AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2272336.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA DDr. Rainer LUKITS LL.M., Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2023, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.08.2022 erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts und am 29.03.2023 die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 30.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2023, L524 2272336-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.03.2024, Ra 2024/19/0049-8, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.08.2024, Ra 2024/19/0049-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.09.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:
Der 23-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Türke, Christ, ledig und kinderlos. Er wurde in der Provinz Rize im Nordosten der Türkei geboren. Später verzog der Beschwerdeführer nach Ankara und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie in einer im Eigentum seiner Familie befindlichen Wohnung. Für ca. sieben oder acht Monate verfügte der Beschwerdeführer – abgesehen von einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt bei einem Freund in Istanbul vor seiner Ausreise – über eine Mietwohnung in Ankara und gründete dort einen eigenen Haushalt, wobei er sich auf Grund der familiären Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Konversion auch vor seiner Übersiedlung in eine eigene Wohnung nicht mehr bei seiner Familie, sondern bei Freunden und bei dem Gotteshaus seiner Religionsgemeinschaft aufhielt.
Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei acht Jahre die Grund- und Hauptschule sowie vier Jahre ein Lyzeum mit dem Schwerpunkt Informatik. Bereits während der Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer ab seinem 14. Lebensjahr mehrere Jahre in der Gastronomie als Kellner. Im Anschluss bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Essenszusteller per Motorrad. Er verdiente gut. Der Beschwerdeführer spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und in geringem Ausmaß Englisch.
Seine Eltern und zwei Schwestern, zahlreiche Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins sowie die restliche Großfamilie des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Seine Eltern und die beiden Geschwister bewohnen weiterhin die im Eigentum der Familie stehende Immobilie in Ankara. Weitere Verwandte leben ebenfalls in Ankara. Zudem halten sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Izmir, XXXX , Istanbul und XXXX und XXXX auf. Der Vater geht einer Erwerbstätigkeit als Koch nach. Die Mutter arbeitet in einem Büro und die ältere Schwester des Beschwerdeführers ist in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Die jüngere Schwester geht in die Schule. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter, etwa über WhatsApp, in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verließ am 13.08.2022 legal die Türkei und reiste wenige Tage später illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hält sich somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer wandte sich im Jahr 2019 dem Christentum zu und empfing in Ankara das Sakrament der Taufe, weshalb er seitens seiner Familie (Eltern, Schwestern, Tanten und Onkel) und von Teilen seines Bekanntenkreises Ressentiments ausgesetzt war. Es kam regelmäßig zu Belästigungen, Beleidigungen und Drohungen wider den Beschwerdeführer seitens seiner Familienangehörigen. Im Zuge verbaler Auseinandersetzungen schlug der Vater des Beschwerdeführers diesen bei Widerspruch. Vereinzelt hatten die körperlichen Übergriffe leichte Körperverletzungen, etwa im Gesichts- und Rückenbereich, zur Folge, die jedoch keiner ärztlichen Behandlung bedurften. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch mehrfach von Familienangehörigen türkischer Freunde, die seine christliche Gemeinschaft aufsuchten, verbal attackiert und einmal ebenfalls geschlagen, wobei der Beschwerdeführer bei dieser Attacke ohne Verletzungen blieb.
Der Beschwerdeführer missioniert nicht ernsthaft und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht ernsthaft christlich missionieren. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer derartige religiöse Aktivitäten in seinem Herkunftsstaat setzen sollte, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, anderen Bevölkerungsteilen oder sonstigen Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.
Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa beim sichtbaren Tragen eines Kreuzes oder beim Aufsuchen von Kirchen, auf Grund des christlichen Glaubens sind glaubhaft.
Ein Glaubensbruder des Beschwerdeführers wurde 2019 von einem mittlerweile verhafteten Täter bei einem Angriff auf offener Straße getötet. Nicht zweifelsfrei festgestellt werden können die der Tat zugrundeliegenden Beweggründe.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat seit ca. April 2024 eine Freundin. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verfügen über keinen gemeinsamen Haushalt und der Beschwerdeführer erhält keine finanzielle Unterstützung von ihr. Die beiden sind nicht verheiratet, es gibt auch keine konkreten Pläne für eine Hochzeit und sie haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage, wobei besonders hervorzuheben ist, dass seine Freundin nicht einmal ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer verfasste oder ihn zur mündlichen Verhandlung begleitete.
Der Beschwerdeführer bestand im Jahr 2024 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ und besucht derzeit Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A2. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen.
Der Beschwerdeführer verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Bei diesen Personen handelt es sich überwiegend um Mitglieder und/oder Besucher der Baptistengemeinde Salzburg, mit denen er vor allem bei kirchlichen Veranstaltungen in Kontakt steht. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von einem Bestätigungsschreiben des Pastors der Baptistengemeinde XXXX legte der Beschwerdeführer mehrere „Eidesstattliche Erklärungen“ von Bekannten vor. Ansonsten legte er keine Empfehlungsschreiben, Unterstützungsschreiben oder dergleichen vor.
Der Beschwerdeführer arbeitete ab Ende November für einige Monate selbständig als Essenszusteller. Im Übrigen bezieht der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, lebt in einem organisierten Quartier und ist hier nicht legal erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
Der Beschwerdeführer besucht seit Juli 2023 regelmäßig den Gottesdienst der Baptistengemeinde XXXX und nimmt am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde teil. Der Beschwerdeführer übernahm in einer Asylwerberunterkunft als Remunerant verschiedene Hilfstätigkeiten. Im Übrigen war und ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich und ansonsten auch nicht ehrenamtlich/gemeinnützig tätig. Er hat in Österreich keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten vornehmlich der Kurden in Nordost-Syrien) in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4; vgl.USDOS 30.11.2023) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 30.11.2023) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4). Eine Gesetzesänderung vom Juli 2018 verleiht den Gouverneuren die Befugnis, bestimmte Rechte und Freiheiten für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einzuschränken, eine Befugnis, die zuvor nur im Falle eines ausgerufenen Notstands bestand (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 5).
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2023, S. 34). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022a). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, S. 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, S. 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).
Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2022 407 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum Dezember 18.12.2023 6.875 Tote (4.573 PKK-Kämpfer, 1.454 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.020], aber auch 304 Polizisten und 130 sog. Dorfschützer - 622 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen (ICG 8.1.2024).
Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 8.11.2023, S. 18). Hierzu bekräftigte das Europäische Parlament im September 2023 neuerlich (nach Juni 2022), "dass die Wiederaufnahme eines verlässlichen politischen Prozesses, bei dem alle relevanten Parteien und demokratischen Kräfte an einen Tisch gebracht werden, dringend erforderlich ist, um sie friedlich beizulegen; [und] fordert die neue türkische Regierung auf, sich durch die Förderung von Dialog und Aussöhnung in diese Richtung zu bewegen" (EP 13.9.2023, Pt. 16).
Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 10.1.2024; vgl. EDA 2.10.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis 24 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2022) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023a, S. 29).
2022 kam es wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen. - Bei einem Bombenanschlag in Bursa auf einen Gefängnisbus im April 2022 wurde ein Justizmitarbeiter getötet (SZ 20.4.2022). Dieser tödliche Bombenanschlag, ohne dass sich die PKK unmittelbar dazu bekannte, hatte die Furcht vor einer erneuten Terrorkampagne der PKK aufkommen lassen. Die Anschläge erfolgten zwei Tage, nachdem das türkische Militär seine Offensive gegen PKK-Stützpunkte im Nordirak gestartet hatte (AlMon 20.4.2022). Der damalige Innenminister Soylu sah allerdings die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP), die er als mit der PKK verbunden betrachtet, hinter dem Anschlag von Bursa (HDN 22.4.2022). In der südlichen Provinz Mersin eröffneten zwei PKK-Kämpfer am 26.9.2022 das Feuer auf ein Polizeigebäude, wobei ein Polizist ums Leben kam, und töteten sich anschließend selbst, indem sie Bomben zündeten (YR 30.9.2022; vgl. ICG 9.2022, AN 28.9.2022). Experten sahen hinter dem Anschlag von Mersin einen wohldurchdachten Plan von ortskundigen PKK-Kämpfern (AN 28.9.2022). Der wohl schwerwiegendste Anschlag ereignete sich am 13.11.2022, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Eine mutmaßliche Attentäterin sowie 40 weitere Personen wurden unter dem Verdacht der Komplizenschaft festgenommen. Die mutmaßliche Attentäterin soll aus der syrischen Stadt Afrin in die Türkei auf illegalem Wege eingereist sein und den Anschlag im Auftrag der syrischen Volksverteidigungseinheiten - YPG verübt haben, die Gebiete im Norden Syriens kontrolliert. Die Frau soll den türkischen Behörden gestanden haben, dass sie von der PKK trainiert wurde. Die PKK erklärte, dass sie mit dem Anschlag nichts zu tun hätte (DW 14.11.2022; vgl. HDN 14.11.2022). Die PKK erklärte, dass sie weder direkt auf Zivilisten ziele noch derartige Aktionen billige (AlMon 14.11.2022). Die YPG wies eine Verantwortung für den Anschlag ebenfalls zurück (ANHA 14.11.2022; vgl. AlMon 14.11.2022). 17 Verdächtige, darunter die mutmaßliche Attentäterin, wurden am 18.11.2022 per Gerichtsbeschluss in Arrest genommen. Den Verdächtigen wurde "Zerstörung der Einheit und Integrität des Staates", "vorsätzliche Tötung", "vorsätzlicher Mordversuch" und "vorsätzliche Beihilfe zum Mord" vorgeworfen (AnA 18.11.2022). Anfang Oktober 2023 kam es zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Ein zweiter Täter wurde nach Angaben des Innenministeriums erschossen. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Bei einem Schusswechsel im Anschluss an die Explosion wurden zwei Polizisten leicht verletzt. Die PKK bekannte sich zu dem Anschlag (DW 1.10.2023a; vgl. Presse 4.10.2023). Nach dem Anschlag kam es zu landesweiten Polizei-Razzien in 64 Provinzen. Offiziellen Angaben zufolge wurden 928 Personen wegen illegalen Waffenbesitzes und 90 Personen wegen mutmaßlicher PKK-Mitgliederschaft verhaftet (AJ 3.10.2023). Die Zahl erhöhte sich hernach auf 145 (Alaraby 3.10.2023).
Das türkische Parlament stimmte im Oktober einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP) (die kurzzeitige Nachfolgerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei und inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt wurde) waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung
Der gegenwärtige Staatspräsident Erdoğan und Gülen standen sich jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Zu den Kernforderungen der PKK gehören eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Maßgeblich bleibt hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie (BMIH/BfV 20.6.2023, S. 241; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH/BfV 7.6.2022, S. 259; vgl. PKK 7.10.2021).
Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (i.e. Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien (gegen den Islamischen Staat) brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 27f.). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Aktionen der Exekutive gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 1.6.2016). Der sog. Lösungsprozess wurde von Staatspräsident Erdoğan für gescheitert erklärt. Ab August 2015 trug die PKK den bewaffneten Kampf in die Städte des Südostens: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu versperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 28).
Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 18.12.2023 4.573 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe (ICG 8.1.2024). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen "Adlerklaue" und "Tigerkralle" gegen PKK-Stellungen im Nordirak (BMIBH 15.6.2021, S. 261).
Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S.9).
Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, daraufhin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S.11).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019). Ein jüngstes, prominentes Beispiel hierfür:
In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023a, S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023a, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt „wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird“ (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen „Terrorismus“-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 10).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 12f.).
Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).
Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, S. 2, 19).
Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, S. 1, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, S. 19; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2023, S. 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2023, S. 18, 26).
Es gab Berichte, dass Gendarmerie-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende schossen, die versuchten die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten, welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (BAMF 2.2023, S. 1; vgl. USDOS 13.3.2019).
Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Gendarmerie, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 12.2022, S. 19). Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Das türkische Innenministerium will 1.200 neue "Bekçis" einstellen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen. Die neuen Sicherheitskräfte sollen in 26 Provinzen zum Einsatz kommen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BIRN 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 20). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. MBZ 31.8.2023; S. 20, BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Vor allem kritisiert die Opposition, dass Erdoğan ein ihm loyal verbundenes Gegengewicht zur Gendarmerie und Polizei aufbaut FR 20.1.2023). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Mit der Gesetzesänderung tauchten u.a. Bilder auf, wie die neuen Sicherheitskräfte willkürlich Personen kontrollieren und Gewalt ausüben (FR 20.1.2023). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022; S. 19). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). Beispiele für Übergriffe der Nachtwache: Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, die die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen. Das Verfassungsgericht räumte dem Parlament eine Frist von neun Monaten ein, um das genannte Urteil in ein Gesetz zu gießen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 22f.).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 28.7.2022, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40).
Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Folter und Misshandlungen erfolgen dabei in Anhaltezentren, Gefängnissen, informellen Anhaltezentren sowie auch im öffentlichen Raum (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32, EC 8.11.2023, S. 31, İHD/HRA 6.11.2022a). Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 wurden bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter kann nach derzeitigem Wissensstand dennoch nicht die Rede sein (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022). In Bezug auf die Türkei zeigte sich auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 11.12.2023).
Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizei- und Gendarmeriegewahrsam und -gefängnissen wurden selten gründlich untersucht und die Täter noch seltener strafrechtlich verfolgt. Neben anhaltenden Berichten über grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Überbelegung in Abschiebezentren, in denen Ausländer, einschließlich Asylbewerber, bis zum Abschluss des Abschiebungsverfahrens in Verwaltungshaft genommen werden, gab es gut dokumentierte Fälle, in denen Soldaten und Gendarmerie auf Migranten und Asylbewerber schossen oder diese schwer misshandelten, die versuchten, die Grenze von Syrien zur Türkei zu überqueren (HRW 11.1.2024).
In den Tagen nach den Erdbeben im Februar 2023 gab es mehrere Berichte über Vorfälle im Katastrophengebiet, bei denen einfache Bürger von Polizisten, Gendarmen Polizisten, Gendarmen, Soldaten oder Nachbarschaftswächtern misshandelt oder gefoltert wurden. Gerechtfertigt wurde dies mit dem Vorwurf der Plünderung. Besonders vulnerabel waren hier wiederum die syrischen Flüchtlinge (HRW 11.1.2024; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 39, AlMon 21.2.2023, DW 16.2.2023).
Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit misshandelt, missbraucht oder möglicherweise gefoltert werden. Zudem sind derartige Übergriffe seitens der Polizei im Süd-Osten des Landes häufiger (USDOS 20.3.2023a, S. 5).
Die Zahl der Vorkommnisse stieg insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt hat (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Davon abgesehen kommt es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprechen (İHD/HRA 6.11.2022a, S. 11; vgl. TİHV/HRFT 6.2021, S. 13). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung, grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen in den letzten Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen (HRW 12.1.2023b, vgl. İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Auch der Polizei wird vorgeworfen, dass deren Personal im Falle von Menschenrechtsverletzungen weitgehend unbelangt bleibt. So berichtete 2022 der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023a). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023a, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 38).
