Normen
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art5 Abs1;
32002R0178 Lebensmittelsicherheit;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EURallg;
TierschutzG 2005 §44 Abs4;
TierschutzG 2005;
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art5 Abs1;
32002R0178 Lebensmittelsicherheit;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EURallg;
TierschutzG 2005 §44 Abs4;
TierschutzG 2005;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich Beauftragter der M. GmbH mit Sitz in V zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am 10. September 2005 in der weiteren Betriebsstätte in W insofern gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen habe, als die in einem Aquarium im Verkaufsraum der Filiale zum Verkauf angebotenen Zehnfußkrebse auf engstem Raum ohne Bodengrund (Steine, Sand, etc.) und ohne jegliche Rückzugsmöglichkeit mit zusammengebundenen Scheren gehalten worden seien und dass er somit nicht dafür gesorgt habe, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen seien, deren Körperfunktionen und Verhalten nicht gestört würden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werde."
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG) übertreten. Er wurde mit einer Geldstrafe von EUR 316,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 13 Stunden) bestraft.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens wieder und führte aus, die im Spruch beschriebene Situation der Zehnfußkrebse (Hummer) sei auf Fotos festgehalten worden (Kopien dieser Fotos wurden in den Text des Sachverhaltes eingefügt). Auf einem Foto - so die belangte Behörde weiter - seien ca. acht Tiere, teilweise in Ecken übereinandergetürmt und mit zugebundenen Scheren zu sehen, auf den jeweiligen Aquarien lägen Zangen. Der durchschnittliche Belag auf den Fotos könne mit sechs bis acht Tieren, teilweise in Ecken in mehreren Lagen übereinandergetürmt und mit zugebundenen Scheren ersehen werden. Auf den Fotos sei in den Aquarien kein Bodengrund (Steine, Sand, etc.) und es sei jeweils nur eine Rückzugsmöglichkeit für ein Tier zu erkennen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde weiter fest, dass es sich bei Hummern und anderen Zehnfußkrebsen um solitär lebende Wildtiere handle, die der Natur entnommen worden seien. Sie würden über einen gewissen Zeitraum (Transport bzw. anschließende Hälterung) am Leben erhalten, um abschließend als Lebensmittel zu dienen. Da eine Domestikation wie bei Hunden oder Katzen in diesem Zeitraum nicht stattfinde bzw. schon begrifflich ausgeschlossen werden könne, sei ein Vergleich mit domestizierten Hunden oder Katzen unzulässig, das Übereinandertürmen von Hummern könne auch nicht als Verhaltensanpassung (Änderung ihrer natürlichen Angewohnheiten) infolge einer Domestikation bewertet werden. Nach den Äußerungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und des Tierschutzombudsmannes für Wien lebten diese Tiere normalerweise versteckt und es sei daher nicht anzunehmen, dass sie sich am Bodengrund des Beckens frei verteilen würden. Solche Tiere versuchten, ihren empfindlichen Hinterleib zu schützen und zudem ihre Scheren dem Gegner zu präsentieren. Da diese Verhaltensweise nur an den Rändern und besonders in den Ecken des Beckens ausgeführt werden könne, drängten die Tiere auch in diese Richtung, weshalb es in weiterer Folge zum Übereinandertürmen komme. Da es sich bei Hummern (Zehnfußkrebsen) um solitär lebende, dämmerungs- bis nachtaktive Tiere handle, die sich vorzugsweise in Felsspalten mit nach vorn gerichteten Scheren verbergen würden, müssten Haltungseinrichtungen über die entsprechenden Ausstattungen verfügen. Hummer seien primär territorial und solitär lebende Tiere und hielten unter natürlichen Bedingungen eine bestimmte Individualdistanz zu Artgenossen ein. Das Zusammenschließen und Übereinandertürmen sei ein Verhalten, das in der Natur nicht vorkomme. Hummer, deren Scheren nicht zusammengebunden seien, würden sich auf Grund ihrer natürlichen Aggressionsbereitschaft sofort angreifen und verletzen. Ein Flüchten des unterlegenen Tieres sei auf Grund der Beengtheit der Becken und des Fehlens einer Rückzugsmöglichkeit nicht möglich und der Aggressionspegel des Angreifers bleibe auch dauernd aufrecht, weil das unterlegene Tier und die anderen im Becken befindlichen Tiere weiterhin im Territorium des Aggressors verblieben. Ein Zusammenleben mehrerer Hummer in dem verwendeten Aquarium ohne jegliche Versteckmöglichkeit mit zusammengebundenen Scheren bedeute für die Tiere einen Dauerstress, weil sie weder angreifen noch flüchten könnten, daher dauernd potentiellen Aggressionspartnern ausgesetzt und dadurch in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt seien. Mit der vorliegenden Haltung stünde ein ihrem Bedürfnis angemessenes Platzangebot, eine angemessene Bewegungsfreiheit oder bauliche Ausstattung in Form einer Rückzugsmöglichkeit nicht zur Verfügung, was zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Hummer, einer Störung ihres Verhaltens und einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Weise führe, dass den Tieren Leid zugefügt worden sei und sie in schwere Angstzustände versetzt worden seien. Das Verkleben bzw. Zubinden von Scheren habe zwar die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Tieres zum Ziel, beeinträchtige jedoch sein Wohlbefinden. Was auf Grund optimierter Haltungsbedingungen eventuell gar nicht notwendig sei, entspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung. Aus all dem ergebe sich, dass das objektive Tatbild des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 und § 16 Tierschutzgesetz als erfüllt anzusehen sei.
Zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine Nachforschungen gepflogen, ob sich aus allgemeinen Grundsätzen der Tierhaltung bestimmte Anforderungen an die Hälterung von Zehnfußkrebsen ergeben könnten. Wirtschaftliche Gründe für den Verkauf von Lebendtieren könnten nicht zum Ausschluss seiner Schuld führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) lauten samt Überschrift:
"Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen §§ 12 bis 23)
Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
...
