European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00067.17I.1003.000
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Salzburg zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit am 19. Mai 2017 beim Bezirksgericht Graz-West eingebrachten Strafantrag (ON 18) legte die Staatsanwaltschaft Graz Kurt K***** zur Last, er habe von 1. Jänner 2004 bis 12. Dezember 2005 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber Josefine K***** gröblich verletzt, und erachtete durch dieses Verhalten „die“ (richtig [vgl RIS‑Justiz RS0128941]: das) Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB verwirklicht.
Das Bezirksgericht Graz-West überwies die Sache mit dem Hinweis, der Angeklagte habe sich „im Tatzeitraum durchgehend auf den Philippinen befunden“ (ON 1 S 3d verso), wegen örtlicher Unzuständigkeit dem Bezirksgericht Salzburg (§ 38 erster Satz StPO). Dieses hielt sich ebenfalls für örtlich unzuständig, „da der Angeklagte laut ZMR zu Beginn des inkriminierten Zeitraums in Graz hauptwohnsitzlich gemeldet war“ (ON 1 S 3 f), und verfügte zunächst – verfehlt (vgl 13 Ns 34/13y; Oshidari , WK-StPO § 38 Rz 18) – die „Rückabtretung“ an das Bezirksgericht Graz‑West und (nach neuerlicher Übermittlung des Aktes durch dieses) sodann – nunmehr verfehlt über das Oberlandesgericht Linz (vgl 14 Ns 21/15x; Oshidari , WK‑StPO § 38 Rz 13) – die Vorlage an den Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den offenbar vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt“ (§ 38 dritter Satz StPO).
Für das Hauptverfahren ist nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies – im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts – jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, in der Regel also dessen Wohnsitz. Liegt dieser Ort (während des ganzen Tatzeitraums) im Ausland, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, vorliegend also der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten (13 Ns 31/12f; Oshidari , WK‑StPO § 36 Rz 6).
Die Meldung nach dem MeldeG ist zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes, stellt als solche jedoch keinen Tatbestand für die Zuständigkeitsanknüpfung dar (zum Ganzen Nordmeyer , WK‑StPO § 25 Rz 2 und 4). Nach der Aktenlage (ON 3 S 1 ff; ON 27 S 2) hatte der Angeklagte im gesamten, von der Anklage umfassten Zeitraum seinen Wohnsitz im Ausland (auf den Philippinen), weshalb der anderslautenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ON 29) keine Bedeutung zukommt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher vorliegend nach dem Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten, der nach der Aktenlage (ON 30 iVm ON 2 S 3) im maßgeblichen Zeitraum im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg lag.
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