Die bestehenden türkischen Rechtsvorschriften für die Achtung der Menschen- und Grundrechte und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden. Es wurden keine Gesetzesänderungen verabschiedet, um die verbleibenden Elemente der Notstandsgesetze von 2016 aufzuheben (Stand Nov. 2023). Die Weigerung der Türkei, bestimmte Urteile des EGMR umzusetzen, gibt der Europäischen Kommission Anlass zur Sorge hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Türkei hat das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juli 2022, das im Rahmen des vom Ministerkomitee gegen die Türkei eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erging, nicht umgesetzt, was darauf hindeutet, dass die Türkei sich von den Standards für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die sie als Mitglied des Europarats unterzeichnet hat, entfernt hat. Die Umsetzung des im Jahr 2021 angenommenen Aktionsplans für Menschenrechte wurde zwar fortgesetzt, kritische Punkte wurden jedoch nicht angegangen. - Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören: willkürliche Tötungen; verdächtige Todesfälle von Personen im Gewahrsam der Behörden; erzwungenes Verschwinden; Folter; willkürliche Verhaftung und fortgesetzte Inhaftierung von Zehntausenden von Personen, einschließlich Oppositionspolitikern und ehemaligen Parlamentariern, Rechtsanwälten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten wegen angeblicher Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen oder aufgrund legitimer Meinungsäußerung; politische Gefangene, einschließlich gewählter Amtsträger; grenzüberschreitende Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes, einschließlich Entführungen und Überstellungen mutmaßlicher Mitglieder der Gülen-Bewegung ohne angemessene Garantien für ein faires Verfahren; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich Gewalt und Gewaltandrohung gegen Journalisten, Schließung von Medien und Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Personen wegen Kritik an der Regierungspolitik oder an Amtsträgern; Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze bezüglich der staatlichen Aufsicht über nicht-staatliche Organisationen (NGOs); Restriktionen der Bewegungsfreiheit; Zurückweisung von Flüchtlingen; schwerwiegende Schikanen der Regierung gegenüber inländischen Menschenrechtsorganisationen; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt; Gewaltverbrechen gegen Mitglieder ethnischer, religiöser und sexueller [LGBTQI+] Minderheiten (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. AI 28.3.2023, EEAS 30.3.2022, S. 16f.). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023a, S. 1f., 96; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 39).
Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (Rat der EU 14.12.2021b, S. 16, Pt. 34). Zuletzt zeigte sich (nach Mai 2022) das Europäische Parlament im September 2023 "nach wie vor besorgt über die schwerwiegenden Einschränkungen der Grundfreiheiten – insbesondere der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, für die das Gezi-Verfahren symbolhaft ist – und die anhaltenden Angriffe auf die Grundrechte von Mitgliedern der Opposition, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Gewerkschaftern, Angehörigen von Minderheiten, Journalisten, Wissenschaftlern und Aktivisten der Zivilgesellschaft, unter anderem durch juristische und administrative Schikanen, willkürliche Anwendung von Antiterrorgesetzen, Stigmatisierung und Auflösung von Vereinigungen" (EP 13.9.2023, Pt. 10).
Mit Stand 30.11.2023 waren 23.750 (30.11.2022: 20.300) Verfahren aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 33,2 % (2022: 26,8 %) aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 12.2023; ECHR 12.2022), was neuerlich eine Steigerung bedeutet. Im Jahr 2024 stellte der EGMR für das Jahr 2023 in 72 Fällen (von 78) Verletzungen der EMRK fest. Die meisten Fälle, nämlich 17, betrafen das Recht auf ein faires Verfahren, gefolgt vom Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), dem Versammlung- und Vereinigungsrecht (16), dem Recht auf Familien- und Privatleben (15) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (10) (ECHR 1.2024).
Meinungsfreiheit
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 20.3.2023a, S. 33). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2023. Nur mehr zehn von 72 Fällen, bei denen zumindest ein Verstoß gegen die EMRK festgestellt wurde, betrafen die Meinungsfreiheit (ECHR 1.2024).
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. Die Justizreformstrategie sieht zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz dahingehend vor, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollen. Sie wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, weil der Terminus "terroristische Propaganda" nicht klar definiert wird. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 41). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei "Katalogdelikten" eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine "Untersuchungshaft" erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Letztere stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (CoE-PACE 22.4.2021, S. 3). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 9).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021). Die Behörden hatten Kiliç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig (inklusive des türkischen Richters), dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Fünf Jahre nach der ersten Verhaftung erging im November 2022 das Urteil des Kassationsgerichts zu den Verurteilungen von Taner Kılıç (verurteilt zu sechs Jahren und drei Monaten Haft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation) und drei weiteren Menschenrechtsverteidigern (verurteilt zu 25 Monaten wegen Unterstützung einer Terrororganisation) im Fall Büyükada. Der Fall von Taner Kılıç wurde wegen "unvollständiger Ermittlungen" aufgehoben und an das Gericht der ersten Instanz zurückverwiesen (AI 22.11.2022).
Die Behörden klagen Bürger, darunter auch Minderjährige, wegen Beleidigung der Staatsführung und Verunglimpfung des "Türkentums" an. Fürsprecher der Meinungsfreiheit wiesen darauf hin, dass führende Politiker und Abgeordnete von Oppositionsparteien zwar regelmäßig mehrfach wegen solcher Beleidigungen angeklagt wurden, im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023a, S. 42). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. Duvar 8.12.2022a, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022).
Auch gegen Rechtsanwälte wird vorgegangen. - Im Jänner 2021 erteilte das Justizministerium die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwölf Mitglieder der Anwaltskammer von Ankara. Die Anwälte wurden der "Beleidigung eines Amtsträgers" beschuldigt, weil sie homophobe und diskriminierende Äußerungen des Präsidenten der staatlichen Religionsbehörde Diyanet, geäußert während eines Freitagsgebets, kritisiert hatten. Im April 2021 akzeptierte das zuständige Gericht in Ankara die Anklage. Im Juli 2021 wurden auch Ermittlungen gegen Mitglieder der Anwaltskammern von Ístanbul und Ízmir wegen "Beleidigung religiöser Werte" genehmigt (AI 29.3.2022a).
Ein Beispiel der Beleidigung der türkischen Nation, der Regierung und der Staatsorgane war im November 2022 der Präsident der Istanbuler Bäcker-Gewerkschaft, Cihan Kolivar. Dieser wurde festgenommen, weil er in einer Fernsehsendung den übermäßigen Brotkonsum der Türken und einen möglichen Anstieg der Brotpreise angesprochen hatte. - "Brot ist das Grundnahrungsmittel einer dummen Gesellschaft. Da unser Volk seinen Hunger mit Brot stillt, haben wir seit 20 Jahren [korrupte] Politiker in der Regierung", so Kolivar. Ein Sprecher der regierenden AKP bezeichnete Kolivars Äußerungen als Beispiel für Hassreden und sagte, dieser handele rücksichtslos, indem er mit seinen Äußerungen "unsere Nation und unser Brot beleidigt" (TM 9.11.2022).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021).
Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es keine Fortschritte. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche Veranstaltungen werden von der Polizei oft mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung aufgelöst. Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet. Angriffe auf Versammlungen und Räumlichkeiten der Opposition werden häufig weder untersucht noch strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 6, 38; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen Standards und den internationalen Konventionen (EC 8.11.2023, S. 6, 37f.). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2022 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 571 Protesten, wobei 4.553 Personen durch das gewaltsame Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 27.9.2023b, S. 4, 6).
Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten (FH 10.3.2023, E1). Proteste und Demonstrationen für Menschenrechte, Umweltrechte sowie politische und sozioökonomische Rechte wurden mehrfach von der Polizei verboten und aufgelöst (u.a. Demonstrationen von entlassenen Beamten, anlässlich des Internationalen Frauentags und von Müttern von Verschwundenen). Die Rechtsvorschriften über Versammlungen und Demonstrationen erlaubten es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und willkürlicher Kriterien zu verbieten. Im April 2023 wurden alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem "Tag des Gedenkens an den Völkermord an den Armeniern" untersagt. Alle Aktivitäten und Versammlungen zur Bekämpfung von Homophobie und zum Pride-Monat im Mai und Juni 2023 wurden ebenfalls verboten (EC 8.11.2023, S. 38).
Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD-HRA 5.2021, S. 26).
Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle, ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. ICSEM 1.2023, S. 9). Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Gewerkschaften und Berufsverbände sehen sich mit staatlichen Eingriffen und Vergeltungsmaßnahmen für Aktivitäten konfrontiert, die den Wünschen der Behörden zuwiderlaufen, wie etwa bei der Auflösung eines Streiks im Jahr 2018 ersichtlich, mit dem gegen unsichere Arbeitsbedingungen auf der Baustelle des neuen Istanbuler Flughafens protestiert wurde (FH 10.3.2023, E3). Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen (USDOS 20.3.2023a, S. 97f.).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 20.3.2023a, S. 54).
Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Ende 2023) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 16).
Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Selbstverständnis des Staates in Bezug auf Religion
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität darüber hinaus unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die „unteilbare Einheit“ der türkischen Nation (BMZ 22.11.2023, S. 151f.). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29).
Religionsdemografie
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % in der Kategorie „Sonstige“. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari (USDOS 15.5.2023). Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha’i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2022 deutlich auf über 150.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 60.000 Russen und 40.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 15.5.2023). Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abweichende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98% der türkischen Bevölkerung als Muslime. Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 4% der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15% aus. Ferner leben rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ 22.11.2023, S.151).
Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten
Die Freiheit der Religionsausübung wird allgemein geachtet. Die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gab jedoch weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission (des Europarates) zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel „ökumenisch“ zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 8.11.2023, S.32; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 33). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im September 2023, indem es feststellte, „dass beim Schutz der Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind“ (EP 13.9.2023, Pt.19). Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. So können in der Türkei keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar, beispielsweise, ist seit 1971 geschlossen. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenischen Patriarchen im Jahr 2019 gab es Einmischung. - Zunächst blockierte die Regierung über Jahre hinweg alle Versuche der armenischen Gemeinde, eine Neuwahl eines Patriachen infolge der schweren Erkrankung des Amtsinhabers Mutafyan durchzuführen. Nach dessen Tod 2019 erließ das Innenministerium im September desselben Jahres eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen seien, wodurch in Frage kommende Kandidaten aus dem Ausland ausgeschlossen wurden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 33; USCIRF 5.2023, S. 67).
Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind ihrerseits nur armenisch-apostolische und griechisch-orthodoxe Christen sowie Juden (USDOS 15.5.2023; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29f.). Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha’i, Protestanten, Römisch-Katholische oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der „vakıf“ geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn syrisch-orthodoxe, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch-orthodoxe und türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer cemaat vakıf ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten diese vakıf seit 2013 ihre Stiftungsräte nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 28.12.2023, S.30); vgl. USCIRF 5.2023, S.67, Bianet 12.4.2022). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 28.7.2022 S. 11).
Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und – seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer „unteilbaren Einheit“ der (sunnitisch- muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ 22.11.2023, S. 153). Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 15.5.2023; vgl. BMZ 22.11.2023, S.153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ 22.11.2023, S.153).
Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung
In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt. Es gibt jedoch weit verbreitete Berichte über Druck in der Familie, am Arbeitsplatz und im sozialen Umfeld, insbesondere auf Personen, die eine andere Religion, einen anderen Glauben oder eine andere Weltanschauung als den Islam haben – einschließlich der Angst, diskriminiert zu werden. Für Atheisten, Konvertiten zum Christentum, Aleviten und Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten sind diese Erfahrungen weit verbreitet. Die rechtlichen Instrumente zur Wiedergutmachung von diesbezüglichen Rechtsverletzungen sind nicht effektiv (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Religion oder Weltanschauung zu verbreiten. Aktivitäten, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, werden allerdings oft mit Misstrauen betrachtet. Sie werden schnell als „missionarische Aktivitäten“ bezeichnet und fallen als solche nicht in den Geltungsbereich des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37).
Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 28.7.2022, S. 11; vgl. BMZ 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ 22.11.2023, S.152). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 28.7.2022, S. 11).
Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch diskriminiert (FH 10.3.2023, F4; vgl. AA 28.7.2022, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen im öffentlichen Dienst zu finden, in der Armee nicht. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babadağ/Denizli. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählen nach der Wahl vom Mai 2023 die regierende AKP und die Grüne Linkspartei - YSP, (als Nachfolgerin der Demokratische Partei der Völker - HDP) je einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 28.12.2023, S.33).
Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte
Blasphemie ist nach dem Strafgesetzbuch verboten, das die „Erregung von Hass und Feindseligkeit“ unter Strafe stellt, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden (USDOS 15.5.2023; vgl. BMZ 22.11.2023, S.152). Prominente Beispiele sind das Verfahren gegen die Popsängerin Gülşen wegen eines Scherzes über die İmam-Hatip-Religionsschulen im August 2022 sowie das allerdings inzwischen wieder eingestellte Verfahren gegen den Geologen Celâl Şengör, der in einer TV-Sendung im April 2022 darauf verwies, dass es keine Belege für die Existenz der historischen Figur Abrahams gäbe (BMZ 22.11.2023, S.152). Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 15.5.2023). Die Türkei machte nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, sondern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispielsweise kündigte die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft 2022 eine Untersuchung gegen Spotify, einen schwedischen Musikstreamingdienst, an, nachdem Beschwerden eingegangen waren, dass die Namen bestimmter Playlists „religiöse Werte“ und Staatsbeamte beleidigten. - Im Jänner 2022 machte die türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre alten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die religiösen Figuren Adam und Eva als „ignorant“ bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem Monat warnte Präsident Erdoğan, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass „niemand gegen seine Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen herauszureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen.“ Regierungsnahe Juristen erstatteten gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die RundfunkbehördeRTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022).
Die türkische Regierung stellt weiterhin Blasphemie oder „Beleidigung religiöser Werte“ gemäß Artikel 216(3) des Strafgesetzbuches unter Strafe und erhebt solche Anklagen häufig, um gegen Kritik an der Regierung und gegen als beleidigend empfundene Äußerungen gegenüber dem Islam vorzugehen. Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen strafrechtlich verfolgt oder wegen Blasphemie angeklagt (USCIRF 5.2023, S.66). Außerdem scheint es in der Rechtspraxis laut der türkischen NGO Initiative für Religionsfreiheit - İnanç Özgürlüğü Girişimi so zu sein, dass die Anwendung von Artikel 216 Absatz 3 durch die Behörden weitgehend auf Fälle beschränkt ist, die den Islam betreffen, und nicht die äquivalenten Beleidigungen von religiösen Minderheiten (USCIRF 12.2022, S. 1f.). Das Strafgesetzbuch verbietet es, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates „zu tadeln oder zu verunglimpfen“. Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des
Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).
Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 15.5.2023). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).
Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen, und verweisen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das Direktorat für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen Funktionen nutzt die Partei das Direktorat, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie Darwins Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. „nationale und spirituelle Werte“ durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (MBZ 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).
Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch mit Ende 2022 weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 15.5.2023). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ 22.11.2023, S. 152). Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vgl.BMZ 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ 22.11.2023, S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen (BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ 22.11.2023, S.152), wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklusive der Polizei einsehbar (BMZ 22.11.2023, S.152;ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Atheisten, Agnostiker, Baha’i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt „Religion“ auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 15.5.2023).
Religiöse Einstellungen der Bevölkerung
Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (MBZ 31.10.2019). Umfrageinstituten zufolge bezeichnen sich rund 2% der türkischen Bevölkerung als atheistisch (BMZ 22.11.2023, S.151). In einer vom Ankara-Institut durchgeführten Studie mit dem Titel „Perception of Religiosity in Turkey“ (Wahrnehmung der Religiosität in der Türkei) wurde festgestellt, dass 92,3 % der türkischen Bevölkerung sich als Muslime bezeichnen, während 6 % Atheisten (2,7%) oder Deisten (3,2%) sind. Die Mehrheit der Teilnehmer, 86 %, glaubt an die Existenz Gottes, und 62 % glauben an die Erfüllung religiöser Anforderungen. Diejenigen, die sich als religiös bezeichnen, machen 70 % aus (BNN 7.11.2023).
Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen
Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Israels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdoğan hat den Terrorangriff der Hamas als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 28.12.2023, S.31f.; vgl. BMZ 10.2020). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Hierzu stellte das Europäische Parlament im Juni 2022 „mit Besorgnis fest, dass noch immer Hetze und Hassverbrechen gegen religiöse Minderheiten, hauptsächlich Aleviten, Christen und Juden, gemeldet werden und dass die einschlägigen Ermittlungen ergebnislos bleiben“ (EP 7.6.2022, S. 13, Pt. 19). Im September forderte das EP „die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hetze gegen Minderheiten oder Vandalismus gegen religiöse Stätten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen“ (EP 13.9.2023, Pt.9).
Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück(BMZ 22.11.2023, S.154; vgl. USDOS 30.3.2021, S.90). Laut einem Bericht der armenischen Hrant- Dink-Stiftung über Hassreden gab es mehrere Hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 30.3.2021, S. 68).
Christen und Juden
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages von 1923, der lediglich zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen unterscheidet, auf drei Minderheitengruppen ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenisch-Apostolisch Orthodoxe, Griechisch-Orthodoxe und Juden. Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt wurden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29f.). Zudem greift der Staat stark in die Angelegenheiten der drei nicht-islamischen, sogenannten „Lausanner“ Religionsgemeinschaften ein. Das Innenministerium genehmigt die Wahl des jeweiligen Gemeinschaftsoberhaupts und beansprucht dabei ein Veto-Recht. Oberhäupter und Klerus (sowie Wahlgremien) der drei „Lausanner“ Gemeinschaften müssen türkische Staatsangehörige sein. 2011 wurde die Einbürgerungspraxis für die Betroffenen allerdings vereinfacht (BMZ 22.11.2023, S.153). Andere christliche Minderheiten, wie Protestanten, Römisch-Katholische oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 30).
Der in der Gesellschaft sehr stark ausgeprägte religiöse Nationalismus übt einen großen Druck auf die Christen aus. Nationalismus und Islam sind in der Türkei untrennbar miteinander verbunden. Wer kein Muslim oder sogar Konvertit ist, beziehungsweise wer einen von der Mehrheitsreligion abweichenden Glauben offen zum Ausdruck bringt, wird nicht als loyaler Türke angesehen. Das gilt sowohl für Konvertiten mit muslimischen Hintergrund als auch für Christen (OpD 1.2023, S.6), die meist einer nationalen Minderheit, beispielsweise Griechen, Syrer oder Armenier, (OpD 1.2023, S.6; vgl.EC 8.11.2023, S.33) Aleviten oder Juden angehören (EC 8.11.2023, S.33).
Bedrohungen und auch Gewalt gegen Angehörige christlicher Minderheiten finden, wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so doch regelmäßig statt. Nach wie vor werden auch Priester, Ordensleute, Kirchen und Klöster der in der Türkei verbliebenen christlichen Minderheiten drangsaliert oder bedroht (ÖB Ankara 28.12.2023, S.32). Dazu gehören auch Übergriffe und Verhaftungen von Religionsvertretern sowie Vandalismus gegen Einrichtungen. Mitunter werden Verletzungen von Besitzrechten im Zuge von Bauprojekten offiziell geduldet (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 25; vgl. USCIRF 4.2020). So wurde der Bau eines Geschäftskomplexes auf dem Areal eines armenisch-katholischen Friedhofs in Ankara ungeachtet von Protesten auch der dortigen Architektenkammer gestattet (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 25). Positive Entwicklungen waren die Einweihung der syrisch-orthodoxen Kirche Mor Ephrem am 8.10.2023 in Istanbul, des ersten Kirchenneubaus seit Gründung der Republik Türkei 1923, sowie die Renovierung und Weihe der armenisch-orthodoxen Kirche Üç Horan am 29.8.2021 in Malatya (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 34).
Es kommt weiterhin zu Hassverbrechen und Hassreden gegen Christen und Juden (EC 8.11.2023, S. 33). Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker und Politikerinnen bis in die Staatsspitze und die Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ 22.11.2023, S. 154). Im Mai 2021 beispielsweise verwendete der türkische Präsident Erdğan in einer Fernsehansprache ebenfalls antisemitische Formulierungen (USCIRF 4.2022, S. 62). Die COVID-19-Pandemie hatte zusätzlich zu einer Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Rhetorik in der Türkei geführt. Im März 2021 wurde das Tor der historischen Kasturya-Synagoge in Istanbul in Brand gesetzt (USCIRF 12.2021, S. 4) und Mitte Juli 2022 verwüsteten unbekannte Täter jüdische Gräber auf dem Hasköy-Friedhof in Beyoğlu, Istanbul. Nach Angaben der Stiftung des Oberrabbinats der Türkei wurden bei dem Anschlag sechsunddreißig Grabsteine beschädigt (Bianet 15.7.2022). Jüdische Bürger äußerten sich erneut besorgt über Antisemitismus und Sicherheitsbedrohungen. Nach Angaben von Gemeindemitgliedern stimmte sich die Regierung in Sicherheitsfragen allerdings weiterhin mit ihnen ab. Sie sagten, die staatlichen Maßnahmen seien hilfreich und die Regierung gehe auf Sicherheitsanfragen ein (USDOS 15.5.2023).
Prangerte Staatspräsident Erdoğan den Antisemitismus als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ vor US-amerikanischen Juden am selben Tag seines Treffens mit dem israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu an (Haaretz 21.9.2023), so änderte sich das ab dem 7.10.2023 radikal. - Erdoğan hat seit dem Terrorangriff der islamistischen Hamas auf Israel am 7. Oktober und dem darauffolgenden Gaza-Krieg mehrfach für Irritationen und Empörung gesorgt. Erdogan rügte den israelischen „Faschismus“ und zweifelte Existenzrecht des Staates Israel offen an, den er wörtlich auch als Terrorstaat titulierte, der in Gaza einen Genozid verübe (MM 17.11.2023; vgl. AnA 22.11.2023). Mit der Eskalation des Konflikts zwischen Israel und der Hamas erlebt die Türkei einen beunruhigenden Anstieg antisemitischer Äußerungen, die vor allem durch die Medienberichterstattung und den politischen Diskurs verschärft werden, die u.a. Adolf Hitler und die Nazi-Ideologie verherrlichen (DW 26.10.2023, vgl. FAZ 26.10.2023). Die jüdische Gemeinde in der Türkei hat angesichts des anhaltenden Konflikts zwischen Israel und der Hamas ihre Besorgnis über den zunehmenden Antisemitismus zum Ausdruck gebracht. Karel Valansi, Kolumnist u.a. für die türkisch-jüdische Zeitung Salom, erklärte gegenüber der Deutschen Welle, dass Juden in der Türkei zunehmend mit der israelischen Politik in Verbindung gebracht werden. In der Wahrnehmung, so Valansi, werden Juden völlig aus der Position von Bürgern der Türkei entfernt und zu Botschaftern und zum verlängerten Arm Israels gemacht, und die Wut gegen diesen Staat richtet sich dann gegen türkische Juden (DW 26.10.2023).
Die Behörden gehen in letzter Zeit verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vor. Seit 2019 mussten über 200 Prediger und ihre Angehörigen die Türkei verlassen (Stand: August 2022). Während 68 ausländische Protestanten des Landes verwiesen wurden, wurden in den meisten Fällen die Aufenthaltstitel der Betroffenen selbst nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Land nicht mehr verlängert. Anderen wurde die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt verwehrt. Der Vorwurf lautet, dass sie als Missionare die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Grundlage sind in vielen Fällen Berichte des türkischen Geheimdienstes MİT. Diese können jedoch auch bei Gericht nicht eingesehen werden, sodass unklar ist, worauf sich die Vorwürfe stützen (ÖB Ankara 28.12.2023, S.32, vgl. AlMon 23.3.2022). Die Protestanten hatten weiterhin Probleme mit der offiziellen Anerkennung ihrer Gotteshäuser (EC 8.11.2023, S. 33).
Die türkischen Behörden mischen sich laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. So darf der griechisch-orthodoxe Patriarch Bartholomäus die Bezeichnung „ökumenisch“ nach wie vor nicht verwenden. Das griechisch-orthodoxe Halki Seminar bleibt weiterhin geschlossen (seit 1971). Auch bei der Wahl des armenischen Patriarchen im Jahr 2019 gab es Einmischung (ÖB Ankara 28.12.2023, S.33; vgl. USCIRF 4.2020, EC 8.11.2023, S. 32). Diese Entwicklungen verursachen bei Angehörigen der christlichen Minderheiten ein Gefühl permanenter Unsicherheit und der Bedrohung. Sie verstärken zudem die Befürchtung, dass der Raum für christliche Religionsgemeinschaften in der Türkei weiter schrumpft (Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus) (ÖB Ankara 28.12.2023, S.33).
Nicht-sunnitische Personen haben in der Praxis erschwerten Zugang zu einer Laufbahn im öffentlichen Dienst (BMZ 22.11.2023, S.153). Der Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst, dem Sicherheitsapparat des Staates und den Ordnungskräften wird Christen verwehrt, ebenso wie Beförderungen in der Armee. Generell haben Christen nur begrenzten Zugang zu einer Anstellung im öffentlichen Dienst; und in der privaten Wirtschaft erfahren sie Diskriminierung, insbesondere wenn Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung unterhalten. Die Religionszugehörigkeit wird auf den neuen Ausweisen zwar nicht mehr sichtbar angezeigt, sie wird aber weiterhin auf dem Chip in der Karte registriert. Somit ist es ein Leichtes, christliche Bewerber zu diskriminieren (OpD 1.2023, S.6, 36).
Nach einem Beschluss des türkischen Hochschulrates von 1990 sind nur Kinder aus christlichen und jüdischen Familien vom islamischen Religionsunterricht befreit. Das Recht auf Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Religionszugehörigkeit im Bevölkerungsregister offengelegt wird. Die Angabe hierzu ist somit obligatorisch. Die wesentlichen Grundsätze und Praktiken des Christentums und des Judentums sind zwar im Lehrbuch der 11. Klasse weitgehend enthalten, doch beruhen diese, nicht zuletzt infolge einer Interpretation aus islamischer Sicht, nach Ansicht von christlichen und jüdischen Theologen auf Ungenauigkeiten und sind mit den grundlegenden Lehren des Christentums und des Judentums nicht vereinbar (NHC-FBI 19.4.2022, S. 56f).
Es kommt immer noch zu Vandalenakten gegen religiöse Stätten. Obwohl viele Angriffe auf Friedhöfe in der Türkei offenbar das Werk nicht-staatlicher Akteure sind, ist auch die türkische Regierung in die Zerstörung von Grabstätten religiöser Minderheiten verwickelt. Darüber hinaus gelingt es den Behörden oft nicht, nicht-staatliche Akteure, die für diese Taten verantwortlich sind, zu fassen oder strafrechtlich zu verfolgen, wodurch ein Klima der Straflosigkeit entsteht. Ebenso versäumt es die türkische Regierung häufig, Bauprojekte zu stoppen, die Friedhöfe bedrohen (USCIRF 12.2021, S. 2f.).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 10.3.2023, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 57).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl.ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Und vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 20.3.2023a, S. 57f.).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Grundversorgung/Wirtschaft
Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3 % abschwächen, verglichen mit rund 4 % im Jahr 2023 und 5,5 % im Jahr 2022 (GTAI 12.12.2023a). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 10.2023, S. 4).
Bis zu den Mai-Wahlen 2023 verfolgte Staatspräsident Erdoğan trotz horrender Inflation eine Niedrigzinspolitik, die kurzfristig die Exporte und den Konsum anregte. Dies befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira, die in der Folge staatlich gestützt wurde. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen sind hoch. Instabile Rahmenbedingungen haben das Vertrauen der Investoren erschüttert. Nach den Wahlen im Frühjahr 2023 vollzog das Land einen Kurswechsel hin zu einer restriktiveren Geldpolitik. Der Leitzins wurde bis Ende November 2023 schrittweise von 8,5 auf 40 % erhöht. Infolgedessen wird für 2024 ein Abschwächen des Wirtschaftswachstums erwartet. Weitere Herausforderungen sind eine hohe Arbeitslosigkeit, zunehmende geo- und innenpolitische Spannungen, aber auch hausgemachte Probleme (GTAI 12.12.2023b).
Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 12.12.2023b). Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 10.2023, S. 5). Die seit Juli 2023 wieder steigende offizielle Inflationsrate betrug für das gesamte Jahr 2023 offiziell 64,77 %. Laut Berechnungen der Forschungsgruppe für Inflation (ENAGrup) stieg der Verbraucherpreisindex für denselben Zeitraum jedoch um 127,21 % (Duvar 3.1.2024a, vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist nach einem Höchststand von 14,2 % im Juli 2020 rückläufig und erreichte im August 2023 mit 9,2 % einen Tiefststand. Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 17,2 % bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52). Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im November 2023 bei 52,9 %. Die Erwerbsquote lag bei den Männern mit 70,7 % fast doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 35,5 % (TUIK 10.1.2024b).
Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der deutschen Konrad-Adenauer-Stiftung unter 2.140 Jugendlichen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (Erhebungszeitraum: Dezember 2022 - Jänner 2023) ergab, dass angesichts der wirtschaftlichen Stagnation 63 % der Befragten bereit sind die Türkei zu verlassen, sofern es die Möglichkeit dazu gebe. 2021 waren es sogar 72,9 % (KAS 1.6.2023). Und auch im Oktober 2023 gaben 39,1 % aller Türken und Türkinnen laut einer Umfrage von MetroPOLL Research an, dass sie gerne in einem anderen Land leben würden. Merklich höher lagen die Werte bei Anhängern der Opposition (Duvar 29.10.2023).
Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 %, gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch. Im Jahr 2022 beliefen sich die Sozialhilfezahlungen auf 151,9 Milliarden Lira oder 1,01 % des BIP (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers offiziell 0,415 im Jahr 2022, der höchste Wert der letzten zehn Jahre (TUIK 4.5.2023) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024b). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).
Nach einer Erhöhung des Mindestlohns um 55 % im Jänner 2023 wurde dieser mit Juli 2023 auf 11.400 Lira netto (rund 440 Euro) erhöht, eine Steigerung von 34 %. Die Steigerung lag jedoch immer noch unter der offiziellen Inflationsrate, welche im Mai 2023 fast 40 % betrug. Laut unabhängigen Experten belief sich die Preissteigerung bei Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs bei mehr als 100 %. 40 % beträgt der Anteil der Bevölkerung, der vom Mindestlohn lebt. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die oben erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 23.6.2023). Ende Dezember 2023 kündigte die Regierung eine weitere Erhöhung des Netto-Mindestlohns um 49 % auf rund 17.000 Lira (rund 520 Euro) an, denn seit Juni 2023 bzw. der letzten Erhöhung hatte der Mindestlohn circa 88 Euro an Wert eingebüßt (Duvar 27.12.2023; vgl. WKO 29.12.2023). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023).
Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle Stand: Nov. 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D..; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 8.2022; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).
Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, berechnet am 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54; vgl. MPI-SRSP 3.2022), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet (MPI-SRSP 3.2022). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit.
