sei der Sachverständige nicht in der Provinz Paktia gewesen, weshalb die Verlässlichkeit der Quellen fraglich sei. Auch werden seine Aussagen bestritten und zum Beleg auf einen Bericht der Afghanistan Independent Human Rights Commission verwiesen. Betreffend die Blutrache wird auf Länderberichte verwiesen, wonach auch nicht bewiesene Umstände diese auslösen können. Da der Beschwerdeführer weggelaufen sei, drohen ihm wegen der ihm unterstellten Gesinnung Sanktionen. In eventu werde subsidiärer Schutz beantragt. In der Anlage wird in "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" von Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009 beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Paktia, wo er bis zu seiner Ausreise ständig lebte. Seine Eltern leben ebenfalls dort. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung und hat in Afghanistan zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Er war nicht politisch tätig.

1.2. Zu seinen Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Verfolgung, weil er einmal nicht zum Wachdienst erschienen ist; Verfolgung, weil bei einem gemeinsamen Wachdienst sein Kollege getötet wurde und er dafür verantwortlich gemacht wird) sind - wie unter Punkt 2.2. näher ausgeführt werden wird - nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.3. Zur Situation in Afghanistan

1.3.1. Sicherheitslage allgemein

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

1.3.2. Herkunftsprovinz Paktia

Die Sicherheitslage in der Provinz Paktia ist schlecht und zählt der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu jenen Distrikten mit einem hohen Risikolevel. Die Provinz zählt zu den am stärksten von Kämpfen betroffenen Provinzen.

1.3.3. Paschtunen

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

1.3.4. Sunniten

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

1.3.5. Rückkehrsituation

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.

1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.

1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers

Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine diesbezüglichen Angaben sind glaubhaft. Betreffend seine Identität legte der Beschwerdeführer seine Tazkira vor. Die Angaben bezüglich der Herkunft sind auch vor dem Hintergrund der sachverständigen Stellungnahme glaubhaft. So führte der Sachverstände in der mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund der spontan und authentisch getätigten Angaben sowie der Aussprache die Herkunft des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen ist.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).

Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

2.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zu der Beiziehung des Sachverständigen wird vorab festgehalten, dass dieser aufgrund des Antrags in der Beschwerde beigezogen wurde. Er wurde vor seiner Einvernahme beeidet und an seine Wahrheitsverpflichtung erinnert. Seitens des Beschwerdeführers konnten keine Befangenheitsgründe iSd § 7 AVG schlüssig dargelegt werden, sondern wurde der Sachverständige bloß generell abgelehnt. Der Beschwerdeführer erklärte sogar, den Sachverständigen nicht zu kennen. Woraus sich die Ablehnung ergeben soll, ist damit nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige studierte Politologie, stammt selbst aus Afghanistan und hat sich jahrelang wissenschaftlich mit den politisch-militärischen Verhältnissen in Afghanistan auseinandergesetzt. Seine Forschungsergebnisse bezieht er aus seinen regelmäßigen Reisen nach Afghanistan - zuletzt aktuell im Oktober 2013 - sowie aus den dabei geführten Gesprächen mit unterschiedlichen Vertretern der afghanischen Gesellschaft (vgl. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung). Seine Fachkunde und seine Objektivität stehen damit für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel.

Zu dem Fluchtvorbringen betreffend Sanktionen wegen der Dienstpflichtverletzung führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass es dafür Sanktionen wie Geldstrafen, Leistung anderer Dienste oder Vertreibung aus dem Dorf gebe, Blutrache kann daraus aber nicht entstehen (Niederschrift S 12). Diese Aussage wurde vom Beschwerdeführer pauschal bestritten, allerdings wurde sachlich kein nachvollziehbares gegenteiliges Vorbringen erstattet. Zweifel an der Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen sind somit nicht gegeben und eine asylrelevante Verfolgung objektiv nicht glaubhaft.

Was das Vorbringen betreffend Blutrache anbelangt, so konnte der Sachverständige nachvollziehbar darlegen, dass eine solche nur droht, wenn bewiesenermaßen jemand eine Person getötet, schwer verletzt oder in der Ehre verletzt hat (Niederschrift S 12). Seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde in der anschließenden schriftlichen Stellungnahme vorgebracht, dass auch eine nicht bewiesene Handlung Blutrache auslösen kann und wurde auch ein "Gutachten" vorgelegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers einging und folglich schlüssig erklärte, dass in einem Dorf, welches darauf bedacht ist, seine Probleme selbstorganisiert zu lösen, auch im Falle einer (vermuteten) Schädigung mit einer Ratsversammlung (Jirga) versucht werden würde, das Problem zu lösen (Niederschrift S 13). Es ist daher vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verfolgt werden würde.

