European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00012.15S.0415.000
Spruch:
Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht Ried im Innkreis eingebrachtem Strafantrag vom 20. November 2014 (ON 5) legte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Karl M***** ein als (mehrere) die Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Das Bezirksgericht Ried im Innkreis überwies die Sache mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit ‑ weil der Angeklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in St. Pölten habe ‑ dem Bezirksgericht St. Pölten (ON 10 S 1 verso; ON 1 S 3 verso). Dieses bezweifelte ‑ mit dem Hinweis, dass der Wohnsitz des Angeklagten zu Beginn des Tatzeitraums nicht in seinem Sprengel gelegen sei ‑ ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte (nach verfehlter Rückmittlung der Akten an das Bezirksgericht Ried im Innkreis und neuerlicher Übermittlung durch dieses [vgl dazu 13 Ns 34/13y = EvBl‑LS 2013/171 mit Praxishinweis von Ratz; Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 18]) gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1 S 5; ON 14).
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies ‑ im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts ‑ jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also ‑ soweit vorhanden ‑ dessen Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, ist somit bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort. Dann bildet das frühere kriminelle Handeln den aus dem Gesetz (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) ableitbaren Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit (RIS‑Justiz RS0091802 [T2, T3], RS0127231 [T2, T3]).
Fallbezogen ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum von 1. November 2008 bis 19. November 2014 umfasst (ON 5) und der Wohnsitz des Angeklagten nach der Aktenlage zu Beginn dieses Zeitraums in W*****, also im Sprengel dieses Gerichts, lag (ON 8 S 1 verso).
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