Die Gesundheitsausgaben der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. aus eigener Tasche erreichten im Jahr 2022 knapp über 112 Milliarden Lira, was einem Anstieg von 98,8 % gegenüber dem Vorjahr entsprach. Der Anteil der Gesundheitsausgaben der privaten Haushalte an den gesamten Gesundheitsausgaben lag 2022 bei 18,5 %, während dieser 2021 noch 15,9 % ausmachte (TUIK 7.12.2023).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Für diejenigen, die nicht krankenversichert sind, wurde mit dem durch das Sozialversicherungs- und Allgemeine Krankenversicherungsgesetz allen türkischen Bürgern der Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglicht. Das GSS erfasst Personen, die gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind; Personen, die ein Einkommen oder eine Pension nach dem Gesetz Nr. 5510 über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung beziehen; Bürger, deren Familieneinkommen pro Kopf weniger als ein Drittel des Mindestlohns beträgt; sowie türkische Staatsbürger, die nicht über eine allgemeine Krankenversicherung verfügen, oder Unterhaltsberechtigte ohne Einkommensermittlung, Kinder unter 18 Jahren, Personen, die Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld beziehen. - Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist. Was die Kosten betrifft, so beträgt die allgemeine Krankenversicherungsprämie für Personen, deren Einkommen über einem Drittel des Bruttomindestlohns liegt, 3 % dieses Bruttomindestlohns. Die Höhe der von den Versicherten im Jahr 2023 zu zahlenden allgemeinen Krankenversicherungsprämie beträgt rund 300 Lira pro Monat (EUAA 8.4.2023).
Selbstbehalt (Zuzahlungen)
Beim Selbstbehalt (i.e. Zuzahlung) handelt es sich um einen kleinen Betrag, der von den Bürgern gezahlt wird und der als Zuzahlung für Untersuchungen bezeichnet wird. Mit anderen Worten, die Zuzahlung bzw. Selbstbehalt bezieht sich auf die Gebühr, die Versicherte und Rentner oder ihre abhängigen Angehörigen für die Gesundheitsdienstleistungen zahlen, die sie von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Hausärzten, Gesundheitszentren usw. erhalten. Die Zuzahlung wird für ambulante Untersuchungen erhoben, mit Ausnahme derjenigen, die bei primären Gesundheitsdienstleistern, d. h. bei Hausärzten, durchgeführt werden. Die Zuzahlung beträgt 6 Lira in öffentlichen Einrichtungen der sekundären Gesundheitsversorgung, 7 Lira in Ausbildungs- und Forschungskrankenhäusern des Gesundheitsministeriums, die gemeinsam mit Universitäten genutzt werden, und 8 Lira in Universitätskliniken. Zuzahlungen bzw. Selbstbehalte bei Medikamenten werden von der Apotheke bei der ersten Beantragung eines Rezepts erhoben. Im Falle einer ambulanten Behandlung sind die Sätze: 10 % der Arzneimittelkosten für Rentner und deren Angehörige, 20 % der Medikamentenkosten für andere Versicherte und deren Angehörige (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab - ab 150,12 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 8.2022). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden (IOM 8.2022).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 54). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Ízmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Mit Stand März 2021 waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SRSP 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SRSP 20.6.2020).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022b). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während die Prognose für 2022 bei 2.500 lag. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinisches Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022b).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z.B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a, S. 25). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2023).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ; Die Brücke, Email: http://bruecke-istanbul.com/ ; TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).
III. Beweiswürdigung:
Was die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Auf Grund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie) vorgelegten türkischen Personalausweis (AS 57ff) stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers indes hinreichend fest.
Dass der Beschwerdeführer Christ und Angehöriger der türkischen Volksgruppe ist sowie die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau und Englisch in geringem Ausmaß beherrscht, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (AS 3, 36f; Seite 1, 3, 6 des Verhandlungsprotokolls), wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Feststellungen zur Religionszugehörigkeit erlaubt, ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen zu den ausreisekausalen Ereignissen zu verweisen.
Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seiner Herkunft, zu seinem Aufenthalt und Leben in Ankara und Istanbul, seiner schulischen Laufbahn und seinen Erwerbstätigkeiten sowie seinen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Türkei und zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen sowie deren Lebensverhältnissen waren auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere den in der Einvernahme und der Beschwerde in Kopie vorgelegten türkischen Unterlagen bezüglich der Anmietung einer eigenen Wohnung (AS 83 - 87, 187f, 190), zu treffen.
Dass der Beschwerdeführer zumindest mit seiner Mutter, etwa über WhatsApp, in Kontakt steht, brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung ebenfalls selbst vor (AS 38; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten.
Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in einer unbedenklichen Urkunde/Unterlage dokumentiert (AS 1ff). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus treffen. Dass er wenige Tage nach Verlassen der Türkei illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen. Zur legalen Ausreise und zum Ausreisedatum aus der Türkei hat der Beschwerdeführer des Weiteren in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung hinreichend eindeutige Angaben getätigt (AS 7, 49; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 7), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 37) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Zudem wurden aktuelle medizinische Unterlagen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und bis dato sind auch keine beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seine Ausführungen im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat und die in der Türkei und in Österreich erworbene Berufserfahrung. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, der in der Türkei und im Bundesgebiet gesammelten Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer eben auch in Österreich zumindest für einige Monate Ende 2023/Anfang 2024 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung zum Fehlen von Familienangehörigen folgt den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 50f) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers und zum Beginn derselben fußen im Wesentlichen – teilweise im Umkehrschluss – auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls). Im Übrigen sieht das GVG-B 2005 für den Beschwerdeführer die Gewährung der Versorgung durch den Bund vor (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1 GVG-B 2005), weshalb der Beschwerdeführer von seiner Freundin nicht finanziell abhängig ist. Unter Bedachtnahme auf die folgenden Umstände war ferner festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin besteht und er auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat: Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im Verfahren bewusst war und darauf dezidiert im gegenständlichen Verfahren hingewiesen wurde (vgl. etwa AS 36), trat erst auf Grund der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im September 2024 zutage, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer Person weiblichen Geschlechts führe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben kann, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass es die Freundin des Beschwerdeführers bislang nicht für erforderlich erachtete, für den Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben zu verfassen oder ihn zur mündlichen Verhandlung zu begleiten. Abgesehen vom Nichtbestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes und einer nicht vorhandenen finanziellen Abhängigkeit, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung zudem hervorzuheben, dass die beiden keine gemeinsamen Kinder und keine Ehe geschlossen haben. Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Ausführungen war insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat.
Von den Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2024 selbst ein Bild machen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer derzeit auf dem Niveau A2 Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (AS 51; Seite 3f, 12 des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden festgestellt (Beilage zum Verhandlungsprotokoll). Die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ ergibt sich aus dem vorgelegten Zertifikat (Beilage zum Verhandlungsprotokoll).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in Österreich gewöhnliche soziale Kontakte in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören, unterhält. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er seine Freizeit überwiegend mit seinen ihm von der Baptistengemeinde XXXX bekannten Freunden verbringt, mit denen er vor allem bei kirchlichen Veranstaltungen in Kontakt steht (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Bestätigungsschreiben des Pastors der Baptistengemeinde und Eidesstattliche Erklärungen (OZ 7, 17)) lässt sich aber entnehmen, dass über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel lassen auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen.
Dass der Beschwerdeführer ab Ende November 2023 für einige Monate selbständig als Essenszusteller arbeitete, sagte der Beschwerdeführer – in Zusammenschau mit dem eingeholten AJ-Web-Auszug – in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen, wann der Beschwerdeführer Zugang zur Baptistengemeinde XXXX fand und inwieweit er am Gemeinschaftsleben der Glaubensgemeinde teilnimmt, waren auf Grund insoweit glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers (Seite 3f des Verhandlungsprotokolls) und des Bestätigungsschreibens des Pastors der Glaubensgemeinde vom 31.12.2023 zu treffen. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen – abgesehen von in der Vergangenheit in einer Asylwerberunterkunft als Remunerant ausgeübten Hilfstätigkeiten – nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig ist, nicht legal erwerbstätig ist, ansonsten nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers (bisweilen im Umkehrschluss) (AS 51; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls) nicht zweifelhaft.
Der Beschwerdeführer legte – abgesehen von einem Bestätigungsschreiben des Pastors der Baptistengemeinde XXXX und mehreren „Eidesstattlichen Erklärungen“ von Bekannten (OZ 7, 17) – weder Empfehlungsschreiben, Unterstützungserklärungen oder dergleichen noch Nachweise über einen Schulbesuch, Kursbesuch oder sonstige Ausbildungen in Österreich oder eine Einstellungszusage und/oder einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, weshalb die dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden.
Was die Unterkunft des Beschwerdeführers betrifft, so basieren die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 52) in Zusammenschau mit dem eingeholten ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug.
Die Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen des Beschwerdeführers aber nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte er weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck.
Was die Konversion zum Christentum samt Taufe des Beschwerdeführers, die daraus resultierenden Ressentiments, Belästigungen, Drohungen und – folgenlos gebliebenen – körperlichen Übergriffe wider seine Person seitens seiner Familie (Eltern, Schwestern, Tanten und Onkel) und von Teilen seines Bekanntenkreises betrifft, so qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die einzelnen Vorbringensteile in Zusammenschau mit den vorgelegten Fotografien in Kopie (AS 61 - 77, 184 - 186, 189, 191) – wie auch bereits im Bescheid der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht – für sich genommen als glaubhaft. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sprechen die relevanten Indizien und Umstände überwiegend dafür, dass sich der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Bei gesamtheitlicher Betrachtung einer Mehrzahl an Aussagen des Beschwerdeführers ist es durchaus glaubhaft, dass er zufällig den christlichen Glauben und dessen Praktiken kennenlernte und auch ein inhaltliches Interesse entwickelte. Dabei ließ der Beschwerdeführer erkennen, dass Religion und Spiritualität grundsätzlich in seinem Leben einen gewissen Stellenwert haben. Das Bild, das der Beschwerdeführer vom Islam zeichnete, mag zwar bisweilen einseitig sein und entsprechende Darstellungen erweisen sich oftmals als von Asylwerbern einstudierte Phrasen, die dazu dienen sollen, eine Ablehnung des Islam vorzugeben, die Schilderungen des Beschwerdeführers blieben jedoch nicht im abstrakten Bereich. Vielmehr wirkten seine Angaben authentisch, weshalb davon auszugehen ist, dass er individuelle Eindrücke und Erfahrungen aus seinem Leben und seinem unmittelbaren persönlichen (bzw. familiären) Umfeld wiedergab. Auf Grund der persönlichen Erlebnisse und individuellen Erfahrungen des Beschwerdeführers ist daher nachvollziehbar, dass er im Laufe der Zeit eine kritische Distanz zum Islam gewann. Auch die Eindrücke, die der Beschwerdeführer vom Christentum gewann, mögen für die Religion nicht repräsentativ sein und ihr nicht (vollständig) gerecht werden. In der Erscheinungsform, in der der Beschwerdeführer in der Türkei den christlichen Glauben und das Begehen von Feierlichkeiten in einer christlichen Gemeinschaft kennenlernte, unterscheidet sich das Christentum jedoch durchaus wesentlich von den Erfahrungen, die der Beschwerdeführer selbst mit dem Islam gemacht hatte. Im Lichte der bisherigen Erwägungen ist somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für das Christentum empfänglich war und ein Interesse dafür entwickelte. Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Beschwerdeführer im Asylverfahren an mehreren Stellen einleuchtend zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich zu der Zeit, als er in Türkei zufällig näher mit dem Christentum in Berührung kam, in einer etwas schwierigeren Lebenssituation befand. Der Beschwerdeführer konnte bereits in der Einvernahme vor dem BFA anschaulich darlegen, dass sein Bild, das er in der Phase des Kennenlernens des Christentums gewann, im Laufe der Zeit bestätigt wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten keineswegs aufgesetzt und übertrieben, sondern vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe eigene Erlebnisse und Eindrücke geschildert. Betrachtet man die weiteren Angaben des Beschwerdeführers liegt der Schluss nahe, dass die Glaubenspraxis und der soziale Umgang, derart auf den Beschwerdeführer gewirkt haben, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sind und er sich selbst aus innerer Überzeugung entsprechend verhalten will (AS 40f). Somit konnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA in unterschiedlichen Zusammenhängen einen persönlichen Zugang zum Christentum und insbesondere eine individuelle Bedeutung des christlichen Glaubens und christlicher Lehre glaubhaft machen. Ebenso waren die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zu den Ressentiments, Belästigungen, Drohungen und – im Wesentlichen folgenlos gebliebenen – körperlichen Übergriffen wider seine Person seitens seiner Familie (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel) und von Teilen seines Bekanntenkreises in sich stimmig, nachvollziehbar, wiesen keine gravierenden Widersprüche auf und stimmten im Wesentlichen überein (AS 39, 42f, 45ff; Seite 6ff, 10 des Verhandlungsprotokolls). Ergänzend ist anzumerken, dass diese einzelnen Teile des Vorbringens zweifellos auch vor dem Länderhintergrund zur Türkei möglich erscheinen, zumal es dem in der Länderdokumentation gezeichneten Bild entspricht, dass es zu Schikanen gegenüber und Diskriminierungen von und Druck auf Angehörige(n) des christlichen Glaubensbekenntnisses im familiären, sozialen und beruflichen Umfeld kommt, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass Gewalt hierbei weder systematisch ausgeübt wird, noch verbreitet stattfindet.
Dass der Beschwerdeführer auch ernsthaft versuche zu missionieren und anderen Personen die christliche Religion im Hinblick auf einen Glaubenswechsel näherzubringen, ist indes angesichts der widersprüchlichen und vagen Ausführungen nicht glaubhaft. So behauptete der Beschwerdeführer zwar sowohl in der Beschwerde mit Verweis auf seine Ausführungen vor der belangten Behörde (AS 181) als auch in der Stellungnahme vom 19.09.2024 (OZ 17) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 8ff des Verhandlungsprotokolls) zu missionieren, seine jeweiligen Aussagen hierzu gestalteten sich jedoch teilweise widersprüchlich und vage, weshalb sie insoweit eine ernsthafte Missionierung(stätigkeit) durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft erscheinen lassen. Beispielsweise legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig dar, dass er mit seinen Onkeln – Vorbetern – über Jesus sprechen habe wollen, er demnach also missionarisch tätig gewesen sei (AS 181). Wörtlich gab der Beschwerdeführer diesbezüglich vor der belangten Behörde zu Protokoll: „Als ich nach Hause kam, warteten meine Onkel auf mich. Eigentlich wollte ich auch mit ihnen über den heiligen Jesus reden. Denn ich wollte nicht, dass sie an etwas Verlogenes glauben, und wollte sie aufklären.“ (AS 42). Ansonsten führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch als Beweggrund dafür, dass er mehrfach von Familienangehörigen türkischer Freunde, die seine christliche Gemeinschaft aufsuchten, verbal attackiert und einmal ebenfalls geschlagen worden sei, pauschal an, dass „sie glaubten, wir hätten ihre Söhne bekehrt“ (AS 43) und behauptete er zudem allgemein bezüglich seiner Glaubensgemeinschaft „Wir wurden als Missionare bezeichnet und wir würden versuchen, die Leute zu bekehren. Im Islam wird das nicht toleriert, wenn man sich missionarisch betätigt.“ (AS 45) Eigene ernsthafte missionarische und öffentlichkeitswirksame Tätigkeiten führte er aber nicht ins Treffen. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens, etwa in der Stellungnahme vom 19.09.2024 (OZ 17), schilderte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dass er bereits in der Türkei und in Marokko (!) aktiv und öffentlich missioniert habe, indem er z.B. in einem öffentlichen Park fremde Leute angesprochen habe. Auffallend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass er mit diesen Angaben freilich in Widerspruch zu seinen Schilderungen vor dem belangten Bundesamt geriet, zumal er vor dem BFA einerseits mit keinem Wort erwähnte, auch in Marokko missionarisch tätig gewesen zu sein, andererseits erwähnte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht, dass er aktiv und öffentlich in der Türkei missioniert habe. Tatsächlich bezog sich der Beschwerdeführer vor dem BFA nur auf seine Onkel bzw. auf Personen seines privaten/familiären Umfelds. Vor allem war der Beschwerdeführer in der Folge in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, seine vermeintliche missionarische Tätigkeit vor seiner Einreise in das Bundesgebiet auf überzeugende Weise nachvollziehbar darzulegen. Befragt, was er als Missionar getan habe, erklärte der Beschwerdeführer einzig, dass er manchmal mit Freunden gesprochen und diese in die Kirche eingeladen hätte. Zudem sei er als Missionar im Zentrum von Ankara im XXXX tätig gewesen. Auf Nachfrage, was er dort als Missionar gemacht habe, beschränkte sich der Beschwerdeführer indes auf die Aussage, dass sie Nichtmuslime (!) angesprochen und mit diesen Kontakt aufgenommen hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Weitere präzisierende Angaben tätigte der Beschwerdeführer von sich aus nicht. Erst auf spätere nochmalige Aufforderung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ergänzte der Beschwerdeführer gegen Ende der mündlichen Verhandlung dann, dass sie den Personen nach der Begrüßung kleine Karten ausgehändigt hätten (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Überraschend erscheint in diesem Zusammenhang – abgesehen von der geschilderten Beschränkung der Kontaktaufnahme im Zuge der Missionierung auf Nichtmuslime – insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf die Nachfrage, woran er erkannt habe, dass Personen keine Muslime seien, im Ergebnis – unter Ignorierung der Fragestellung – zum Ausdruck brachte, dass der Kontakt zu diesen Personen offenbar nicht durch den Beschwerdeführer, sondern durch Koreaner, die Missionare gewesen seien, hergestellt worden wäre (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Insoweit der Beschwerdeführer im Übrigen gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bezüglich der Kontaktaufnahme zu Nichtmuslimen nunmehr behauptete, dass 99 Prozent der Bevölkerung der Türkei Muslime seien und er die Nichtchristen angesprochen hätte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls), so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer ursprünglich zweifelsfrei erklärte, dass sie Nichtmuslime angesprochen hätten und er diesbezüglich auch in Zusammenhang mit der Nachfrage, woran er die Nichtmuslime erkannt habe, keine Korrektur seiner vorangehenden Aussage vornahm (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), was gegen ein bloßes Versprechen oder ein Missverständnis des Beschwerdeführers spricht und seine Glaubwürdigkeit zusätzlich massiv erschüttert. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer die Frage, wie viele Personen er angesprochen habe, zunächst mit einer Gegenfrage, nämlich „Meinen Sie täglich?“, beantwortete und er selbst nach der Klarstellung, wonach die Gesamtzahl gemeint sei, diese Frage weiterhin gänzlich ignorierte und ausführte: „Es hat Programme der Kirche gegeben, z.B. an Montagen habe ich eine Bibelstunde gegeben. Es hat missionarische Dinge gegeben. An Dienstagen hat es in der Kirche Kurse über missionarische Angelegenheiten gegeben. An weiteren Tagen waren wir missionarisch unterwegs.“ Erst auf abermalige Wiederholung der Frage entgegnete der Beschwerdeführer dann abschließend, dass er täglich fünf bis sechs Personen angesprochen hätte, wobei er dies drei bis vier Tage pro Woche getan habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Den Eindruck, dass er in Wahrheit nicht ernsthaft versuch(t)e zu missionieren, verstärkte der Beschwerdeführer schließlich noch, indem er auch auf die Frage „Wie lange waren Sie als Missionar tätig?“ zunächst nicht einging und stattdessen zusammenhanglos auf die in der Stellungnahme vom 19.09.2024 thematisierte Teilnahme an einem Missionarscamp in Marokko im August 2019 und dortige Missionarstätigkeiten in Gruppen verwies. Erst zum Ende seiner Antwort erklärte der Beschwerdeführer dann, dass er bis heute als Missionar tätig sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Nicht überzeugend sind die – teilweise auch die Fragestellung gänzlich missachtenden – Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere des Weiteren deshalb, weil sie abgesehen von der mangelnden Detailliertheit in keiner Hinsicht und auf keine Weise erklären konnten, weshalb der Beschwerdeführer angeblich ernsthaft missioniert habe. Eine theologisch fundierte Erklärung verlangt das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer ohnedies nicht, jedoch konnte er auch nicht anhand persönlicher Erfahrungen, eigener Erlebnisse oder dergleichen schildern, wie diese vermeintlichen Missionierungen vonstattengingen. Was seine vermeintlichen Missionierungstätigkeiten in Österreich betrifft (OZ 17; Seite 9ff des Verhandlungsprotokolls), so ist wiederum auffällig, dass sich die vom Beschwerdeführer als Missionierung bezeichneten Gespräche im Ergebnis vor allem auf Freunde und Arbeitskollegen an zwei Wohnadressen –darunter das Wohnheim des Beschwerdeführers – beschränkten, was ebenfalls zeigt, dass der Beschwerdeführer von keinem wirklichen Missionierungsgedanken erfüllt ist, andernfalls er nicht nur Freunde und Arbeitskollegen, sondern an den unterschiedlichsten Orten versucht hätte, zahlreiche andere Menschen von seiner Religion zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verweist zwar auch darauf, dass er mit XXXX seit ca. einem Jahr an missionarischen Tätigkeiten arbeiten würde (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), wobei dieser in der Eidesstattlichen Erklärung vom 31.12.2023 (OZ 17) aber im Wesentlichen lediglich bestätigte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihm an einem öffentlichen Platz in XXXX im August, September und Oktober 2023 Kärtchen bezüglich christlicher Internetseiten an Interessierte aushändigte und der Beschwerdeführer mit – insbesondere muslimischen – Flüchtlingen Gespräche über den christlichen Glauben führte. Insoweit XXXX im Ergebnis daher nur eine Teilnahme des Beschwerdeführers an dessen Aktivitäten im August, September und Oktober 2023 nicht in Abrede stellte und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von missionarischen Tätigkeiten mit dieser Person seit ca. einem Jahr spricht, erweckt dies – abgesehen von der Erschütterung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Grund dieses zeitlichen Widerspruchs – den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit dieser kurzzeitigen Aktivität an einem öffentlichen Platz lediglich seine Chancen auf Gewährung von Asyl zu erhöhen versuchte und diese Vorgehensweise (Glaubensgespräche mit Passanten an einem öffentlichen Ort) aus rein asyltaktischen Motiven erfolgte. Dass der Beschwerdeführer kein „passives Mitglied“ einer christlichen Gemeinde ist, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Dementsprechend hat es Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeinschaftsleben der Baptistengemeinde XXXX getroffen. Eine ernsthafte missionarische Tätigkeit kann freilich nicht erblickt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft missioniert und die vom Beschwerdeführer behauptete Missionierungstätigkeit letztlich dem Bestreben folgt, auf diese Weise ein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen, ist auch ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei dort ernsthaft missionarisch tätig werden würde. Dies folgt letztlich auch aus den ausgesprochen vagen Angaben des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise bei seiner angeblichen Missionierungstätigkeit in Österreich. Er habe in Gesprächen über seine Religionszugehörigkeit, das Motiv für seine Konversion, Jesus, den Koran und die Bibel gesprochen. Tiefergehende konkrete Angaben diesbezüglich fehlen allerdings. Stattdessen sprach der Beschwerdeführer mehrmals völlig allgemein von Missionarstätigkeiten und -angelegenheiten (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Angesichts dessen konnte der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darlegen, tatsächlich mehrere Personen zu einem Übertritt zum christlichen Glauben bewogen zu haben. Zunächst erläuterte der Beschwerdeführer nämlich noch, einige Freunde zum Christentum bewegt zu haben. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sprach der Beschwerdeführer indes lediglich davon, dass ein iranischer Freund zum Christentum konvertiert und vor ca. zwei bis drei Monaten getauft worden sei (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Ansonsten hätten sie Personen in die Kirche einladen können und würden diese Interesse für das Christentum zeigen. Auffällig erscheint ist diesem Zusammenhang letztlich auch, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgelegten Eidesstattlichen Erklärungen, die allesamt eine einheitliche Formatierung bzw. ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, was wiederum indiziert, dass diese auf Wunsch/Bitten des Beschwerdeführers verfasst wurden, offenbar auf den Zeitraum bis Anfang Jänner 2024 beschränkten, was ebenfalls zeigt, dass der Beschwerdeführer von keinem wirklichen Missionierungsgedanken erfüllt ist, andernfalls er bis zum heutigen Tag versucht hätte, zahlreiche andere Menschen von seiner Religion zu überzeugen und entsprechende Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Auch unter Bedachtnahme auf die vorgelegten „Eidesstattlichen Erklärungen“ von XXXX und mehreren Freunden/Bekannten des Beschwerdeführers wird eine ernsthafte missionarische Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt. Soweit die Verfasser der verschiedenen Schreiben in ihren Äußerungen persönliche Eindrücke und Meinungen, die sie vom Beschwerdeführer haben, wiedergeben, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Erklärungen zur Kenntnis (z. B. OZ 17 [Eidesstattliche Erklärung des XXXX vom 08.01.2024: „Nach seinem bisherigen Vorbringen nehme ich mit Sicherheit an, dass er – sollte er in die Türkei zurückkehren müssen – auch dort seinen christlichen Glauben im Gespräch und auf jede andere mögliche Weise bezeugen würde.“), wobei zu bedenken ist, dass derartige Äußerungen, wie sie XXXX tätigte, naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den er vom Beschwerdeführer hat, wiedergeben können und es intersubjektiv nicht nachvollziehbar ist, wie er zu dem Bild, das er vom Beschwerdeführer zeichnete, gelangte, bzw. stehen die Darstellungen dieser Person mit den übrigen Beweisergebnissen und insbesondere auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst nicht im Einklang. Jedenfalls wäre es sowohl mit rechtsstaatlichen Grundsätzen als auch konkret mit dem anzuwendenden (Verfahrens-)Recht unvereinbar, würde das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen und Beweiswürdigung auf diffuse, nicht offengelegte und somit intersubjektiv nicht nachvollziehbare Gefühle oder Empfindungen Dritter stützen. Unabhängig von den bereits dargelegten Erwägungen und von der noch näheren Würdigung einzelner Äußerungen ist ferner generell darauf hinzuweisen, dass es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein dem Bundesverwaltungsgericht obliegt, in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer auch eine ernsthafte missionarische Tätigkeit betreibt. Des Weiteren ist grundsätzlich zu bedenken, dass Gegenstand etwa einer Zeugenaussage nur Wahrnehmungen von Tatsachen sein können, die in der Vergangenheit liegen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein und Zeugen sind auch nicht dazu berufen, aus den von ihnen wahrgenommenen Tatsachen Schlussfolgerungen zu ziehen oder Werturteile abzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 2 ff mwN). Zudem können derartige Äußerungen – wie bereits ausgeführt – naturgemäß nur den persönlichen Eindruck, den die Verfasser von Schreiben vom Beschwerdeführer haben, wiedergeben. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Feststellungen auf einer wesentlich breiteren Grundlage an Beweismitteln und hat sich ein umfassendes Bild von seinen behaupteten missionarischen Aktivitäten gemacht. Unter Berücksichtigung der Aussagen und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aller sonstigen Beweismittel und Erwägungen musste das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft missioniert. Überwiegend schilderten die Verfasser der Schreiben – abgesehen von dessen Teilnahme an Gottesdiensten der Baptistengemeinde XXXX und an einem Vortrag der „ XXXX “ im November 2023 – den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer, insbesondere das Führen von Glaubensgesprächen mit dem Beschwerdeführer, das Verteilen von Kärtchen für christliche Seiten im Internet („Internationale Sprachenmission“ und „Gott kennen.at“) durch den Beschwerdeführer (im Wesentlichen von August bis Oktober 2023) und das Tragen eines kleines Kreuzes um den Hals durch den Beschwerdeführer). Diese Ausführungen der Verfasser der Schreiben sind mit Ausnahme der Schilderungen des XXXX bezüglich der missionarischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Marokko glaubhaft, sie stehen mit den übrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens im Einklang und waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Eine ernsthafte missionarische Tätigkeit ist daraus indes – wie vorangehend ausgeführt – nicht abzuleiten. Was die angeblichen missionarischen Aktivitäten in Marokko im Jahr 2019 betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls auf seine bisherigen Erwägungen zu verweisen, zumal die Angaben des XXXX einzig auf den Erzählungen des Beschwerdeführers beruhen und daher ausgeschlossen ist, dass dieser eigene unmittelbare Wahrnehmungen davon haben könnte. Es zeigt sich, dass die Verfasser der Schreiben bemüht schienen, ein möglichst „positives“ Bild vom Beschwerdeführer zu zeichnen, und insbesondere auch dessen (vermeintlich) missionarische Aktivitäten hervorzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Bild, das die Verfasser der Schreiben vom Beschwerdeführerin offenbar haben (wollen), zur Kenntnis. Bei der differenzierten und umfassenden Betrachtung, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht anzustellen ist, offenbart sich aber zweifellos, dass dieses Bild nicht den Tatsachen entspricht. So wird mehrfach auf das Führen von Glaubensgesprächen mit dem Beschwerdeführer und das Verteilen von Kärtchen für christliche Seiten im Internet durch den Beschwerdeführer Bezug genommen. Damit beispielsweise, weshalb der Beschwerdeführer dies getan habe oder weshalb er dies vor allem im Zeitraum August bis Oktober 2023 getan habe, befassen sich die Verfasser der Schreiben hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer, bedenkt man auch seinen Bildungsgrad, nach jahrelangem Besuch von Gottesdiensten in evangelischen Gemeinden in der Türkei und in Österreich in der Lage ist, Gespräche über den Glauben zu führen, ist keineswegs erstaunlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer hiermit öffentlichkeitswirksam bzw. von Dritten, die die vermeintliche Ernsthaftigkeit der Missionstätigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigen (sollen), wahrnehmbar den Eindruck vermitteln kann, er engagiere sich dementsprechend. Gegenüber besagtem Personenkreis einen interessierten und engagierten Eindruck zu vermitteln, ist daher im Hinblick auf das angestrebte Verfahrensergebnis und die Möglichkeit, in Österreich gesellschaftlich Anschluss zu finden, im Interesse des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Verfasser der Schreiben und der Beschwerdeführer gelegentlich längere Gespräche über religiöse Themen, etwa über die Unterschiede zwischen dem christlichen und dem islamischen Glauben bzw. der Bibel und den Koran führten. Dass der Beschwerdeführer die Gespräche aus wahrhaftigem Interesse an einer Missionierung dieser Personen führte, ist in Anbetracht des Inhalts der Schreiben, speziell des Umstandes, wonach keiner der Verfasser zum Ausdruck brachte zum christlichen Glauben konvertiert zu sein oder konvertieren zu wollen, aber gerade nicht erkennbar oder plausibel. Vor diesem Hintergrund muss das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, die Verfasser der Schreiben haben die wahren Absichten des Beschwerdeführers nicht erkannt und unkritisch sowie gutgläubig dessen Aussagen übernommen bzw. auf dessen Wunsch diese Schreiben verfasst. Dem Beschwerdeführer musste bewusst (gewesen) sein, dass er seinem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts(rechts) im Bundesgebiet zuletzt allenfalls nur dadurch näherkommen könne, dass er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eine Missionierungstätigkeit vorgibt, um auf diesem Weg allenfalls den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides musste dies dem Beschwerdeführer sogar umso mehr bewusst sein, hatte er doch dem Verfahren und den Erwägungen der belangten Behörde nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es verwundert daher nicht, dass der Beschwerdeführer vor allem von August bis Oktober 2023 an den Aktivitäten des XXXX teilnahm und im privaten Umfeld im Wesentlichen an zwei Wohnadressen sowie gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht damit öffentlichkeitswirksam eine vermeintliche christliche Missionierungsaktivität zu demonstrieren versucht. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers mag nicht offenkundig sein; die Demaskierung bedurfte einer eingehenden und individuellen Auseinandersetzung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht insbesondere in der mündlichen Verhandlung und der Beweiswürdigung vornahm.