Die Verdächtigung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, kann nach der Ausführung des Sachverständigen, die Verhaftung durch die Regierung zur Folge haben (Niederschrift S 14). Seitens des Beschwerdeführers wurde aber nichts Derartiges und Konkretes vorgebracht. Eine konkrete, asylrelevante Verfolgung etwa durch den Dorfvorsteher wurde nicht glaubhaft gemacht und es wurde auch nicht näher ausgeführt, worin die bestehen sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf den ihn betreffenden Vorwurf, dass er mit den Taliban zusammenarbeiten würde (vgl. Niederschrift S 9).

Die Tatsache, dass der Sachverständige bei seinem letzten Besuch nicht die Provinz Paktia besuchte, ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nichts, weil er einen Stammeschef aus der Provinz Paktia im Oktober 2013 traf und somit über aktuelle Informationen diese Provinz betreffend verfügt. Zu dem "Gutachten", welches seitens der Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, ist festzuhalten, dass dieses zum einen aus dem Jahr 2009 stammt - somit nicht die Aktualität wie die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten sachverständigen Ausführungen aufweist - und im Gegensatz zu diesen auch nicht konkret auf Paktia Bezug nimmt, sondern sehr allgemein gehalten ist. Gerade der Umstand, dass im konkreten Fall ein Dorf gegenständlich ist, das selbst Lösungen erarbeitet, ist die Aussage des Sachverständigen betreffend die Einberufung einer Jirga nachvollziehbar. Schließlich ist auch festzuhalten, dass aus dem vorgelegten "Gutachten" nicht hervorgeht, inwiefern die Verfasserin über Sachkunde betreffend Afghanistan verfügt und stellt der Text wie die zahlreichen Fußnoten bezeugen vielmehr die Wiedergabe einer nicht näher zitierten Publikation von "Steul" dar.

Die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung (Zusammenarbeit mit den Taliban) unterstellt werde - wie in der Stellungnahme vom 06.08.2014, S 8 erwähnt - und er deshalb asylrelevant verfolgt werde, ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer ja seinen Dienst bei den Arbaki verrichtete. Seinen Angaben zufolge war er zwei Monate dort tätig. Dass er einmal nicht erschienen ist hängt damit zusammen, dass er mit seinem Vater beim Arzt war und hätte dies der Beschwerdeführer bzw. sein Vater aufklären können. Diese Frage wurde dem Beschwerdeführer bereits von der belangten Behörde in der Einvernahme am 04.04.2012 gestellt (Niederschrift S 12), doch konnte er dort keine schlüssige Erklärung abgeben, sondern erklärte bloß, dass man dem Vater gesagt habe, er solle allein zum Arzt gehen. Warum der Dorfälteste zum Vater gesagt haben soll, er solle nie wieder sagen, dass er krank sei und beim Arzt gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar - auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Ort handelt, der Probleme selbst löst (vgl. Arbakis). Auch die Aussage, man kann dort nichts sagen (Einvernahme am 04.04.2012; Niederschrift S 12) ist nicht glaubhaft, weil nach Anschlägen eine Gruppe aus Dorfbewohnern organisiert wurde, welche gegen die Taliban auftrat. Eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen dieses Dienstpflichtverstoßes ist somit - sowohl vor dem Hintergrund der Sachverständigeneinvernahme sowie der nicht nachvollziehbaren und vagen Angaben des Beschwerdeführers - nicht glaubhaft.

Abgesehen von den sachverständigen Ausführungen war der Beschwerdeführer - was sein Fluchtvorbringen anbelangt - auch nicht glaubwürdig. So gab er in der Erstbefragung, welche zwar nicht der detaillierten Darlegung des Fluchtvorbringens dient - an, dass er von den Taliban verfolgt werden würde ("Die Taliban schickten einen Brief nach Hause, mein Vater schickte mich dann weg."). Auch hat er bei einer Rückkehr Angst vor den Taliban. Erst bei konkreter Nachfrage zu drohenden Sanktionen gab er an, dass er wegen "zu spät zum Dienst Erscheinen" mit den Behörden Probleme habe. Den Tod des Kollegen führte er nicht an. Später gab der Beschwerdeführer in den Einvernahmen an, an einem Tag nicht erschienen zu sein. Insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht und in der anschließenden schriftlichen Stellungnahme strich der Beschwerdeführer die Dienstpflichtverletzung als Fluchtgrund heraus. Bei Betrachtung der einzelnen Einvernahmen des Beschwerdeführers ist daher festzustellen, dass diese nicht jenes Maß an Konsistenz aufweisen, welches für die Glaubwürdigkeit essentiell ist.

