OGH 12Ns74/11w

OGH12Ns74/11w15.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Pierre N***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 15 U 43/11x des Bezirksgerichts Döbling und AZ 34 U 6/11d des Bezirksgerichts Graz-West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz-West zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Wien lastete mit Strafantrag vom 4. Februar 2011 (ON 7) Pierre N***** an, „unter Vortäuschung ein Handy über Internet zu verkaufen, Javed O***** verleitet [zu haben], einen Betrag von 200 Euro zu überweisen“ ohne diesem das Mobiltelefon zu liefern, wobei sie die Tat rechtlich dem Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB unterstellte.

Das Bezirksgericht Döbling überwies die Sache am 14. Februar 2011 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Graz-West (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit verneinte (ON 1 S 3). Nach Rücküberweisung an das Bezirksgericht Döbling verfügte dieses gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof (ON 8).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt hingegen ist demgegenüber subsidiär (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1, 2; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6). Eine ergänzende Befragung des Angeklagten ergab, dass er das Anbot an seinem (früheren) Wohnort in Graz im Internet veröffentlichte, weswegen das Bezirksgericht Graz-West das Hauptverfahren zu führen hat.

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