Normen
AVG §37;
AVG §46;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §37;
AVG §46;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
Spruch:
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begründet seinen (am 27. März 1996 gleichzeitig mit der Beschwerde zur Post gegebenen) Wiedereinsetzungsantrag damit, daß sein Onkel, welcher an derselben Adresse wie er wohne, sich jedoch zeitweilig in der Türkei aufhalte, das Schreiben des Beschwerdevertreters an den Beschwerdeführer, durch welches er von dem dem Beschwerdevertreter am 29. Jänner 1996 zugestellten angefochtenen Bescheid in Kenntnis gesetzt werden sollte, übernommen habe, ohne - entgegen seiner sonstigen Gewohnheit - dem Beschwerdeführer davon umgehend Mitteilung zu machen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr erst nach der Rückkehr seines Onkels von einer Türkeireise am 13. März 1996 (somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG am 11. März 1996 endete) von dem Berichtschreiben seines Rechtsvertreters und dem angefochtenen Bescheid Kenntnis erhalten. Dieses ungewöhnliche und von der Norm abweichende Verhalten seines Onkels stelle eine für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesene Fehlleistung und somit ein unvorhersehbares Ereignis dar, welches ihn ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert habe. Zum Beweis seines Vorbringens berief sich der Beschwerdeführer auf seine Einvernahme und auf die Einvernahme seines Onkels.
Am 26. August 1996 berichtete das um die Durchführung der Einvernahmen im Rechtshilfeweg ersuchte Bezirksgericht Hernals, daß eine Zustellung der Ladungen an den Beschwerdeführer und an seinen Onkel nicht möglich sei, weil sich diese nicht an der im Antrag angeführten Adresse aufhielten. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, ladungsfähige Anschriften der als Bescheinigungsmittel geführten Personen bekanntzugeben, teilte der Beschwerdevertreter mit, dazu nicht in der Lage zu sein.
Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (vgl. den hg. Beschluß vom 4. April 1984, Zlen. 84/13/0019, 0020). Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es erforderlich, ladungsfähige Adressen der vom Wiedereinsetzungswerber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben. Da der Beschwerdeführer hiezu im vorliegenden Fall nicht in der Lage war, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grunde nicht statt.
Aus diesem Grunde war die gleichzeitig mit dem diesbezüglichen Antrag eingebrachte Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)