Rechtssatz
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.
13 Ns 31/12f | OGH | 05.07.2012 |
nur: Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. (T1)<br/>Beisatz: Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; dies ist beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in aller Regel der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit. (T2) |
14 Ns 44/14b | OGH | 28.08.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck. (T3) |
12 Ns 69/14i | OGH | 18.12.2014 |
Beisatz: Lässt sich der Ort der Ausführung den Akten nicht entnehmen, begründet nicht der allenfalls wahrscheinliche Tatort, sondern der Ort des Erfolgseintritts die Zuständigkeit. (T4) |
14 Ns 67/17i | OGH | 03.01.2017 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Liegt der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen (während des ganzen Tatzeitraums) im Ausland, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht also der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten. (T5) |
12 Ns 59/19a | OGH | 15.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Beim Dauerdelikt des § 198 StGB begründet auch ein späterer bekannter Wohnsitz während des Deliktszeitraums Tatortzuständigkeit. (T6) |
11 Ns 21/24p | OGH | 11.04.2024 |
Beisatz: Bei Unterlassungsdelikten ist Tatort jener Ort, an dem der Täter durch das pflichtwidrige Nichthandeln den strafbaren Tatbestand hergestellt hat. (T8)<br/>Beisatz: Hier Sitz der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, bei der der Täter eines durch Unterlassen (§ 2 StGB) begangenen Betruges (§ 146 StGB) einen Auslandsaufenthalt gemäß § 50 Abs 1 AlVG hätte anzeigen müssen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20111115_OGH0002_0120NS00074_11W0000_001
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