OGH 11Ns8/14m

OGH11Ns8/14m12.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 31 U 143/13a des Bezirksgerichts Fünfhaus und AZ 1 U 61/13v des Bezirksgerichts Graz‑West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz‑West zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Strafantrag vom 15. November 2013 legte die Staatsanwaltschaft Wien Kurt S***** ein im Tatzeitraum 1. Juli 2009 bis (zumindest) 9. Oktober 2013 in ***** begangenes und als Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).

Mit Verfügung vom 26. November 2013 (ON 1 S 3) trat das Bezirksgericht Fünfhaus das Verfahren an das Bezirksgericht Graz ab, das es seinerseits an das Bezirksgericht Graz‑West weiter abtrat. Das Bezirksgericht Fünfhaus vertrat dabei die Ansicht, der Angeklagte habe zum Zeitpunkt des Beginns seines strafbaren Verhaltens am 1. Juli 2009 in ***** gewohnt, weshalb das für dort zuständige Gericht kompetent wäre.

Das Bezirksgericht Graz‑West bezweifelte seine Zuständigkeit und übermittelte die Akten wieder dem Bezirksgericht Fünfhaus (ON 1 S 5), welches die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte (§ 38 letzter Satz StPO).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist der Handlungsort dort, wo der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, in aller Regel also sein Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit (RIS‑Justiz RS0127231), wobei bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere kriminelle Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (vgl 11 Ns 19/11z; 15 Ns 40/13w; 13 Ns 9/11v).

Fallbezogen ergibt sich hieraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Graz‑West, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum vom 1. Juli 2009 bis 9. Oktober 2013 umfasst (ON 5) und der Wohnsitz des Angeklagten nach der Aktenlage zu Beginn dieses Zeitraums in *****, also im Sprengel dieses Gerichts lag (ON 3).

Stichworte