Darüber hinaus musste das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass der Beschwerdeführer – selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer derartige religiöse Aktivitäten in seinem Herkunftsstaat setzen sollte – nicht ernstlich Gefahr liefe, im Zusammenhang damit, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Entgegen der Mutmaßung im Beschwerdeverfahren droht wegen Missionierungsaktivitäten in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wobei dem folgende Erwägungen zugrunde liegen. Nach den aktuellen Länderinformationen ist die religiöse Missionstätigkeit seit 1991 nicht mehr verboten. Aktivitäten, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, werden allerdings oft mit Misstrauen betrachtet. Sie werden schnell als „missionarische Aktivitäten“ bezeichnet. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen. Nicht jeder Person die Aktivitäten setzt, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, droht indes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Abgesehen von diesem Misstrauen der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ist vor allem hervorzuheben, dass die türkischen Behörden in letzter Zeit verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vorgehen. Seit 2019 mussten demnach über 200 Prediger und ihre Angehörigen die Türkei verlassen (Stand: August 2022). Während 68 ausländische Protestanten des Landes verwiesen wurden, wurden in den meisten Fällen die Aufenthaltstitel der Betroffenen selbst nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Land nicht mehr verlängert. Anderen wurde die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt verwehrt, wobei der Vorwurf lautet, dass sie als Missionare die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich aber zweifelsfrei um keinen evangelikalen Prediger. Zudem verfügt er über die türkische Staatsangehörigkeit, weshalb die behördliche Vorgehensweise in Form eines Landesverweises bzw. der Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers ohnehin nicht in Betracht käme. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn der Beschwerdeführer derartige religiöse Aktivitäten in seinem Herkunftsstaat setzen sollte, keiner Verfolgung(sgefahr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Zeugen beantragt oder stellig gemacht. Insoweit waren weitere Ermittlungen, namentlich Zeugeneinvernahmen, daher nicht geboten.
Im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen ist des Weiteren festzuhalten, dass etwa die Familie des Beschwerdeführers seit 2019 vom Glaubenswechsel des Beschwerdeführers wusste. Dennoch erlitt der Beschwerdeführer trotz der deutlich erkennbaren Ablehnung der Konversion durch seine Familie – abgesehen von leichten Körperverletzungen, etwa im Gesichts- und Rückenbereich, die jedoch keiner ärztlichen Behandlung bedurften – im Zuge der (gewaltsamen) Auseinandersetzungen nie gravierende Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität. Der Beschwerdeführer brachte sich – seinem eigenen Vorbringen zufolge – nicht durch eine Flucht ins Ausland in Sicherheit, sondern reiste erst Mitte August 2022 aus der Türkei aus (AS 7, 49; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Weshalb der Beschwerdeführer jahrelang ohne gravierende Konsequenzen – trotz Beibehaltung seines christlichen Glaubens – in der Türkei verbleiben konnte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht plausibel und wird darauf im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hingewiesen. Angesichts der unterbliebenen Ausreise wäre die Verwirklichung des angedrohten Übels wider den Beschwerdeführer angesichts der seinen Widersachern zugeschriebenen Gefährlichkeit zu erwarten gewesen. Insofern fällt auf, dass die wider den Beschwerdeführer artikulierten Drohungen nicht umgesetzt wurden, was die tatsächliche Umsetzung der Drohungen auch in Zukunft nicht wahrscheinlicher erscheinen lässt, zumal hierbei auch zu berücksichtigen ist, dass es das BFA in nachvollziehbarer Weise – auch bei Zugrundelegung strengkonservativer Familien- und Moralvorstellungen – unter Betrachtung des bisherigen jahrelangen Verhaltens der Familienangehörigen als lebensfremd erachtete, dass diese in Kauf nehmen würden, wegen eines Mordes am Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe verbüßen zu müssen, nur um den ausschließlich muslimischen Charakter der Familie zu bewahren.
Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass seitens des Beschwerdeführers auch keine Anzeige wegen der Belästigungen, Drohungen und – folgenlos gebliebenen – körperlichen Übergriffe, etwa bei der Polizei, erstattet wurde, obwohl es naheliegend wäre, dass bei derartigen Vorfällen Anzeige erstattet werden würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es in der Türkei durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt (OZ 17, Seite 5f), kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternähme und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Es wäre daher naheliegend gewesen, jedenfalls nach den leichten Körperverletzungen, etwa im Gesichts- und Rückenbereich, Anzeige zu erstatten, und der Beschwerdeführer hätte erst nach einem allenfalls fehlgeschlagenen Versuch, Anzeige zu erstatten, davon ausgehen können, dass ihm die Polizei nicht helfe. Zwar ist es nach der Rechtsprechung nicht geboten, einen aussichtslosen Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (siehe zu diesem Thema VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141; 11.06.2002, 98/01/0394 und 04.03.2010, 2006/20/0832). Aus vereinzelten Menschenrechtsverletzungen und punktuell vorkommenden und auch durch Länderberichte dokumentierten Fällen polizeilicher Korruption kann indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch bereits vom BFA festgehalten – noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes deshalb bei jeder Dienststelle bzw. jedem Beamten in der Türkei von vornherein aussichtslos wäre. Die unterbliebene Hinwendung zu den türkischen Sicherheitskräften überrascht auch insoweit, als der Beschwerdeführer verneinte, persönlich Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in der Türkei gehabt zu haben (AS 48). Zudem ging der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA davon aus, dass der Mörder eines christlichen Glaubensbruders mittlerweile verhaftet worden sei (AS 45). Dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen in staatliche Behörden setzt (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), überzeugt deshalb nicht (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).
Ferner erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 19.09.2024 oder in der mündlichen Verhandlung plausibel darstellen konnte, weshalb es für ihn nicht möglich wäre, durch einen Wohnsitzwechsel – etwa nach Istanbul – der angeblichen Bedrohung und/oder Verfolgung zu entgehen. So behauptete der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Beschwerde zwar einerseits, dass ihn seine Onkel (mütterlicherseits) angerufen und ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, dass er sich in Istanbul befinde (AS 45, 181). Ähnlich legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er sich sicher sei, dass ihn die Familienmitglieder bei einer Rückkehr finden würden, zumal sie ihn auch in Istanbul angerufen und ihm mitgeteilt hätten, dass sie wüssten, dass er in Istanbul lebe, obwohl er dies keiner Person erzählt und sogar seine Telefonnummer gewechselt hätte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits gestand der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auf Wiederholung der Frage, ob er darlegen könne, wie ihn seine Familie etwa in Istanbul (oder einer anderen Großstadt) finden sollte, wenn er selbst seinen Aufenthaltsort nicht preisgebe, auch ein „Sie könnten mich eh nicht finden solange ich es ihnen nicht sage. Aber, wenn ich mir in einer anderen Großstadt ein Leben aufbaue, heißt das noch lange nicht, dass sich die Probleme gelöst haben, da ich dort auch als Christ lebe. Für mich ist das ja nicht nur der Druck der Familie, sondern auch von der Gesellschaft.“ (AS 47). Diese widersprüchlichen Darlegungen erschüttern nun die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb den Familienangehörigen des Beschwerdeführers eine persönliche Ausfindigmachung – etwa in Istanbul – möglich sein sollte. Ein schlüssiger und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung in Ankara nicht innerhalb des Herkunftsstaats entgehen könnte, wird auch mit der Argumentationslinie, es bestünde ein gesellschaftlicher Druck (vgl. auch OZ 17, Seite 6; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), nicht aufgezeigt. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht kein nachvollziehbarer Grund, wie es einem erwachsenen und gesunden Mann tatsächlich verunmöglicht sein könnte, seinen Wohnsitz aus dem von ihm genannten Grunde etwa nach Istanbul zu verlegen, was sich auch daran zeigt, dass es dem Beschwerdeführer – mag die protestantische Gemeinde auch klein sein und nur über wenige Gebetsstätten verfügen (OZ 17, Seite 5) – beispielsweise bereits möglich war, einen ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Istanbul zu organisieren (AS 45; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), zumal – insoweit in der Stellungnahme vom 19.09.2024 auf das „Zentrale Melderegistersystem“ verwiesen wird (OZ 17, Seite 5) – in Art. 44 Abs. III des türkischen Personenstandsgesetzes auch festgehalten wird, dass die Erteilung von Auskünften über Wohnort und weitere Adressdaten von der Zustimmung der eingetragenen Person abhängt (vgl. https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/-/1513872 [23.10.2024]). Es wird – wie zuvor ausgeführt – nicht in Abrede gestellt, dass es innerhalb der türkischen Gesellschaft zu Diskriminierungen religiöser Minderheiten kommt (OZ 17, Seite 5f), schutzrelevante Eingriffe finden jedoch nicht systematisch und/oder verbreitet statt, weshalb insbesondere in den multikulturell geprägten Millionenmetropolen auch Christen ein weitgehend uneingeschränktes und diskriminierungsfreies Leben führen können. So leben in der Türkei zwischen 100.000 und 170.000 Christen, davon rund 85% in der Region um Istanbul (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Christentum_in_der_T%C3%BCrkei [23.10.2024,), wobei sich die Christen grundsätzlich weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Muslimen unterscheiden (siehe dazu ebenfalls unten in der rechtlichen Beurteilung).
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein sich steigerndes Vorbringen in folgendem zentralen Punkt auftrat. So behauptete der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 19.09.2024 und in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S 4; Seite 10ff des Verhandlungsprotokolls) auch erstmals, dass ihm seitens des türkischen Staats im Rahmen willkürlicher Verfolgung wegen angeblicher Blasphemie oder der Verwendung nicht genehmigter Gebetsstätten durch staatliche Akteure asylrelevante Gefahr drohe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Steigerung des Vorbringens in einem Kernpunkt der vorgebrachten Asylgründe ein gewichtiges Indiz für seine Unglaubwürdigkeit bzw. die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA die umfassende Möglichkeit, sämtliche Ausreisegründe umfassend vorzubringen. Bei diesen erstmals in der schriftlichen Stellungnahme geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Antrag auf internationalen Schutz – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des BFA – mehr Substanz zu verleihen, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA einerseits auf die Frage, ob er persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten seines Heimatlandes gehabt habe, explizit „Nein.“ erwiderte und er andererseits auch im Rahmen seiner Ausführungen zu seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich Sorgen vor der Reaktion seiner Familienangehörigen und den gesellschaftlichen Druck ins Treffen führte (AS 49). Im Übrigen erweisen sich diese Behauptungen auch vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatts als unplausibel, da religiöse Missionstätigkeit seit 1991 nicht mehr verboten ist. Blasphemie ist zwar nach dem Strafgesetzbuch verboten, in den Länderinformationsquellen sind indes keine entsprechenden Verfahren wider missionarisch aktive Personen explizit angeführt. Insoweit die Behörden in letzter Zeit verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vorgehen, so hatte dies vielmehr zur Folge, dass seit 2019 über 200 Prediger und ihre Angehörigen die Türkei verlassen mussten, wobei der Vorwurf lautet, dass sie als Missionare die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Was eine behauptete Gefährdung auf Grund der Nutzung nicht genehmigter Gebetsstätten betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Passage des vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Jahresberichts 2024 der Kommission der Vereinigten Staaten für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) vom Mai 2024 zu verweisen, wonach religiöse Gemeinden, die nicht anerkannte Gebetsstätten verwenden, eine Schließung der Gebetsstätten und Strafen riskieren. Insoweit richten sich die entsprechenden Strafdrohungen aber nicht gegen den einzelnen Gläubigen, sondern gegen die jeweilige Einrichtung bzw. deren Funktionsträger.
Darüber hinaus berichtete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch erstmals davon, dass er in drei oder vier Fällen seine Arbeit auf Grund seiner Konversion verloren habe (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls), was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig glaubhaft ist. Einerseits äußerte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort. Er führte keine Kündigung aus Gründen seiner Religionszugehörigkeit ins Treffen, sondern legte bezüglich seiner Probleme einzig dar, dass es am Arbeitsplatz auffallen würde, wenn er das Freitagsgebet nicht aufsuche bzw. er sich keinen Urlaub für die Gottesdienstbesuche am Sonntag nehmen könne (AS 47). Einen mehrmaligen Arbeitsplatzwechsel auf Grund von Kündigungen erwähnte der Beschwerdeführer nicht, sondern nannte er bezüglich der Finanzierung seines Lebensunterhalts nur eine einzige Firma, wo er als Kurier mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei (AS 50f). Andererseits legte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – befragt zu seinen Erwerbstätigkeiten – lediglich dar, dass er zunächst als Kellner in der Gastronomie für vier bis fünf Jahre und im Anschluss als Kurier (Essenszusteller) mit einem Motorrad gearbeitet habe (Seite 4f des Verhandlungsprotokolls). Einen mehrmaligen Arbeitsplatzwechsel auf Grund von Kündigungen schilderte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenso wenig. Letztlich gab der Beschwerdeführer dessen ungeachtet an, dass er auch vor seiner Ausreise in einem Arbeitsverhältnis stand und nur während seines Aufenthalts vor der Ausreise in Istanbul arbeitslos gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer mit substantiellen, geschweige denn mit existenzgefährdenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Teilnahme am Erwerbsleben konfrontiert gewesen sein sollte. Dass der – auch nur drohende – Verlust des Arbeitsplatzes oder eine existenzgefährdende Situation auf Grund andauernder Arbeitslosigkeit Grund der Ausreise war, wurde demensprechend auch nicht vorgebracht.
