OGH 13Ns31/12f

OGH13Ns31/12f5.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian V***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 8 U 57/12m (vormals AZ 8 U 52/12a) des Bezirksgerichts Leopoldstadt und AZ 17 U 15/12p des Bezirksgerichts Hallein zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Leopoldstadt zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Strafantrag vom 19. April 2012, AZ 196 BAZ 57/12g, legte die Staatsanwaltschaft Wien Christian V***** ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltpflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt überwies die Sache dem Bezirksgericht Hallein mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit. Dieses fasste am 3. Mai 2012 den „Beschluss auf Rückabtretung“ (vgl aber § 38 dritter Satz StPO) an das Bezirksgericht Leopoldstadt, welches die Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts verfügte (§ 34 Abs 1 Z 5 StPO).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen; dies ist beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in aller Regel der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen (Markel in WK2 § 198 Rz 23). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit (13 Ns 9/11v; 11 Ns 19/11z). Der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten ist als Ort des Erfolgseintritts - unter dem Aspekt der prozessrechtlich geregelten Zuständigkeit (anders übrigens als nach dem materiellrechtlichen Tatortbegriff des § 67 Abs 2 StGB) - bloß ein subsidiärer Anknüpfungstatbestand, der nur dann den Ausschlag gibt, wenn ein Tatort im Sinn des § 36 Abs 3 erster Satz StPO (während des gesamten Tatzeitraums) im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann (13 Os 27/12p; Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6).

Der gegenständliche Strafantrag umfasst einen Tatzeitraum von 1. Oktober 2004 bis 31. März 2012. Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 23. Februar 2010 mit seinem Hauptwohnsitz in 1200 Wien gemeldet (ON 3) und gab bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 22. März 2012 diese Meldeadresse als Wohnort an (ON 4 S 5). Aus dem Akt (vgl erneut ON 3) ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen anderen in Österreich (insbesondere im Sprengel des Bezirksgerichts Hallein) gelegenen Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des gesamten Tatzeitraums (vgl 13 Ns 9/11v; vgl 11 Ns 19/11z).

Aus dem hier (primär) zur Anwendung kommenden Anknüpfungstatbestand des § 36 Abs 3 erster Satz StPO ergibt sich somit die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leopoldstadt.

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