OGH 9ObA100/19z

OGH9ObA100/19z28.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. H***** R*****, 2. A***** P*****, 3. Mag. G***** H*****, und 4. M***** K*****, alle vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1.) 17.032,38 EUR brutto sA, zu 2.) 13.848,46 EUR brutto sA, zu 3.) 15.343,94 EUR brutto sA, und zu 4.) 12.463,61 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der zweit- bis viertklagenden Parteien, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2019, GZ 8 Ra 109/18k‑31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00100.19Z.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der zweit‑ bis viertklagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.  Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.

2.  Die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen über das von den Klägern gestellte Begehren auf Leistung einer „Ausgleichszahlung“ (eines Nachteilsausgleichs) gemäß Punkt 65.8 des auch hier anzuwendenden Kollektivvertrags für das AUA Bordpersonal – 1. 8. 2016 (kurz: KV-Bord; auch OS-KV 2015) steht im Einklang mit der Entscheidung 9 ObA 74/18z. Darin wurde bereits ausgeführt, dass ein Nachteilsausgleich gemäß Punkt 65.8 KV‑Bord eine vorangehende Bewerbung voraussetzt (Pkt 3.1.), Punkt 62.9 KV‑Bord keinen Ersatz jenes Schadens vorsieht, den ein Pilot im Zuge einer Ausschreibung dadurch erleidet, dass ihn die beklagte Fluggesellschaft nicht (rechtzeitig) zu einer erforderlichen Umschulung eingeteilt hat (Pkt 3.2.), die Fürsorgepflicht der Beklagten nicht so weit reicht, dass sie einen klagenden Piloten davon zu informieren hatte, dass seine Bewerbung bei der gegenständlichen Ausschreibung nach der Senioritätsregel zum Zug kommen könnte, sie aber beabsichtige, aus betrieblichen Gründen einen dienstjüngeren Bewerber zu befördern, zumal eine derartige Informationspflicht auch im Kollektivvertrag keinen Niederschlag fand und der – zutreffend – erhobene Einwand der Beklagten, dem Piloten stünde der geltend gemachte kollektivvertragliche Anspruch schon mangels Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht zu, auch nicht gegen Treu und Glauben verstößt (Pkt 3.4.). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet die vorliegende außerordentliche Revision der Zweit‑ bis Viertkläger keine Veranlassung.

3.  Soweit die außerordentliche Revision ihren Fokus nun darauf legt, dass der oben erwähnte Einwand der Beklagten treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RS0110900 [T10]). Die Beklagte brachte mit diesem rechtlichen Argument bloß zum Ausdruck, wie ihrer Rechtsauffassung nach die Bestimmung des Punktes 65.8 KV‑Bord auszulegen sei. Die festgestellten – auch den Klägern erteilten – Informationen des Flugbetriebsleiters der Beklagten an die dienstältesten Co-Piloten (unabhängig davon, ob sich diese bereits auf eine Kapitänsposition beworben hatten oder nicht), sie demnächst zu einem Kapitäns-Assessment einzuladen, damit sie gegebenenfalls rasch umgeschult werden können, wobei die Umschulungen entsprechend dem Senioritäts- und Karrieremodell des KV‑Bord durchgeführt werden, war eine bloße Information über die weitere Vorgehensweise. Sie konnte bei den Zweit‑ bis Viertklägern kein berechtigtes Vertrauen darauf erzeugen, dass die Beklagte nun ausschließlich nach Seniorität befördern, nur auf die senioritätsältesten Co-Piloten aktiv zugehen und eine Bewerbung jener Co-Piloten, die die ausgeschriebenen Stellen auch anstrebten, nicht mehr erforderlich sein würde. Schließlich ist die Möglichkeit, dienstjüngere Piloten unter bestimmten Umständen (betriebliche Umstände) vorzureihen, in Punkt 65.8 KV‑Bord ausdrücklich vorgesehen.

Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Zweit‑ bis Viertkläger zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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