VwGH 93/01/1307

VwGH93/01/130716.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bernegger, Dr. Stöberl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde 1. des H J, und 2. der Z J, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 11. Oktober 1993, Zlen. 4.324.985/2-III/13/92 (Erstbeschwerdeführer) und 4.324.712/2-III/13/92 (Zweitbeschwerdeführerin), betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar iranischer Staatsangehörigkeit, die am 4. April 1991 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 8. Juli 1991 (Zweitbeschwerdeführerin) in das Bundesgebiet eingereist sind, haben ihrem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. November 1991 (Erstbeschwerdeführer) bzw. vom 2. Dezember 1991 (Zweitbeschwerdeführerin), mit denen festgestellt worden war, bei ihnen lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit den Bescheiden vom 11. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, habe der Erstbeschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 9. Oktober 1991 ausgeführt, er habe nach Beendigung der Revolution im Jahre 1979 als funktionsloses Mitglied für die Modjahedin, Unterorganisation Meysad, gearbeitet und sei deshalb vom 1. Dezember 1980 bis zum 28. Jänner 1981 wegen regimefeindlicher Aktivitäten im Evin-Gefängnis inhaftiert gewesen. Da er zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei, habe er von dieser Organisation Geld für seinen Lebensunterhalt erhalten. Am 7. Mai 1988 sei der Erstbeschwerdeführer neuerlich von der Geheimpolizei wegen seiner Mitarbeit bei Meysad festgenommen, in der Zentrale des Komitees drei Wochen festgehalten und während der Haftzeit mehrmals mit Eisenstangen mißhandelt worden, wovon eine Narbe am linken Schulterblatt zurückgeblieben sei. Am 2. Februar 1990 sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Freundin (der Zweitbeschwerdeführerin) im Auto von der Geheimpolizei im Stadtgebiet von Teheran kontrolliert worden. Aus Angst vor einer neuerlichen Festnahme sei er davongelaufen, weshalb sein Auto beschlagnahmt worden sei. Auf Grund der ständigen Verfolgung durch die Geheimpolizei und aus Angst vor gegen ihn gerichteten Anschlägen habe sich der Erstbeschwerdeführer zur Flucht entschlossen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 13. September 1991 ausgeführt, sie habe nach ihrer Scheidung im Jahre 1990 den Erstbeschwerdeführer heiraten wollen, sei jedoch laufend von Angehörigen der Revolutionsgarden schikaniert worden. Sie sei glaublich dreimal festgenommen worden, wobei ihr ihre Haare abgeschnitten worden seien. Kurz vor ihrer Ausreise aus dem Iran sei sie geschlagen worden. Da eine neuerliche Heirat nicht möglich gewesen sei, habe sich ihr Verlobter zum Verlassen des Iran entschlossen. Nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm die Zweitbeschwerdeführerin gefolgt. Ihre beiden Kinder lebten bei ihrem geschiedenen Gatten. Wegen der laufenden Schikanen durch die Revolutionsgarden habe sich die Zweitbeschwerdeführerin entschlossen, den Iran zu verlassen, was ihr auf Grund des Besitzes eines Reisdokumentes problemlos gelungen sei.

In den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen habe der Erstbeschwerdeführer erklärt, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten, während die Zweitbeschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei nicht gewillt gewesen, sich den strengen Vorschriften des Regimes bezüglich Kleidung zu unterwerfen. Im Jahre 1990 sei sie, weil sie keinen Tschador getragen habe, zweimal auf der Straße angehalten, in ein Gefängnis gebracht und geschlagen worden, wobei ihr auch ihr Haar abgeschnitten worden sei. 1991 habe sich wieder ein solcher Vorfall ereignet. Da der Erstbeschwerdeführer, der ebenfalls Probleme im Iran gehabt habe, bereits zwei Monate vor ihr dieses Land verlassen habe, habe sie sich ebenfalls zur Flucht entschlossen. Weiters habe die Zweitbeschwerdeführerin erklärt, ihre bisher gemachten Angaben aufrecht zu halten.

Die belangte Behörde hat in beiden Fällen die Versagung von Asyl damit begründete, daß die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse nicht als individuelle, gegen sie gerichtete Handlungen aus den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) aufgezählten Gründen angesehen werden könnten und daß die ablehnende Haltung eines Asylwerbers gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System für sich allein noch keinen Grund darstelle, ihn als Flüchtling anzuerkennen. Insbesondere seien im Fall des Erstbeschwerdeführers die von ihm angeführten Inhaftierungen in den Jahren 1980/81 und 1988 deshalb nicht mehr beachtlich, weil sie gegenüber dem Zeitpunkt der Ausreise schon zu weit zurücklägen. Mit dieser Ansicht befindet sich die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der hg. Rechtssprechung, derzufolge geltend gemachte Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind; die wohlbegründete Furcht muß vielmehr bis zur Ausreise andauern (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0716).

