European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00091.17V.0110.000
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Linz zu führen.
Gründe:
Mit am 24. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Hernals eingebrachtem Strafantrag vom 10. Oktober 2017 legte die Staatsanwaltschaft Wien Alice T***** zur Last, sie habe ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber Nikola K***** von 1. Jänner 2014 bis 1. Oktober 2017 gröblich verletzt, und erachtete durch dieses Verhalten das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB verwirklicht (ON 11).
Das Bezirksgericht Hernals überwies die Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit dem Bezirksgericht Linz (§ 38 erster Satz StPO; ON 1 S 3 verso). Dieses nahm gleichfalls seine örtliche Unzuständigkeit an und verfügte die Vorlage der Akten – verfehlt über das Oberlandesgericht ( Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 13; vgl den nur auf Delegierungen anzuwendenden § 590 Geo) – an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist jenes Gericht für das Hauptverfahren zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung hätte leisten sollen, also in der Regel dessen Wohnsitz (RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt ( Markel in WK 2 StGB § 198 Rz 64), ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 25 Rz 1). Aus § 37 Abs 2 StPO ergibt sich der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln, weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag für die Zuständigkeit gibt (RIS‑Justiz RS0126604, RS0127231 [T3]).
Da die Angeklagte nach der Aktenlage (ON 14) bis zum 18. März 2014 im Sprengel des Bezirksgerichts Linz polizeilich gemeldet war, ist insoweit – mangels gegenteiliger Hinweise (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 25 Rz 4) – von einem dort gelegenen (früheren) Tatort auszugehen.
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