Rechtssatz
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (so schon 10 ObS 152/91).
Schikane
1 Ob 134/06x | OGH | 11.07.2006 |
Beisatz: Deren Würdigung im Licht der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn dem angefochtenen Urteil insofern eine zu korrigierende krasse Fehlbeurteilung anhaften sollte. (T2) |
7 Ob 67/07i | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Rechtsmissbräuchliche Zurückbehaltung des Werklohnes. (T3) |
7 Ob 28/08f | OGH | 12.03.2008 |
Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bei Ablehnung einer beantragten Währungskonvertierung verneint. (T4) |
8 Ob 39/09g | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Hier: Beseitigungsbegehren wegen Grenzüberbaus eines (unterirdischen) Betonsockels für eine Zaun. (T5) |
8 ObA 81/08g | OGH | 30.07.2009 |
Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/102 |
1 Ob 168/12f | OGH | 13.12.2012 |
Beisatz: Hier: Geringfügiger Grenzüberbau. (T7) |
9 Ob 47/13x | OGH | 24.07.2013 |
Beisatz: Hier: Berufung auf einen die Schenkungsanrechnung verhindernden Pflichtteilsverzicht. (T8) |
10 Ob 52/14s | OGH | 21.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf Investitionsersatz. (T9) |
8 ObA 35/18g | OGH | 19.07.2018 |
Auch; Beisatz: Ob ein Verhalten des Arbeitgebers als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10) |
8 Ob 62/19d | OGH | 27.06.2019 |
Beisatz: Hier: Treuwidrige Herbeiführung des Vorkaufsfalls. (T11) |
1 Ob 121/19d | OGH | 29.08.2019 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Rechtsmissbrauch und schikanöse Klagsführung bejaht. (T12) |
2 Ob 12/20h | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Hier: Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments nicht rechtsmissbräuchlich. (T13) |
10 ObS 65/21p | OGH | 22.06.2021 |
Beisatz: Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird. (T14) |
10 ObS 108/23i | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz: Hier: Einvernehmliche Scheidung trotz tatsächlichen Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen (unheilbare Zerrüttung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr) dafür; Qualifizierung der nur durch diese Scheidung möglichen Beantragung einer Witwenpension als rechtsmissbräuchlich nicht korrekturbedürftig. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19980916_OGH0002_0030OB00068_98S0000_002
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