Die Aufgabe des Antragstellers ist es, von sich aus initiativ alles Relevante darzulegen. Zwar finden sich in den Einvernahmen immer wieder ähnliche Elemente des Fluchtvorbringens, doch ändern sich die Details. So sind etwa die Angaben seine Verfolger betreffend unterschiedlich. Vor der belangten Behörde gab er an, der Vater des Getöteten beschuldige ihn; vor dem Bundesverwaltungsgericht nannte er den Dorfvorsteher als Verfolger. Wären tatsächlich Vorwürfe erfolgt, welche eine asylrelevante Verfolgung ausgelöst hätten, so ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer konkreter und detaillierter an die Verfolger und die Vorwürfe erinnern müsste. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch in Zweifel gezogen, dass er in der mündlichen Verhandlung Widersprüche mit Übersetzungsfehlern bei der Einvernahme durch die belangte Behörde erklärt (vgl. Niederschrift S 11). Aus einer falschen Protokollierung schließt der Beschwerdeführer, dass alles falsch protokolliert wurde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Einvernahme rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit zu Ergänzungen hatte und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bestätigte. Den Vorhalt betreffend die unterschiedliche chronologische Wiedergabe von Anschlag und Drohbrief klärte der Beschwerdeführer nicht auf, sondern sagte bloß, dass auch schon früher falsch protokolliert worden sei. Wäre der Beschwerdeführer an einer Aufklärung des Sachverhalts interessiert, so hätte er diesen Widerspruch aufklären müssen. Dies umfassen auch seine Mitwirkungspflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft ist.

2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Paschtunen und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Paschtunen und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.

2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind aus den Verwaltungsunterlagen ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 11.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Betreffend die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Paktia wurden Berichte des Humanitarian Bulletin Afghanistan vom 30.04.2014 sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.02.2014 herangezogen und in der mündlichen Verhandlung zum Parteiengehör gebracht. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind unwidersprochen geblieben.

2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Paktia stammt, immer dort lebte und dort auch seine Eltern aufhältig sind. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung genoss, ist von einem geringen Bildungsniveau auszugehen, welches ihm den Aufbau einer längerfristigen bzw. dauerhaften Existenz in Afghanistan erschweren würde. Insbesondere wird es ihm schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden, zumal seine Familie in einer gefährlichen Gegend lebt. Mangels hinreichender Ausbildung und verlässlicher Ressourcen ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.

Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.

2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Auch aufgrund der Einvernahme des länderkundigen Sachverständigen, dessen Ausführungen nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegen getreten wurde (vgl. VwGH 23.04.2010, 2008/02/0176), ist eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung aus Blutrache ist festzuhalten, dass eine solche im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevant sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte zu diesem Grund wie folgt aus (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479): "Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (Hinweis E 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107; James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Eine drohende Blutrache kann ein Verfolgungsgrund iSd GFK sein, jedoch muss sich die Blutrache gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied richten (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), nicht aber gegen den Täter. Der (vermeintliche) Mörder unterliegt damit nicht dem Schutz der GFK. Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm selbst eine Tötung vorgeworfen wird, ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Fluchtgrund gegenständlich nicht gegeben.

Eine unterstellte politische Gesinnung und daraus folgende asylrelevante Verfolgung konnte - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Volksgruppe der Pashtunen und zum sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.

3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.

3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).

Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).

3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Paktia stammt, seine Familie dort lebt und er keine Ausbildung hat. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Paktia schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt und überdies keine gehobene Ausbildung aufweist, welche ihm den Aufbau einer Existenz erleichtern würde.

Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.

3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2015 zu erteilen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Betreffend die erste Frage waren zum einen die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft, d.h. die Entscheidung war nur von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Zum anderen war das Vorbringen betreffend mögliche Blutrache nicht asylrelevant (vgl. die ständige Judikatur: 26.02.2002, 2000/20/0517). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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