VwGH 92/01/0716

VwGH92/01/071616.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1992, Zl. 4.285.591/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, der am 27. Oktober 1989 eingereist ist, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1991, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 13. Mai 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder dahin abzuändern, daß ich als Flüchtling anerkannt werde oder das Verfahren wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof abzutreten," verbundene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag und die gegen dessen Abweisung erhobene Berufung damit begründet, daß er in seinem Heimatland wegen seiner religiösen Gesinnung benachteiligt worden sei. Nach der Flucht seines Bruders im Jahre 1981 seien der Beschwerdeführer und seine Familie von der Miliz verhört und der Fluchthilfe bezichtigt worden. Im Jahre 1982 sei der Beschwerdeführer selbst bei einem Fluchtversuch betreten und deswegen zu acht Monaten Strafarbeit verurteilt worden, wobei er in weiterer Folge verpflichtet worden sei, sich monatlich bei der Polizei zu melden.

Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde dahin gewürdigt, daß die Angaben des Beschwerdeführers, die noch seine Schulzeit und die Flucht seines Bruders beträfen, zeitlich so weit zurücklägen, daß aus ihnen begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr abgeleitet werden könne. Diese Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers steht in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Judikatur, derzufolge Umstände, die sich schon längere Zeit vor der Ausreise ereignet haben, nicht mehr beachtlich sind; die wohlbegründete Furcht muß vielmehr bis zur Ausreise andauern (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 31, angeführte Judikatur).

Dem Vorbringen, wegen illegalen Grenzübertrittes im Jahre 1982 verfolgt zu werden, hat die belangte Behörde mit der Begründung keinen Glauben geschenkt, daß die Strafbestimmungen betreffend Republikflucht mit Dekret vom 4. Jänner 1990 aufgehoben worden seien. Auch diese Argumentation der belangten Behörde erweist sich im Ergebnis als richtig, weil selbst für den Fall des Andauerns der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Meldepflicht bei der Polizei diese Meldepflicht allein - daß damit weitere gegen den Beschwerdeführer gerichtete behördliche Aktivitäten verbunden wären, hat er selbst nicht behauptet - nicht als Verfolgung gewertet werden könnte (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 30, zur Frage der Relevanz von Hausdurchsuchungen, Verhören und Befragungen angeführte Judikatur).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde und auf die allgemeine Verfolgung, der die Angehörigen dieser Gemeinschaft ausgesetzt seien, hinweist, kann seinem von der belangten Behörde unwidersprochen wiedergegebenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren eine über die Behauptung, wegen seiner religiösen Gesinnung während der Schulzeit benachteiligt worden zu sein, hinausgehende Angabe über spätere Verfolgungshandlungen aus diesem Grund nicht entnommen werden. Diese Benachteiligungen hat die belangte Behörde aber - wie bereits oben dargelegt - zu Recht als zeitlich zu weit zurückliegend erachtet.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Abänderung des angefochtenen Bescheides bzw. die Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof begehrt wird, erweist sich als von vornherein verfehlt, weil dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren eine reformatorische Kompetenz nicht zukommt und die Abtretung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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