OGH 12Ns69/14i

OGH12Ns69/14i18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 222 U 82/14d des Bezirksgerichts Graz‑Ost und zu AZ 21 U 159/14a des Bezirksgerichts Favoriten zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00069.14I.1218.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Graz‑Ost zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Graz lastete Ali A***** mit Strafantrag vom 5. Mai 2014 an, am 7. November 2013 „in Feldkirchen bei Graz“ Karl G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen im Wege der Internetplattform „s*****“, nämlich durch die Vorgabe, ein elektronisches Zubehör zu verkaufen, zur Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von 180 Euro verleitet zu haben, wodurch Letzterer mangels Lieferung der verkauften Sache an seinem Vermögen geschädigt wurde (ON 3).

Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 trat das Bezirksgericht Graz‑Ost (im Rahmen der mangels vorheriger Vernehmung des Ali A***** entgegen § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit des Genannten durchgeführten Hauptverhandlung) die Sache mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht Favoriten ab (ON 6 S 3; ON 1 S 1a verso), welches seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 11. September 2014 verneinte und die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte (ON 1 S 3).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (Oshidari, WK‑StPO § 36 Rz 6).

Fallbezogen ist der Ausführungsort den Akten nicht zu entnehmen. Die vom Bezirksgericht Graz‑Ost im „Abtretungsbeschluss“ (vgl aber § 38 StPO) erkennbar vertretene Ansicht, der Angeklagte habe das Anbot an seinem Wohnort in Wien Favoriten im Internet veröffentlicht (vgl 12 Ns 74/11w), gründet auf bloßer Spekulation. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist somit die Anknüpfung nach dem zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO, woraus die Kompetenz des Bezirksgerichts Graz‑Ost folgt, weil das Opfer offensichtlich in Feldkirchen bei Graz getäuscht, verleitet und geschädigt worden sein soll (ON 2 S 3; vgl 12 Ns 33/14w).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz‑Ost.

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