OGH 11Ns18/12d

OGH11Ns18/12d5.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Adolf G***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 38 Hv 32/12s des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Sachwalters des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Nach den dem vorliegenden Strafantrag (ON 3) zugrunde liegenden Tatsachen soll Adolf G***** die inkriminierte SMS-Nachricht an seinem Wohnort in N***** (sohin im Sprengel des Landesgerichts Leoben) verfasst und dem in H***** (sohin im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck) wohnhaften Mathias S***** übermittelt haben.

Rechtliche Beurteilung

Aus § 36 Abs 3 erster Satz StPO, wonach für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6; zum Ausführungsort vgl 13 Ns 75/11z, 12 Ns 74/11w), ergibt sich fallbezogen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Leoben und nicht jene des mit Strafantrag angerufenen Landesgerichts Innsbruck. Eine Delegierung kommt somit nicht in Betracht, weil eine Strafsache gemäß § 39 Abs 1 StPO (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) nur dem zuständigen Gericht abgenommen und einem anderen übertragen werden kann. Vielmehr wird das Landesgericht Innsbruck gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO vorzugehen haben.

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