OGH 12Os72/96

OGH12Os72/9627.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gökhan A***** und andere wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mustafa A***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 5.Dezember 1995, GZ 5 Vr 229/95-92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa A***** unter anderem des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt, weil er am 10.Februar 1995 in Wien dadurch, daß er Maria H***** einen Stoß versetzte und eine Lederhandtasche mit ca 1.500 S Bargeld gewaltsam entriß, sohin mit Gewalt gegen eine Person, der Genannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten, eine Tatbeurteilung als sogenannter minderschwerer Raub nach § 142 Abs 2 StGB anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Subsumtionsrüge moniert, daß das Wegreißen der Tasche zwar Anwendung von Gewalt darzustellen vermag, diese jedoch nicht erheblich sei, weil die Erheblichkeit "allein" aus dem Umstand, daß die Tasche (dabei) zerriß, nicht abgeleitet werden könne, knüpft die Beschwerde an urteilsfremden Tatsachenprämissen an. Bleibt dabei doch unerwähnt, daß der Angeklagte der tatbetroffenen, 1923 geborenen, somit zum Tatzeitpunkt über 70jährigen Frau, die für ihn als "alte Frau" erkennbar war und unsicher ging, zunächst einen Stoß oder Schlag gegen den Rücken versetzte und sodann an ihrer in gutem Zustand befindlichen Lederhandtasche so heftig zerrte, daß diese in der Mitte auseinandergerissen wurde (165, 167). Bei gebotener umfassender Bedachtnahme auf sämtliche konstatierten (eine geringfügige Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen ausschließenden - Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 28) Raubmodalitäten bleibt für die angestrebte privilegierte Raubbeurteilung schon unter dem Aspekt der angewendeten Gewalt kein Raum, sodaß es sich erübrigt, auf die kumulative Privilegierungsvoraussetzung der Geringwertigkeit der geraubten Sache einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit den vom Angeklagten und seinem gesetzlichen Vertreter angemeldeten, nicht ausgeführten Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld als gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig zu verfahren.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und seines gesetzlichen Vertreters (wegen des Ausspruchs über die Strafe) fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte