Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz-West zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Wien lastete mit Strafantrag vom 4. Februar 2011 (ON 7) Pierre N***** an, „unter Vortäuschung ein Handy über Internet zu verkaufen, Javed O***** verleitet [zu haben], einen Betrag von 200 Euro zu überweisen“ ohne diesem das Mobiltelefon zu liefern, wobei sie die Tat rechtlich dem Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB unterstellte.
Das Bezirksgericht Döbling überwies die Sache am 14. Februar 2011 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Graz-West (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit verneinte (ON 1 S 3). Nach Rücküberweisung an das Bezirksgericht Döbling verfügte dieses gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof (ON 8).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt hingegen ist demgegenüber subsidiär (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1, 2; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6). Eine ergänzende Befragung des Angeklagten ergab, dass er das Anbot an seinem (früheren) Wohnort in Graz im Internet veröffentlichte, weswegen das Bezirksgericht Graz-West das Hauptverfahren zu führen hat.
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