European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00038.14Y.0826.000
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Salzburg zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Über die Erledigung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien, AZ 137 BAZ 277/14d (ON 7 der U‑Akten), gegen Martin B***** wegen als das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (Deliktszeitraum 1. Oktober 2009 bis 23. Mai 2014) und das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (in Wien 22 am 14. Mai 2014) subsumierter Verhaltensweisen behängt ein Zuständigkeitsstreit zwischen den Bezirksgerichten Innere Stadt Wien und Salzburg (siehe ON 1).
Letzterem kommt gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Führung des Hauptverfahrens zu, weil die inkriminierte Unterhaltsverletzung in dessen Sprengel begann (vgl die historischen Daten der den Beschuldigten betreffenden Auskunft aus dem Zentralmelderegister ON 8; 11 Ns 8/14m uva; eingehend zu den Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit § 198 StGB 13 Os 27/12p).
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