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
...
Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Stellungnahme des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
...
Strafbestimmungen
§ 38.....
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
...
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 44....
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden. Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen."
Unter Bezug auf die zuletzt zitierte Bestimmung des § 44 Abs. 4 TSchG vertritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht, auf die vorliegend schon vor Inkrafttreten des TSchG am 1. Jänner 2005 vorhandenen Aquarien seien die im TSchG enthaltenen Regelungen nicht anzuwenden, weil deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, nicht möglich sei.
Wie § 44 Abs. 4 TSchG zu entnehmen ist, bezieht sich diese Übergangsregelung aber nur auf den Bauzustand von Anlagen oder Haltungseinrichtungen zur Tierhaltung, nicht jedoch auf die Anforderungen an die Tierhaltung selbst. Liegt daher ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Tierhaltung - etwa hinsichtlich der Bewegungsfreiheit der Tiere - vor, ist es ohne Belang, ob die Anlage oder Haltungseinrichtung, in der die Tierhaltung erfolgt, auf Grund der in Rede stehenden Übergangsbestimmung unverändert blieb oder ob sie neu errichtet wurde (vgl. dazu Irresberger/Obenaus/Eberhard, Kommentar zum Tierschutzgesetz, Anm. 11 zu § 44).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde - wie auch schon im Verwaltungsstrafverfahren - wiederholt Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (in der Folge: Verordnung) angesprochenen, die wie folgt lauten:
"Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung der Vielfalt des Nahrungsmittelangebots, einschließlich traditioneller Erzeugnisse...
Artikel 2
Definition von 'Lebensmittel'
Im Sinne dieser Verordnung sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden....
Nicht zu 'Lebensmitteln' gehören:
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind...
Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ...
8. 'Inverkehrbringen' das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst...
Artikel 5
Allgemeine Ziele
(1) Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.
...
Artikel 14
Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind."
Diese Bestimmungen - so der Beschwerdeführer - seien gegenüber den von der belangten Behörde angewendeten Normen des nationalen Tierschutzrechts vorrangig, weil es sich bei den Hummern um Lebensmittel gemäß Artikel 2 lit. b der Verordnung handle, jedenfalls sei das Tierschutzrecht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen.
Selbst wenn man die Hummer als Lebensmittel im genannten Sinne betrachtet und deswegen auf den vorliegenden Sachverhalt die Verordnung anzuwenden ist, ist für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen. Die von ihm für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Bestimmungen der Verordnung schließen die Anwendung der von der belangten Behörde herangezogenen Normen des Tierschutzgesetzes nämlich nicht aus und enthalten anders als diese auch keine konkreten Regelungen über die Haltung von Tieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche mit verschiedenen Schutzzwecken, wie sich auch aus Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung ergibt. Die dort gebrauchte Wendung "gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes" bedeutet in diesem Zusammenhang - anders als der Beschwerdeführer meint -, dass bei Vorliegen tierschutzrechtlicher Normen diese zu berücksichtigen sind.
Die von der belangten Behörde als rechtswidrig eingestuften Haltungsbedingungen der Hummer rechtfertigt der Beschwerdeführer mit dem Umstand, er habe sich an "Untersuchungen und Anleitungen" in einer Abhandlung, an den Inhalt eines Informationsblattes und an die Bedienungsanleitung eines Hälterungsapparates gehalten.
Dem gegenüber stehen die Ausführungen des Amtssachverständigen, die die belangte Behörde den Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein Gutachten, dann ist es an ihr gelegen, auf gleichem fachlichem Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des Sachverständigen mit dem Stand der Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).
Jedenfalls nicht auf gleichem fachlichen Niveau befinden sich die sich nicht mit dem Beschwerdefall beschäftigende Abhandlung aus dem Jahre 1997, der Inhalt des vorgelegten Informationsblattes und die Bedienungsanleitung für den Hälterungsapparat.
Sind aber keine Beweisergebnisse auf gleichem fachlichen Niveau vorhanden, konnte die belangte Behörde die Ausführungen des Amtssachverständigen und auch des Tierschutzombudsmannes der Beweiswürdigung unterziehen. Die Wertung des Sachverständigengutachtens unterlag inhaltlich der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie wahrzunehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0103).
Im Hinblick auf diese Anforderungen an die Beweiswürdigung vermochte der Beschwerdeführer nicht, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Die von der belangten Behörde als Grundlage für die Bestrafung herangezogenen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 13 und 16) sind auch nicht unbestimmt, zumal sie konkret umschriebene Tatbestände enthalten - es erübrigt sich aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer angeregte Gesetzesprüfung - und im Übrigen die Erlassung einer Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 TSchG für Zehnfußkrebse nicht vorgesehen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die belangte Behörde in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes zutreffend davon ausgegangen, dass die Haltung der Hummer den in § 13 und § 16 TSchG normierten Grundsätzen der Tierhaltung widerspricht.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschriften über das Verschulden nichts anderes bestimmen. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters - der sich in der konkreten Situation des Täters befindet - abzustellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0097).
Bestehen über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Betreffende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 90/04/0358).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und in Anbetracht des Umstandes, dass selbst in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, die er für seine Schuldlosigkeit ins Treffen zu führen versucht, auf die biologischen Bedürfnisse von Hummer (solitär in Verstecken lebend) und die bereits beim Transport gegebenen "ungünstigen Bedingungen" ihrer Haltung hingewiesen wird, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Wissensstandes bei der zuständigen Behörde keine Auskunft eingeholt hat, vermag es nicht als rechtswidrig erkannt zu werden, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG verneint hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2010
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