Rechtssatz
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
13 Os 39/02 | OGH | 29.05.2002 |
nur: Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. (T1) |
11 Os 132/02 | OGH | 22.10.2002 |
Auch; Beisatz: Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T2) |
14 Os 22/03 | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Feststellung des konkreten, auf der Basis der Reinsubstanz zu bestimmenden Suchtgiftquantums, welches der Beurteilung als große Menge (§ 28 Abs 6 SMG in Verbindung mit der Suchtgift-GrenzmengenVO) zu Grunde zu legen wäre. (T3) |
13 Os 86/05d | OGH | 23.11.2005 |
Auch; Beisatz: Ein Ersatz der Entscheidungsgründe durch das bloße Referat der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Erkenntnisses selbst kommt nicht in Frage. (T4) |
11 Os 95/05p | OGH | 14.02.2006 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Tatbeschreibung im Spruch ist nur ein Referat der in den Gründen vorzunehmenden Feststellungen, ersetzt diese aber nicht. (T5) |
11 Os 95/06i | OGH | 24.10.2006 |
Auch; Beisatz: Der Urteilsspruch ist zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehen. (T6) |
15 Os 141/08m | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch kann fehlende Feststellungen nicht ersetzen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Des erweiterten Vorsatzes bei § 146 StGB. (T8) |
14 Os 169/08x | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die Ausführungen im Urteilsspruch vermögen die Anführung jener Tatsachen in den Urteilsgründen, die als erwiesen angenommen wurden, nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 580). (T9) |
12 Os 47/09t | OGH | 26.11.2009 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9 |
12 Os 171/11f | OGH | 31.01.2012 |
Auch; nur T1 |
13 Os 137/11p | OGH | 10.05.2012 |
Auch |
17 Os 6/13f | OGH | 27.05.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Umfasst der Schuldspruch keine gleichartige Verbrechensmenge nur pauschal individualisierter Taten, sondern 333 (im Urteil einzeln bezeichnete) Fälle des Missbrauchs der Amtsgewalt, entsprechen die Entscheidungsgründe dann nicht dem gesetzlichen Auftrag, die als erwiesen angenommenen Tatsachen in Bezug auf das vorgeworfene Verhalten (in jedem Einzelfall) mit voller Bestimmtheit anzugeben, wenn die der Beschwerdeführerin angelasteten Verletzungen ihr zukommender Befugnis bloß pauschal festgestellt wurden und darüber hinaus hinsichtlich der in den einzelnen Verwaltungsstrafverfahren konkret vorgeworfenen Verfehlungen auf eine tabellarische Übersicht verwiesen wurde, in welcher die (unterlassenen) Verfahrensschritte bloß stichwortartig, zum Teil bloß (in nicht allgemein verständlicher Form) durch Abkürzungen oder Zitierung von Rechtsvorschriften angeführt sind. (T10) |
15 Os 50/13m | OGH | 26.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Nur im Rahmen der Beweiswürdigung angeführte Erwägungen vermögen fehlende Feststellungen ebenso wenig zu ersetzen wie die Angabe der Fundstellen von Beweismitteln. (T10a) |
14 Os 140/14s | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beisatz: Die Erwähnung subjektiver Komponenten im Urteilsspruch vermag entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen. (T11) |
14 Os 24/18p | OGH | 06.03.2018 |
Auch; Beisatz: Die Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch kann umso weniger anderslautende Feststellungen in den Entscheidungsgründen ersetzen. (T12) |
12 Os 23/23h | OGH | 23.03.2023 |
vgl; nur: Das Referat eines vom Angeklagten gesetzten Verhaltens im Urteilstenor vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0140OS00006_0100000_001
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