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer Kontrolle während einer Autofahrt in Teheran, bei der er aus Furcht vor einer neuerlichen Verhaftung davongelaufen sei, dahin gewürdigt, daß eine derartige lediglich verkehrspolizeiliche Maßnahme insbesondere auch angesichts seiner "geringgradigen" politischen Aktivitäten nicht politischen Aspekten zuordenbar sei, sodaß aus der Fahrzeugkontrolle kein Zusammenhang mit einer Verfolgung des Erstbeschwerdeführers abgeleitet werden könne. Dieser Beurteilung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ist insoweit beizupflichten, als seinen Angaben nicht entnommen werden kann, daß er innerhalb eines zeitlichen Zusammenhanges mit dieser Kontrolle besondere, den Behörden bekannt gewordene politische Aktivitäten entwickelt oder daß er sonst Grund zur Annahme gehabt hätte, von den Behörden aus in Gründen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gelegenen Motiven gesucht zu werden. Auch liegt der Zeitpunkt dieser Kontrolle (2. Februar 1990) gegenüber dem Zeitpunkt seiner Ausreise bzw. seiner Einreise in das Bundesgebiet

(4. April 1991) so weit zurück, daß ein zeitlicher Konnex zwischen beiden Ereignissen nicht mehr vorliegt (vgl. die oben angeführte Judikatur). Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde versucht, diese Kontrolle dadurch als Verfolgungsmaßnahme zu qualifizieren, indem er betont, er habe sich der Kontrolle unter Zurücklassung seines Fahrzeuges, welches beschlagnahmt worden sei, entzogen, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus dem Umstand des Davonlaufens aus Furcht vor einer Festnahme, nicht abgeleitet werden kann, es habe sich um eine begründete Furcht d.h. um Furcht, § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aufgezählten Gründen festgenommen und in der Folge aus eben diesen Gründen einer Behandlung unterzogen zu werden, deren Intensität den weiteren Aufenthalt im Heimatland unerträglich mache, gehandelt. Ebensowenig berechtigt die ins Treffen geführte Beschlagnahme des zurückgelassenen Fahrzeuges zu der Annahme, diese sei aus den in der angeführten Gesetzesstelle genannten Gründen erfolgt.

Der Erstbeschwerdeführer hat auch vorgebracht, auf Grund der ständigen Verfolgung durch die Geheimpolizei und aus Angst vor Anschlägen auf seine Person aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Er hat hiebei aber in keiner Weise näher dargetan, worin - abgesehen von den von ihm unter Angabe des Datums geschilderten Begebenheiten - die ständige Verfolgung durch die Geheimpolizei gelegen gewesen sei und worauf sich seine Furcht vor Anschlägen begründe. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß aus diesem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteter Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abgeleitet werden konnten.

Die belangte Behörde hat die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über ihre Festnahmen seitens der Revolutionsgarden im Zusammenhang mit ihrem Berufungsvorbringen hinsichtlich ihrer Abneigung, sich den strengen Bekleidungsvorschriften in ihrem Heimatland zu unterwerfen, gewürdigt. Dazu war die belangte Behörde angesichts der Regelung des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991, derzufolge sie - außer es liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vor - ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hat, nicht berechtigt. Da die Zweitbeschwerdeführerin das bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme angeführte, gegen sie gerichtete Verhalten von Mitgliedern der Revolutionsgarden in keinen Zusammenhang mit einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aufgezählten Gründe gebracht hat, hätte die belangte Behörde aber auch bei Vermeidung dieses Fehlers zu keinem anderen Bescheid gelangen können, sodaß daraus ein die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehender Mangel nicht abgeleitet werden kann.

Zu den auch in der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellten Bekleidungsvorschriften im Heimatland der Zweitbeschwerdeführerin bzw. den aus deren Nichtbefolgung resultierenden Konsequenzen hat im übrigen der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt, daß es sich bei den aus diesen Bekleidungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen um allgemeine Beschränkungen des Lebens handelt, woraus sich ergibt, daß wegen der Nichteinhaltung dieser Vorschriften drohende Zwangsmaßnahmen nicht als konkrete Verfolgungshandlungen aus einem der in der angeführten Gesetzesstelle genannten Gründe angesehen werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0872, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Bereits der Inhalt der Beschwerden läßt sohin erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren.

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