Normen
AVG §37;
AVG §46;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §274 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §274 Abs1;
Spruch:
Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter der GZ 2000/16/0861 protokollierte Beschwerde. Sie wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung verschiedener Mängel zurückgestellt; in dieser Berichterverfügung vom 27. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführerin auch aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2001 wurden zwar andere Mängel der Beschwerde (Beschwerdepunkt; Klärung des Vertretungsverhältnisses) verbessert, der Ergänzungsschriftsatz aber nur ein einfacher Ausfertigung vorgelegt. Mit Beschluss vom 22. Jänner 2001 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über diese Beschwerde ein, weil bei einer bloß teilweisen Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages die gesetzliche Fiktion der Beschwerderückziehung greift. Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin (nach ihren Angaben) am 7. Februar 2001 zugestellt.
Mit einem von Mag. B, der sich als "juristischer Mitarbeiter der Rechtsabteilung der die Beschwerdeführerin vertretenden Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft" bezeichnet, unterfertigten und am 19. Februar 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz, der zweifach überreicht wurde und eine zweite Ausfertigung des ergänzenden Schriftsatzes vom 12. Jänner 2001 enthielt, begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag habe Mag. B den ergänzenden Schriftsatz verfasst, eine Ausfertigung unterzeichnet und die Abteilungssekretärin angewiesen, eine Kopie davon zu erstellen und sowohl das Original sowie die Kopie zu kuvertieren und zur internen Postaufgabe weiter zu leiten. Die Abteilungssekretärin, eine über viele Jahre versierte und zuverlässige Mitarbeiterin, habe zwar die Kopie erstellt, jedoch, was im Hinblick auf ihre bisherige, jahrelange absolute Verlässlichkeit und Fehlerfreiheit ungewöhnlich sei und nicht vorhergesehen werden konnte, wahrscheinlich wegen besonders großen Arbeitsanfalles am 12. Jänner 2001 vergessen, die angefertigte Kopie zusammen mit dem Original zu kuvertieren. Sie habe somit lediglich das Original kuvertiert, weshalb nur dieses im Kuvert hausintern zur postalischen Versendung weiter geleitet wurde und fristgerecht zur Post gegeben wurde. Eine Kontrolle und Überwachung der Abteilungssekretärin im Bereich des Kuvertierens von Schriftstücken sei sowohl durch Mag. B., als auch durch den Abteilungsleiter Mag. C. auf Grund arbeitsteiliger Organisation unmöglich, sodass keine Überwachungspflicht verletzt wurde. Auch ein Auswahlverschulden sei im Hinblick auf die absolut verlässliche und fehlerlose Tätigkeit der Abteilungssekretärin ausgeschlossen. Rein manipulative Tätigkeiten würden auch von der Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes und somit auch des Wirtschaftsprüfers ausgenommen sein. Vom Fehler der Abteilungssekretärin hätte die Beschwerdeführervertreterin erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2001 am 7. Februar 2001 erfahren. Auf Grund dieses unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung der Vorlage einer zweiten Ausfertigung ihres ergänzenden Schriftsatzes befunden habe und holte gleichzeitig die versäumte Vorlage einer zweiten Ausfertigung jenes Schriftsatzes nach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 46 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 VwGG lauten:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 62. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gilt in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG."
§ 71 Abs. 1 AVG bestimmt:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei."
§ 46 VwGG enthält keine Anordnung darüber, nach welchem Beweismaß der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen hat, ob die in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, bzw. wie er bei der Beweisaufnahme vorzugehen hat. Damit kommt der Verweis des § 62 Abs. 1 VwGG zum Tragen, wonach in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - subsidiär - das AVG Anwendung findet.
In Ansehung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Wiedereinsetzungsverfahrens ist dieser Verweis infolge der Vergleichbarkeit der Interessenslagen als solcher auf die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu verstehen, was zur Folge hat, dass die Partei auch in einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Wiedereinsetzungsantrag das Vorliegen der behaupteten Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen hat (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2891, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. NF. Nr. 9226/A).
In seinem Beschluss vom 14. Februar 1997 verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass das AVG selbst keine Regelungen des Verfahrens zur Glaubhaftmachung von Tatsachen enthält. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber des AVG den Begriff der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) im Sinne der ZPO verstanden hat, sodaß bei einem Verfahren zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen im Sinne des § 71 AVG und - wie oben ausgeführt - auch im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG nach Verfahrensregeln, wie sie im § 274 Abs. 1 ZPO für das zivilgerichtliche Verfahren normiert wurden, vorzugehen ist. Danach kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen; eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
Zur Erfüllung der die Partei treffenden Obliegenheit, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, ist es erforderlich, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben (hg. Beschluss vom 12. November 1996, Zl. 96/19/0948).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht einmal den Namen, geschweige denn eine ladungsfähige Anschrift der Abteilungssekretärin bekannt gegeben. Auch andere Bescheinigungsmittel, wie etwa eidesstättige Erklärungen, wurden weder vorgelegt noch angeboten. Von einer Bescheinigung des Wiedereinsetzungsvorbringens kann daher keine Rede sein.
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/16/0311, seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden müssen. Da der Antrag diesen Anforderungen nicht entspricht, war ihm schon deshalb nicht stattzugeben; auf die weitere Frage war nicht einzugehen, ob ein "juristischer Mitarbeiter der Rechtsabteilung" der Beschwerdeführervertreterin, der jedenfalls nach den Angaben auf dem Briefpapier nicht Geschäftsführer ist, den vorliegenden Antrag mit der "Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers" (§ 24 Abs. 2 VwGG) versehen konnte.
Wien, am 15. März 2001
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