OGH 14Ns21/15x

OGH14Ns21/15x28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef L***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 1 U 2/15s des Bezirksgerichts Ried im Innkreis und AZ 110 U 4/15k des Bezirksgerichts Fürstenfeld geführten Kompetenzkonflikt nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00021.15X.0428.000

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 8. Jänner 2015 legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Josef L***** ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last.

Das Bezirksgericht Ried im Innkreis überwies die Sache dem Bezirksgericht Fürstenfeld „gem. § 36 StPO“ (ON 1 S 3). Dieses bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und legte die Akten ‑ verfehlt über das Oberlandesgericht ( Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 13; vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo) ‑ dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 25 Rz 1). Aus § 37 Abs 2 StPO ergibt sich der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln, weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag für die Zuständigkeit gibt (RIS‑Justiz RS0127231 [T3]).

Angelastet wird dem Angeklagten ein Verhalten von 1. Juni 2006 bis 7. Jänner 2015; sein Wohnsitz befand sich nach der Aktenlage (ON 14) bis zum 19. Dezember 2013 in P*****, also im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis.

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