OGH 13Os11/90 (RS0094427)

OGH13Os11/9029.2.2024

Rechtssatz

Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten, wie etwa auch des körperlichen Zustandes des Angegriffenen, zu beurteilen.

Normen

StGB §142 D
StGB §142 Abs2 Ga

13 Os 11/90OGH19.04.1990
15 Os 38/91OGH06.06.1991
13 Os 132/91OGH29.01.1992
14 Os 116/92OGH20.10.1992
14 Os 131/92OGH24.11.1992

nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). (T1)

12 Os 54/93OGH24.06.1993

Vgl auch

12 Os 60/93OGH24.06.1993
13 Os 13/95OGH15.03.1995

Beisatz: Zusätzlich ausgesprochene Drohungen sind allerdings in dieser Prüfung nicht einzubeziehen. (T2)

15 Os 48/95OGH01.06.1995
12 Os 122/95OGH12.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Objektiv-individualisierender Maßstab. (T3)

14 Os 189/95OGH30.01.1996
12 Os 72/96OGH27.06.1996

Vgl auch

13 Os 109/96OGH07.08.1996

Ähnlich

15 Os 146/96OGH24.10.1996
15 Os 111/96OGH05.09.1996
15 Os 11/97OGH20.03.1997
11 Os 28/98OGH23.06.1998
14 Os 2/03OGH11.03.2003
15 Os 20/03OGH27.03.2003

nur: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt, wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist. Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten zu beurteilen. (T4)

15 Os 59/03OGH12.06.2003

nur T4

11 Os 62/03OGH05.08.2003

Beisatz: Hier: Ein derart heftiges Würgen, dass sich das Opfer nicht allein aus dem Griff befreien kann, liegt deutlich über jener Erheblichkeitsschwelle, welche § 142 Abs 2 StGB als Privilegierungskriterium normiert. (T5)

13 Os 137/05dOGH15.02.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die im Versetzen zweier Faustschläge gegen den Kopf und im Würgen des Tatopfers bestehende Gewalt kann nicht mehr als unerheblich im Sinn des § 142 Abs 2 StGB gewertet werden. (T6)

15 Os 90/06hOGH05.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen stellt erhebliche Gewalt dar. (T7)

11 Os 7/07zOGH06.03.2007

Auch; Beisatz: Gegenüber (allenfalls auch bloß momentan) weniger wehrhaften Personen genügt regelmäßig schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als „erheblich" zu werten. (T8); Beisatz: Hier: § 142 Abs 1 StGB: Vorübergehende massive Beeinträchtigung des Opfers in Bewegungsfreiheit und Reaktionsmöglichkeit durch Tragen und beabsichtigtes Absetzen eines Kindes, wobei die Gewalt des Täters zum Sturz des Opfers führte. (T9)

15 Os 10/07wOGH23.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen. (T10)

12 Os 38/07sOGH03.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Würgen und zu Boden ziehen eines zierlichen Tatopfers ist erhebliche Gewalt. (T11)

13 Os 135/07pOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Für den Gewaltbegriff kommt es auf den Eintritt einer Verletzung nicht an. (T12); Beisatz: Hier: Erhebliche Gewalt bei Versetzen eines Faustschlages gegen den Bauch des Opfers, das sich daraufhin vor Schmerzen krümmt. (T13)

12 Os 39/09sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Kräftiger Schlag ins Genick des Opfers, der Prellungen der Hals- und Nackenregion und einwöchiges Tragen einer Schanzkrawatte zur Folge hatte. (T14)

14 Os 161/09xOGH02.03.2010

Vgl; Beisatz: Insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf gehen stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher. (T15)

14 Os 44/10tOGH13.04.2010
11 Os 57/11hOGH19.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15

11 Os 138/12xOGH11.12.2012

Beis wie T8

12 Os 25/13pOGH16.05.2013
12 Os 43/13kOGH20.06.2013

Auch; Beisatz: Der Beurteilung der Erheblichkeit der Gewalt ist eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtung zugrunde zu legen und die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers zu berücksichtigen. (T16)

11 Os 44/14aOGH26.08.2014

Auch

14 Os 113/14wOGH28.10.2014

Auch

12 Os 75/17xOGH15.02.2018

Auch; Beis wie T15

12 Os 67/18xOGH05.07.2018

nur T1; Beisatz: Die Ansicht, wonach für die Folgenabwägung bei § 142 Abs 2 StGB die 14‑Tagesgrenze des § 88 Abs 2 Z 2 StGB maßgeblich sei, geht am unterschiedlichen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen vorbei und lässt zudem unberücksichtigt, dass die erwähnte Vorschrift gezielt zum Zweck weitergehender Entkriminalisierung bei (nicht grob) fahrlässigen Körperverletzungen in Bezug auf den Straßenverkehr und sonstige risikobehaftete Tätigkeiten ausgeweitet wurde und ist daher abzulehnen. (T17)

12 Os 7/19zOGH04.03.2019

Beis wie T15

13 Os 18/20aOGH07.04.2020
12 Os 129/20tOGH11.01.2021

Vgl

12 Os 85/22zOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T17

12 Os 11/24wOGH29.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900419_OGH0002_0130OS00011_9000000_001

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