Rechtssatz
Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen.
14 Os 131/92 | OGH | 24.11.1992 |
nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). (T1) |
13 Os 13/95 | OGH | 15.03.1995 |
Beisatz: Zusätzlich ausgesprochene Drohungen sind allerdings in dieser Prüfung nicht einzubeziehen. (T2) |
12 Os 122/95 | OGH | 12.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Objektiv-individualisierender Maßstab. (T3) |
15 Os 20/03 | OGH | 27.03.2003 |
nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten zu beurteilen. (T4) |
11 Os 62/03 | OGH | 05.08.2003 |
Beisatz: Hier: Ein derart heftiges Würgen, dass sich das Opfer nicht allein aus dem Griff befreien kann, liegt deutlich über jener Erheblichkeitsschwelle, welche § 142 Abs 2 StGB als Privilegierungskriterium normiert. (T5) |
13 Os 137/05d | OGH | 15.02.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt kann nicht mehr als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden. (T6) |
15 Os 90/06h | OGH | 05.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen stellt erhebliche Gewalt dar. (T7) |
11 Os 7/07z | OGH | 06.03.2007 |
Auch; Beisatz: Gegenüber (allenfalls auch bloß momentan) weniger wehrhaften Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als „erheblich" zu werten. (T8); Beisatz: Hier: § 142 Abs 1 StGB: Vorübergehende massive Beeinträchtigung des Opfers in Bewegungsfreiheit und Reaktionsmöglichkeit durch Tragen und beabsichtigtes Absetzen eines Kindes, wobei die Gewalt des Täters zum Sturz des Opfers führte. (T9) |
15 Os 10/07w | OGH | 23.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Das Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen. (T10) |
12 Os 38/07s | OGH | 03.05.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Würgen und zu Boden ziehen eines zierlichen Tatopfers ist erhebliche Gewalt. (T11) |
13 Os 135/07p | OGH | 05.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T12); Beisatz: Hier: Erhebliche Gewalt bei Versetzen eines Faustschlages gegen den Bauch des Opfers, das sich daraufhin vor Schmerzen krümmt. (T13) |
12 Os 39/09s | OGH | 23.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kräftiger Schlag ins Genick des Opfers, der Prellungen der Hals- und Nackenregion und einwöchiges Tragen einer Schanzkrawatte zur Folge hatte. (T14) |
14 Os 161/09x | OGH | 02.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. (T15) |
12 Os 43/13k | OGH | 20.06.2013 |
Auch; Beisatz: Der Beurteilung der Erheblichkeit der Gewalt ist eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtung zugrunde zu legen und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers zu berücksichtigen. (T16) |
12 Os 67/18x | OGH | 05.07.2018 |
nur T1; Beisatz: Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei § 142 Abs 2 StGB die 14‑Tagesgrenze des § 88 Abs 2 Z 2 StGB maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass die erwähnte Vorschrift gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde und ist daher abzulehnen. (T17) |
12 Os 85/22z | OGH | 29.09.2022 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19900419_OGH0002_0130OS00011_9000000_001
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