In das Bild, welches zeigt, dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben mag, passt es im Übrigen auch, dass es dem Beschwerdeführer vor der Ausreise noch möglich war, Ersparnisse für die Reise nach Europa anzulegen (AS 49). Aus diesem geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben muss und die Türkei nicht überstürzt auf Grund einer Bedrohungssituation verließ. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätte der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor seiner Ausreise nicht jahrelang Ersparnisse angelegt. Insofern der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass er die Ersparnisse für seine Ausreise erlangen habe müssen (AS 49), so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal es dem Beschwerdeführer nämlich mit wenig Aufwand – reiste legal mit dem Flugzeug nach Serbien – möglich gewesen wäre, der behaupteten Verfolgung zu entgehen. Für die legale Ausreise nach Serbien, wären die behaupteten € 4.500, nicht erforderlich gewesen. Dass hierbei besondere (Schlepper)Kosten angefallen wären, welche ein mehrjähriges Ansparen und insoweit Zuwarten mit einer Ausreise erfordert hätten, erschließt sich nicht. Die vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Reisevorbereitungen sprechen im Ergebnis dafür, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, schlepperunterstützt nach Mitteleuropa zu gelangen (sprach auch von der Bundesrepublik Deutschland als Zielland) und nicht, einer aktuell bestehenden individuellen Gefährdung am Herkunftsort zu entgehen. Die Feststellungen zur Ermordung eines Glaubensbruders im Jahr 2019 beruhen auf dem diesbezüglichen Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA und in der Stellungnahme vom 19.09.2024. Sie wurden darüber hinaus urkundlich nachgewiesen (AS 79ff; OZ 5, Seite 9; OZ 17, Seite 4). Im Hinblick auf die Medienartikel betreffend diesen Vorfall ist von Bedeutung, dass damit lediglich der tödliche Angriff auf einen Glaubensbruder dargetan wird. Allerdings können den vorgelegten Unterlagen keine eindeutigen Ermittlungsergebnisse bezüglich der der Tat zugrundeliegenden Beweggründe entnommen werden. Insoweit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Glaubensbruder getötet wurde, da dieser dem christlichen Glauben angehört habe. Beim diesbezüglichen Vorbringen handelt es sich um bloße Behauptungen des Beschwerdeführers, zumal dieser auch selbst vor dem BFA und in der Stellungnahme darlegte, dass in den türkischen Medien teilweise verbreitet worden sei, dass der Glaubensbruder im Zuge eines Raubes getötet worden sei (AS 44; OZ 17, Seite 4). Es wird damit jedenfalls kein die individuelle Situation des Beschwerdeführers betreffender Sachverhalt aufgezeigt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vereinzelte Hassverbrechen gegen Christen ohnehin nicht in Zweifel zieht, jedoch – wie nachfolgend dargelegt – nicht davon auszugehen ist, dass Christen in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre auf Grund ihres religiösen Bekenntnisses zu gewärtigen hätten. Weshalb der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in die Türkei Opfer ungerechtfertigter Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre werden sollte, wird im Asylverfahren gerade nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in der Türkei ebenso getötet werden könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung jedenfalls nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner erscheint es vor dem Hintergrund der Länderinformationsquellen angesichts der Sicherheitslage in der Türkei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts plausibel, dass sich der Beschwerdeführer gelegentlich schikanös behandelt erachtete. Allfällige Beschimpfungen/Beleidigungen und mangelnde Akzeptanz des Beschwerdeführers, etwa beim sichtbaren Tragen eines Kreuzes oder beim Aufsuchen von Kirchen, auf Grund des christlichen Glaubens, sind glaubhaft, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Vorkommnisse vom Beschwerdeführer sehr allgemein geschildert wurden und kaum Konkretisierungen aufwiesen (AS 46ff, 182; Seite 11f des Verhandlungsprotokolls). Exemplarisch sei hier auf die folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA verwiesen: „[…] Wenn Sie als Österreicher in der Türkei mit einem Kreuz an einer Halskette herumspazieren, ist das kein Problem. Wenn sich aber ein Türke mit islamischem Glaubensbekenntnis plötzlich zum Christentum bekennt, wird das nicht toleriert. Auch hier wundert sich die Gesellschaft, wenn ich als türkischstämmige Person mich als Christ vorstelle. […] Die Probleme habe ich ja nicht nur von meiner Familie, sondern auch in meinem Umfeld. An meinem Arbeitsplatz. Wenn der Afghane zum Freitagsgebet geht, fragt mich mein Dienstgeber, warum ich das nicht mache. Einen türkischen Christen können die Menschen nicht akzeptieren. Deswegen habe ich nicht nur Angst, von meiner Familie umgebracht zu werden, sondern auch von der Gesellschaft. […] Wie gesagt: die türkische Gesellschaft respektiert auch keine türkischen Christen. Ich kann vom Arbeitgeber mir keinen Urlaub für die Kirchenbesuche am Sonntag nehmen. […] Keine Übergriffe, aber wir haben Angst, eine Halskette mit Kreuz zu tragen. Sie hinterfragen das und kritisieren und manchmal beschimpfen sie uns sogar. [...]“. In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum wörtlich aus: „Ich habe hauptsächlich den Druck von der Gesellschaft gespürt. Ich fühle mich dort nicht sicher. […]“ Hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer geschilderten negativen Erfahrungen, insbesondere auf Grund seiner Religionszugehörigkeit, ist jedenfalls festzuhalten, dass es sich dabei bloß um einfache Alltagsdiskriminierungen handelte, die nicht das Ausmaß asylrelevanter Verfolgung erreichten. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit sind somit daraus zu Recht nicht abzuleiten (siehe dazu unten in der rechtlichen Beurteilung).
Ausweislich der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsquellen wird festgehalten, dass sich die nicht-muslimischen Gruppen überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes konzentrieren. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha’i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2022 deutlich auf über 150.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 60.000 Russen und 40.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz, wobei darin jedoch keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu erblicken ist. Laut den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsquellen gab es immer wieder auch Hassreden und hassbedingte Straftaten gegen Christen (und Juden). Mag die Aufzählung in den Länderinformationsquellen auch nicht abschließend sein, zeigt sie doch zweifelsfrei, dass (mitunter schwere) Gewalt gegen Christen in der Türkei vorkommen kann, diese aber keinesfalls ein verbreitetes Phänomen ist. Den Quellen, auf die sich die Länderfeststellungen beziehen, lassen sich jedenfalls keine aktuellen und konkreten Übergriffe bzw. Vorfälle auf Einzelpersonen entnehmen, wobei sich auch die im angefochtenen Bescheid angeführten „Attentate gegen Christen“ bereits in den Jahren 2006 und 2007 ereigneten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Religionen_in_der_T%C3%BCrkei#Attentate_gegen-Christen [23.10.2024]). Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und der Bevölkerungszahl andererseits ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass Christen in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre auf Grund ihres religiösen Bekenntnisses zu gewärtigen hätten. Die in den Feststellungen zur Lage in der Türkei dargelegten sicherheitsrelevanten Vorfälle lassen den Schluss zu, dass die die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff aus dem eingangs erörterten Motiv der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben zum Opfer zu fallen, derzeit nicht als erheblich anzusehen ist. In Anbetracht dessen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, nicht zur Annahme einer mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgung genügt (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472 mwN). Aus den herangezogenen Länderberichten zur Lage der Christen in der Türkei ist jedenfalls keine systematische Verfolgung (oder eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung) sämtlicher Angehöriger der christlichen Minderheit in der Türkei durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten.
Was seine Rückkehrbefürchtungen insgesamt betrifft, gilt es festzuhalten, dass eine Bedrohung und/oder Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise seitens seiner Familienangehörigen und von Familienangehörigen türkischer Freunde, die seine christliche Gemeinschaft aufsuchten, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit als nicht asylrelevant vorgebracht angesehen werden kann. Einen anderen Grund, weshalb der Beschwerdeführer im Rückkehrfall von staatlicher und/oder privater Seite in asylrelevanter Weise bedrängt werden sollte, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. So beschränkte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Erstbefragung auf die Feststellung, dass er Angst habe, dass ihm etwas zustoßen werde. Ein Glaubensbruder sei auch auf Grund der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben zusammengeschlagen und umgebracht worden (AS 11). In der Einvernahme vor der belangten Behörde erwiderte der Beschwerdeführer auf die Frage „Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?“ wiederum „Der gesellschaftliche Druck wird sich immer fortsetzen, denn ich möchte nicht, dass ich meinen Glauben verheimlichen muss. Und ich weiß auch nicht, wie mein Vater und meine Onkel darauf reagieren, wenn ich zurückkehre.“ (AS 48). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer schließlich bezüglich der Frage „Was würde passieren, wenn Sie wieder in die Türkei zurück müssten?“ lediglich aus: „Ich habe hauptsächlich den Druck von der Gesellschaft gespürt. Ich fühle mich dort nicht sicher. Ich bin mir sicher, dass mich die Familienmitglieder finden werden. Ich kann mir vorstellen, was die Onkel jetzt denken würden. Ich glaube nicht, dass mich die Polizei schützen wird. Ich habe Angst von meinen Familienmitgliedern.“ (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Trotz Belehrung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, beschränkte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen somit stets auf wenige Sätze, die sich im Wesentlichen auf spekulative Ausführungen zu seinem als nicht asylrelevant qualifizierten ausreisekausalen Vorbringen beschränkten.
Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut er auch nicht davor zurück im Asylverfahren – trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben – über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass er dazu tendiert, seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder durch den Verweis auf einen eine dritte Person betreffenden Vorfall übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren in Österreich zu erlangen. Auch mit der Ermordung des christlichen Glaubensbruders im Jahr 2019 wird jedenfalls eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers – im Rückkehrfall – nicht aufgezeigt, zumal kein Anzeichen erkennbar ist, dass diese Handlungen in irgendeiner Weise dem Beschwerdeführer gegolten hätten.
Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei (Version 8). Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Türkei ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter traten diesen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen und verwies auf die in der Folge zu behandelnde Stellungnahme vom 19.09.2024 (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
Wenn nun in der Stellungnahme auszugsweise Passagen aus dem Länderinformationsblatt zur Türkei bezüglich der Religionsfreiheit und der religiösen Minderheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte (OZ 17, Seite 2ff) zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunkts wiederholt werden, zeigt die Stellungnahme somit diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Der im Beschwerdeverfahren ebenfalls zitierte Jahresbericht 2024 der Kommission der Vereinigten Staaten für Internationale Religionsfreiheit (USCIRF) vom Mai 2024, der Bericht von Asia News vom 03.12.2019, der Bericht von Christianity Today vom März 2020 und der Bericht von World Watch Monitor vom 29.11.2019 sowie der NGO-Bericht zur Religions- und Glaubensfreiheit und zur Lage der protestantischen Minderheit vom 07.05.2021 (OZ 5, Seite 14; OZ 17, Seite 3f) fanden im Rahmen der Entscheidungsfindung, soweit diese für das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die Ermordung eines Glaubensbruders des Beschwerdeführers im Jahr 2019 und auf die Nutzung nicht genehmigter Gebetsstätten von Bedeutung sind, ohnehin Berücksichtigung.
Was die ansonsten zitierten Passagen aus Länder- und Medienberichten betrifft (OZ 5, Seite 9, 11; OZ 17, Seite 3f), so ist darauf zu verweisen, dass zur Beurteilung der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei hinsichtlich der Situation der religiösen Minderheiten dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Stellungnahme übermittelt wurden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geben indes die getroffenen Feststellungen einen hinreichenden Überblick über die Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und die spezifische Situation von Christen – insbesondere in Ankara und Istanbul – im Besonderen. Die seitens des Beschwerdeführers zitierten Länder- und Medienberichte widmen sich im Wesentlichen der Situation religiöser Minderheiten bzw. der Christen. Dieser Themenkomplex ist hinreichend dokumentiert. Ferner kann nicht jedes Ereignis gesondert festgestellt werden und ist ausreichend, wenn den Feststellungen ein repräsentatives Lagebild entnommen werden kann. Freilich ist es nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in der Türkei wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die – unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen – getroffenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.
Insoweit ein Bericht der „Christian Solidarity Worldwide“ (CSW) vom Mai 2020 (AS 180; OZ 5, Seite 13) und ein Bericht zur Religions- und Glaubensfreiheit und zur Lage der protestantischen Minderheit vom 07.05.2021 (OZ 5, Seite 9, 13, 17f) bezüglich der Situation der Christen zitiert werden, bleibt festzuhalten, dass diese Berichte aus den Jahren 2020 und 2021 stammen und somit im Ergebnis als veraltet anzusehen sind.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU ).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Was die in der Vergangenheit mehrfach erfolgten Beleidigungen und Bedrohungen sowie vereinzelten körperlichen Übergriffe, die leichte Körperverletzungen zur Folge hatten, die jedoch keiner ärztlichen Behandlung bedurften, durch Familienangehörige des Beschwerdeführers und Familienangehörige von türkischen Freunden, die seine christliche Gemeinschaft aufsuchten, betrifft, so beschränkten sich die erwähnten Schwierigkeiten im Wesentlichen auf soziale Ausgrenzung sowie auf Differenzen mit Teilen seiner Familie. Das Vorbringen deckt sich insoweit mit den Feststellungen zur Lage religiöser Minderheiten in der Türkei sowie den Feststellungen zur Lage von Personen, die zum Christentum konvertiert sind. Ausgehend davon ist indes nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Gefährdung auf Grund seiner Konversion und Taufe ausgesetzt wäre. Angesichts der Rechtslage in der Türkei und ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage religiöser Minderheiten in der Türkei hat der Beschwerdeführer keine Strafverfolgung zu befürchten. Die maßgebliche Gefahr anderweitiger Übergriffe auf Grund der erfolgten Konversion, die als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu qualifizieren wären, kann das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig erkennen. Es wird mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen kein asylrelevanter Sachverhalt aufgezeigt, da unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keine konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich zu erwarten wäre; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119 und VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Vom Beschwerdeführer wurde nicht glaubhaft vorgebracht, dass es im Zuge der Vorfälle zu einem maßgeblichen Eingriff in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit gekommen wäre oder ihm diese Ereignisse jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten, zumal ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil, welcher als im Rückkehrfall drohender Entzug der Lebensgrundlage anzusehen wäre, nicht festgestellt werden konnte. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, als Kellner in der Gastronomie und als Essenszusteller per Motorrad tätig gewesen zu sein, wobei er in der Firma zuletzt gut verdient habe (AS 51; Seite 4f des Verhandlungsprotokolls), so dass eine hinreichende Existenzsicherung bereits durch eigene Erwerbsarbeit vorliegt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Vorfälle jahrelang weiterhin im Einflussbereich seiner (familiären) Widersacher verblieben ist. Ferner steht die Ernsthaftigkeit dieser Vorfälle, im Hinblick auf den langen Zeitraum über den der Beschwerdeführer diesen ausgesetzt gewesen sein will, in Frage. Es handelt sich hierbei zwar zweifellos um Eingriffe in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers, diese Vorfälle erreichen jedoch, weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit, wenngleich sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt haben mag, die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung, zumal sie aus objektiver Sicht den Verbleib im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unerträglich gemacht haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass im Rückkehrfall mir gravierenderen Vorfällen zu rechnen wäre. Entsprechende Befürchtungen wurden nicht substantiiert vorgebracht. Soweit Übergriffe gegen Christen dokumentiert sind, betreffen diese einerseits vereinzelt gebliebene Vorfälle in den vergangenen Jahren. Andererseits werden vor allem Aktivitäten, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, oft mit Misstrauen betrachtet. Dass er auch missionarisch tätig war bzw. tätig sein möchte, wurde vom Beschwerdeführer indes nicht in glaubwürdiger Weise vorgebracht, wobei die türkischen Behörden in letzter Zeit ohnehin vor allem verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vorgingen und der Beschwerdeführer dieser Personengruppe zweifelsfrei nicht angehört.
