European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E108007
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 614,85 EUR (darin 102,47 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht sprach nachträglich über Zulassungsvorstellung des Klägers aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil der Kläger „mit vielen Argumenten dargetan (hat), dass es zahlreiche Entscheidungen des EuGH und des Obersten Gerichtshofes gibt, aus denen ein für ihn günstigeres Ergebnis abgeleitet werden könnte. Ein gleichartiger Fall wurde ‑ soweit überschaubar ‑ noch nicht entschieden. Die Zulassung der Revision erscheint daher nach § 508 Abs. 5 ZPO geboten“.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger erhobene Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO ‑ kurz ‑ zu begründen:
1. Auf die Revisionsausführungen des Klägers zur Richtlinie 2002/58/EG und zum Email‑Werbeverbot nach § 107 TKG ist nicht näher einzugehen. Das auf einen Verstoß gegen das Werbeverbot gegründete Begehren des Klägers auf Unterlassung und Zahlung eines Geldbetrags hat nämlich der Erstbeklagte namens der Zweitbeklagten erfüllt. Dass die Unterlassungserklärung samt Zahlungsnachweis am letzten Tag der Frist entgegen der Ablehnung des Klägers per Fax und erst am nächsten Tag zur Post ging, ist ebenfalls nicht entscheidungswesentlich, weil die vom Kläger geltend gemachten Kosten für sein weiteres Einschreiten mit diesem Umstand in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang stehen.
2. Die bereits vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht als zutreffend erachtete Einschätzung, wonach das Schreiben des Erstbeklagten vom 20. 7. 2009 an Dres. A***** und B***** nicht die Unterfertigung der in mehreren Passagen als „schlichtweg demütigend“ zu wertenden, vom Kläger mit Schreiben vom 22. 7. 2009 übermittelten „Widerrufs‑ und Unterlassungserklärung“ rechtfertigte, ist eine keinesfalls als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung. Schon aus diesem Grund stehen dem Kläger die für letztgenanntes Schreiben begehrten Kosten nicht zu. Im Übrigen mag das Schreiben des Erstbeklagten vom 20. 7. 2009 als ein in der gegebenen Situation überflüssiges Vorgehen zu qualifizieren sein; ein schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten ist darin aber nicht zu erkennen.
3. Die weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Rechtsvertreter der Beklagten ist in Diktion und Niveau durchaus vergleichbar, besteht allerdings inhaltlich im Wesentlichen lediglich in gegenseitigen Bezichtigungen über vermeintlich nicht standesgemäßes Verhalten des jeweils anderen, wogegen rechtliche Schritte in Aussicht gestellt werden. Wenn die Vorinstanzen daraus kein zumal den Beklagten zurechenbares schadenersatzrechtlich relevantes Substrat abzuleiten vermochten, ist auch darin keine unvertretbare Einzelfallbeurteilung zu erkennen.
4. Der Rechtsmissbrauch, mit dem der Kläger die Ersatzpflicht der Beklagten für eigene Kosten des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens begründen will, kann ebenfalls nur auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung erfolgen (10 Ob 14/14b; 9 Ob 47/13x; RIS‑Justiz RS0110900). Die Verneinung der Ersatzpflicht der Beklagten durch die Vorinstanzen ist eine Beurteilung, die weder unvertretbar noch über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsam ist.
5. Da die Vorinstanzen vertretbar eine Schadenersatzpflicht der Beklagten schon dem Grunde nach verneinten, ist damit auch dem Feststellungsbegehren des Klägers die Grundlage entzogen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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