European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00078.23V.0920.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
[1] Mit im Verfahren AZ 12 Hv 39/23m des Landesgerichts Linz eingebrachter Anklageschrift vom 6. Juli 2023, AZ 78 St 65/23g (ON 7), legt die Staatsanwaltschaft Wien * R* dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 3 SMG subsumierte Verhaltensweisen zur Last.
[2] Im Anklagetenor geht die Staatsanwaltschaft davon aus, R* habe „in W* und andernorts“ vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge dem abgesondert verfolgten * L*
1. verschafft, indem er ihm anbot, als Heroinverkäufer „in L*“ zu arbeiten und den Kontakt zu einem Unbekannten herstellte, der „L* in L*“ Anfang März 2022 200 Gramm Heroin und Mitte März 2022 weitere 200 Gramm Heroin jeweils zum Weiterverkauf übergab;
2. überlassen, und zwar zwischen Jänner 2022 und Anfang/Mitte März 2022 in W* in mehreren Angriffen insgesamt 50 Gramm Heroin unentgeltlich zum Eigenkonsum.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Linz wurde nicht begründet.
[4] Ein Einspruch gegen die Anklage liegt nicht vor.
[5] Der Vorsitzende des Schöffengerichts legte die Akten am 31. Juli 2023 wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz vor (ON 20).
[6] Mit Beschluss vom 16. August 2023, AZ 8 Bs 105/23g, legte das Oberlandesgericht Linz die Akten – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe und nach Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl RIS‑Justiz RS0124585) – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz StPO), weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei, dem Obersten Gerichtshof vor.
Dieser hat erwogen:
[7] Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit im Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (RIS‑Justiz RS0127231).
[8] Nach der Anklageschrift und dem Akteninhalt (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) findet sich – wie vom Oberlandesgericht Linz richtig aufgezeigt – kein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz in Ansehung des Angeklagten R*, weil die Tatorte von dessen inkriminierten Handlungen im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegen.
[9] Dieses Gericht wird daher die Sache gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben (RIS‑Justiz RS0124585 [insb T2]).
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