Ferner folgt in rechtlicher Hinsicht, dass diesen von privater Seite erfolgten Übergriffen lediglich dann asylrelevanter Charakter zukäme, wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der verfolgten Person Schutz zu gewähren. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass in der Türkei die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihm behaupteten Form etwa durch Familienangehörige des Beschwerdeführers und Familienangehörige von türkischen Freunden, die seine christliche Gemeinschaft aufsuchten, nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich nahm die Polizei nach der im Jahr 2019 erfolgten Tötung eines Glaubensbruders die Ermittlungen auf und suchte erfolgreich nach dem Täter (vgl. AS 45). Auch wenn die Sicherheitskräfte in der Türkei nicht derartig effizient wie mitteleuropäische Sicherheitskräfte vorgehen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass im Fall einer Rückkehr dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen verweigert würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen religiöser Minderheiten kommt, von Korruption sowie mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird und Organe des türkischen Staates vereinzelt selbst Hassreden führen (AS 182; OZ 17, Seite 5f; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), stellen die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorfälle in der Türkei jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den vom Beschwerdeführer geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann auf Grund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die türkische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die türkische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei bestechlich sei, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen (gewesen), sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Sollte für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ankara – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommen, besteht darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Großstadt Istanbul. Dafür sind unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, konkretisierten Kriterien folgende Erwägungen maßgeblich:
In der Türkei herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Insoweit diese Großstadt in ethnischer Hinsicht von Türken dominiert ist und der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Türken angehört, sind durch die Volksgruppe bedingte Schwierigkeiten nicht zu erwarten. Mag der Beschwerdeführer auch dem christlichen Glauben angehören und deshalb mangelnder Wertschätzung am Arbeitsplatz oder im sozialen Umfeld ausgesetzt sein (OZ 17, Seite 6), so wurde nicht zuletzt aus den länderkundlichen Informationen des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar, dass sich die nicht-muslimischen Gruppen überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes konzentrieren und dort ein Leben für diese Gruppen möglich ist. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht, jedoch sind laut Eigenangaben ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha’i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2022 deutlich auf über 150.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 60.000 Russen und 40.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden. Der Beschwerdeführer unterscheidet sich als zum Christentum konvertierter Türke weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Muslimen.
Die genannte Großstadt weist eine Einwohnerzahl von mehreren Millionen Personen auf, so dass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mensch. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der den Feststellungen zu entnehmenden Informationen zur sozioökonomischen Lage einerseits und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers andererseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in dieser Großstadt Fuß fassen kann und dort infolge eigener Erwerbstätigkeit insbesondere auf Grund seiner in der Türkei absolvierten Schulausbildung und gesammelten Berufserfahrung als Kellner und als Essenszusteller per Motorrad ein Leben ohne unbillige Härten führen können wird, wie es auch andere Landsleute führen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer Existenz konfrontiert ist und wegen familiärer Differenzen in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel keine Unterstützung durch ein bestehendes familiäres Netz erwarten kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage in Istanbul zumindest als Kellner oder Essenszusteller per Motorrad oder mit sonstigen unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein Auskommen zu erwirtschaften. Zur Sicherheitslage in der genannten Stadt ist festzuhalten, dass die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, im Lichte der in den letzten Jahren in Istanbul im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar war. Die Sicherheitslage in Istanbul ist besser als in anderen Regionen. Istanbul liegt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Istanbul überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen war. Es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon auf Grund seiner bloßen Präsenz in Istanbul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Weder stellt der Beschwerdeführer dort eine besonders exponierte Persönlichkeit dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.
Dass der Beschwerdeführer in der genannten Stadt frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung. Die sichere Erreichbarkeit dieser Stadt ergibt sich auf Grund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten in die Türkei auf dem Land-, Wasser- und Luftweg. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach Istanbul einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem er die befürchtete Verfolgung behauptet.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nunmehr ausführt, dass ihn seine Familienangehörigen früher oder später auch in Istanbul oder in anderen größeren Städten gefunden hätten bzw. er auch zusätzlich durch seinen Glauben aufgefallen wäre (AS 182; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich einer Fluchtalternative in Istanbul keine ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich seines vor der Ausreise erfolgten zwei- bis dreimonatigen dortigen Aufenthalts vorbrachte (AS 45). Die Befürchtung, überall von seinen Verfolgern gefunden zu werden (AS 45, 181; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls), wäre daher lediglich subjektiv empfunden, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer auch objektiv zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer behauptete zwar vor dem BFA und in der Beschwerde einerseits, dass ihn seine Onkel (mütterlicherseits) angerufen und ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, dass er sich in Istanbul befinde (AS 45, 181). Ähnlich legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er sich sicher sei, dass ihn die Familienmitglieder bei einer Rückkehr finden würden, zumal sie ihn auch in Istanbul angerufen und ihm mitgeteilt hätten, dass sie wüssten, dass er in Istanbul lebe, obwohl er dies keiner Person erzählt und sogar seine Telefonnummer gewechselt hätte (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits gestand der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA auf Wiederholung der Frage, ob er darlegen könne, wie ihn seine Familie etwa in Istanbul (oder einer anderen Großstadt) finden sollte, wenn er selbst seinen Aufenthaltsort nicht preisgebe, auch ein „Sie könnten mich eh nicht finden solange ich es ihnen nicht sage. Aber, wenn ich mir in einer anderen Großstadt ein Leben aufbaue, heißt das noch lange nicht, dass sich die Probleme gelöst haben, da ich dort auch als Christ lebe. Für mich ist das ja nicht nur der Druck der Familie, sondern auch von der Gesellschaft.“ (AS 47). Diese widersprüchlichen Darlegungen erschüttern nun die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mögen jedenfalls nicht zu erklären, weshalb den Familienangehörigen des Beschwerdeführers eine persönliche Ausfindigmachung – etwa in Istanbul – möglich sein sollte. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht kein nachvollziehbarer Grund, wie es dem Beschwerdeführer tatsächlich verunmöglicht sein könnte, seinen Wohnsitz aus dem von ihm genannten Grunde etwa nach Istanbul zu verlegen, was sich auch daran zeigt, dass es dem Beschwerdeführer – mag die protestantische Gemeinde auch klein sein und nur über wenige Gebetsstätten verfügen (OZ 17, Seite 5) – beispielsweise bereits möglich war, einen ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Istanbul zu organisieren (AS 45; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls), zumal – insoweit in der Stellungnahme vom 19.09.2024 auf das „Zentrale Melderegistersystem“ verwiesen wird (OZ 17, Seite 5) – in Art. 44 Abs. III des türkischen Personenstandsgesetzes auch festgehalten wird, dass die Erteilung von Auskünften über Wohnort und weitere Adressdaten von der Zustimmung der eingetragenen Person abhängt (vgl. https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/-/1513872 [23.10.2024]).
In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers – dieser ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit umfassender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung – ist ferner davon auszugehen, dass er dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfindet und sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest im Wege der Verrichtung von Hilfsarbeiten wird bestreiten können. Ungeachtet dieser Erwägungen ist jedoch vorranging von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ankara auszugehen, was ihm ausweislich der vorstehenden detaillieren Erwägungen möglich und zumutbar ist.
Hinsichtlich des bloßen Umstands der Zugehörigkeit zum christlichen Glauben ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für Christen nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen christlichen Glaubens in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben zehntausende Christen nach wie vor in der Türkei, konkret auch in Istanbul, und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer auf Grund seines christlichen Glaubens ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen unzählige Glaubensbrüder nach wie vor dort ansässig sind. Soweit in den Feststellungen vereinzelte Übergriffe gegen Christen dargetan werden, erreichen diese einerseits nicht die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, andererseits waren von den dokumentierten vereinzelten Verfolgungshandlungen nahezu ausschließlich Geistliche oder Missionare betroffen. Dass er auch missionarisch tätig war bzw. tätig sein möchte, wurde vom Beschwerdeführer nicht in glaubwürdiger Weise vorgebracht, wobei die türkischen Behörden in letzter Zeit ohnehin vor allem verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vorgingen und der Beschwerdeführer dieser Personengruppe zweifelsfrei nicht angehört.
Sofern in der Beschwerde zudem nochmals darauf hingewiesen wird, dass Christen diskriminiert würden, ist festzuhalten, dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Außerdem ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2018/19/0396 unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Was nun seine Alltagsprobleme betrifft, so sind Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eben nur dann ausreichend, wenn sie – wie bereits vorangehend ausgeführt – eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Die vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen Schwierigkeiten ((gefühlt) schikanöse Behandlung, etwa beim sichtbaren Tragen eines Kreuzes oder beim Aufsuchen von Kirchen, durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung) erfüllen dieses Kriterium nicht.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat (in die Stadt Ankara) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, leben seine Eltern und zwei Schwestern weiterhin in seiner Herkunftsregion in der Stadt Ankara. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch die Erwerbstätigkeiten der Eltern und der älteren Schwester des Beschwerdeführers gesichert. Der Vater geht einer Erwerbstätigkeit als Koch nach. Die Mutter arbeitet in einem Büro und die ältere Schwester des Beschwerdeführers ist in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter in Kontakt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mit Lebensmitteln versorgt werden wird und er von seinen Familienangehörigen eine Unterkunft erhalten wird. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Notwendigkeit eigener Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer Existenz konfrontiert ist und wegen familiärer Differenzen in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel keine Unterstützung durch ein bestehendes familiäres Netz erwarten kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage in der Türkei zumindest als Kellner oder Essenszusteller per Motorrad oder mit sonstigen unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein bescheidenes Auskommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und anpassungsfähiger Mensch, die persönlichen Umstände sprechen nicht gegen die Annahme einer hinreichenden Lebensgrundlage.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten.
Der Beschwerdeführer stammt aus Ankara. Betreffend die Sicherheitslage in Ankara ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können den Feststellungen zufolge Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Ankara liegt deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht seines zuletzt ständigen Aufenthalts in Ankara weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen. Ferner brachte der Beschwerdeführer auch ansonsten nicht vor, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein bzw. geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Ankara überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen war. Auch mehrere Familienangehörige leben weiterhin problemlos in Ankara. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon auf Grund seiner bloßen Präsenz in Ankara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Die allgemeine Sicherheitslage ist somit jedenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei (in die Stadt Ankara) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Türkei jahrelang möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Ankara zu leben. Seinem Vorbringen vor dem BFA ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Seine Eltern und zwei Geschwister leben auch nach wie vor in seiner Herkunftsregion in Ankara und können dort ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeiten der Eltern und der älteren Schwester bestreiten.
Beim 23-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung sowie in der Türkei gesammelte Berufserfahrung durch seine Tätigkeit als Kellner und Essenszusteller per Motorrad. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und in geringem Ausmaß Englisch. Die Eltern und zwei Schwestern sowie weitere Verwandte leben weiterhin in Ankara. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. In Anbetracht der festgestellten wirtschaftlichen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten rasch eine adäquate Tätigkeit erlangen wird. Zudem findet der Beschwerdeführer dort einen Verwandtenkreis vor. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er zumindest vorübergehend von seinen Familienangehörigen unterstützt wird. Selbst wenn er wegen familiärer Differenzen in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel keine Unterstützung durch das familiäre Netz erwarten kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der schwierigen sozioökonomischen Lage in der Türkei jedenfalls mit unqualifizierten Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein bescheidenes Auskommen zu erwirtschaften.
Schließlich stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer, selbst im Fall einer fehlenden Unterstützung durch Familienangehörige, im Falle einer Rückkehr in die Stadt Ankara dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor.
Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen im Südosten der Türkei und im Nordosten Syriens (mit Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras), wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diesen allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aus dem Südosten der Türkei, sondern aus Ankara stammt, er dort seinen Lebensunterhalt bestritten hat und ebenso dort wohnhaft war. Diese Möglichkeit stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls erneut offen, wie etwa auch seinen Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgebracht.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides):
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.
Die Entscheidung ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich gemäß § 52 Abs. 2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die formlose Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht seit etwa sieben Monaten. Die beiden verfügen über keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder gegenwärtig ein ernsthaftes, ausgeprägtes Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat(te), konnte im Verfahren nicht erkannt werden. Ferner trat im Verfahren in keiner Weise eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person zutage. Die beiden sind bislang nicht verheiratet und sie haben keine Kinder. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Person weiblichen Geschlechts daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren.
Die sonstigen sozialen Kontakte, die der Beschwerdeführer in Österreich unterhält, sind ebenso wenig als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkt somit lediglich einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Im vorliegenden Fall liegt keine derart „außergewöhnliche Konstellation“ vor:
Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa Mitte August 2022, somit seit zwei Jahren und zwei Monaten, im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Als Teil des Privatlebens ist jedenfalls die Beziehung mit seiner Freundin zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens ist zu bedenken, dass die Beziehung erst seit kurzer Zeit, nämlich seit ca. April 2024, besteht. Des Weiteren verfügen der Beschwerdeführer und seine Freundin über keinen gemeinsamen Wohnsitz und besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Ebenso wenig trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau zutage. Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder und sind nicht verheiratet. Im Hinblick darauf und weil der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, in dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers allein auf seinen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens eher gering.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Angehörigen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Diese bekannt- und freundschaftlichen Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind weder besonders zahlreich noch (außergewöhnlich) intensiv. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von den aufgenommenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer christlichen Glaubensgemeinde besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. In der Vergangenheit übernahm der Beschwerdeführer in einer Asylwerberunterkunft als Remunerant Hilfstätigkeiten. Aktuell verrichtet der Beschwerdeführer keine gemeinnützigen Arbeiten und leistet auch keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der christlichen Glaubensgemeinde und/oder diese ehrenamtliche Tätigkeit zu besonders engen persönlichen Beziehungen zu anderen Personen geführt hätten, ist den vorliegenden Schreiben und den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Freunden zudem nicht zu entnehmen.
Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer – abgesehen von den aufgenommenen Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer christlichen Glaubensgemeinde – ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen ihn kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Der Beschwerdeführer bestand im Jahr 2024 die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ und besucht derzeit auf dem Niveau A2 Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Insofern hat der Beschwerdeführer während seines mittlerweile bald zweieinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Deutschprüfung lediglich auf dem Niveau A1 abgelegt. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache gleichkommt. Ausgehend davon wird mit den grundlegenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nach bald zweieinhalb Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. In diesem Zusammenhang sei zudem vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen und dergleichen) hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen. Der Beschwerdeführer hat keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht.
Der Beschwerdeführer hat zudem keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Der Beschwerdeführer war lediglich ab Ende November 2023 für einige Monate selbständig als Essenszusteller erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht legal erwerbstätig und verfügt weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er bezieht seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Berücksichtigungswürdige wirtschaftliche Interessen hat er damit nicht in Österreich.
Es liegen daher keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor.
Es besteht noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in Ankara vor seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit als Kellner und Essenszusteller per Motorrad nachging. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei und gehen die Eltern und die ältere Schwester dort zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos einer Beschäftigung nach, was ebenfalls gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.
Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Der 23-jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben und damit nicht nur die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, sondern auch sein gesamtes bisheriges Erwerbsleben in seinem Heimatland verbracht (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Er hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und in geringem Ausmaß Englisch. In der Türkei leben außerdem noch seine Eltern, zwei Schwestern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins sowie die restliche Großfamilie. Der Beschwerdeführer hat zumindest auch regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Türkei auszugehen.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Kellner und Essenszusteller per Motorrad. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau und in geringem Ausmaß Englisch. Seine Eltern und zwei Schwestern sowie weitere Verwandte leben weiterhin in Ankara. Zudem befinden sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Izmir, XXXX , Istanbul und XXXX sowie XXXX . Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seinem Heimatland, dessen National- und Amtssprache er spricht und in dem auch zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, wobei zumindest zur Mutter Kontakt besteht und jedenfalls die Eltern und die ältere Schwester des Beschwerdeführers auch selbst erwerbstätig sind, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag weder das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 unter Hinweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, mwN).
Der Beschwerdeführer vermochte daher zum Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dazu tritt der kurze faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des Bescheides vom 30.03.2023 – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Ferner zeigte der Beschwerdeführer kein maßgebliches Engagement beim Spracherwerb und ist auch der sonstige Grad der Integration, mag er auch seit ca. April 2024 über eine Freundin verfügen und Ende 2023/Anfang 2024 einige Monate einer Erwerbsarbeit nachgegangen sein, nicht als ausgeprägt einzuordnen. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).
Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
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