Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald Anton L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 6.Dezember 1992 in Mattighofen Peter R***** mit Gewalt gegen dessen Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 500 S Bargeld und Zigaretten abgenötigt, indem er ihn an den Haaren erfaßte, seinen Kopf nach unten auf eine Fensterbank drückte, ihm androhte, er werde ihn mit dem Kopf gegen eine Mauer laufen lassen und ihn aufforderte, ihm Zigaretten und Bargeld zu geben (1. des Schuldspruchs), in der Folge versucht, ihn mit Gewalt, indem er mehrmals mit der Faust gegen ihn aufzielte zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen (2.) und schließlich Herbert S***** und Raimund J***** durch die Drohung, er werde ihnen eine Ohrfeige versetzen und durch Gewalt, indem er sie an den Ohren erfaßte und ihre Köpfe zusammenschlug, zum Mitgehen mit ihm und zum Stillschweigen über die zu Punkt 1. beschriebene Tathandlung genötigt (3.).
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes; indes zu Unrecht.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die tatrichterliche Annahme, die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegen den Zeugen R***** habe über einen "längeren Zeitraum" hinweg gedauert bzw er habe R***** "die ganze Zeit hindurch" an den Haaren festgehalten, im gegebenen Kontext weder undeutlich noch unzureichend begründet. Ergibt sich doch schon aus dem - im Einklang mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten (S 57 f, 64, 120) stehenden - konstatierten Geschehensablauf (US 5 f) unter Berücksichtigung der - ausdrücklich als Feststellungsgrundlage genannten (US 3) - Zeugenaussage des Raubopfers (S 41, 74, 121 ff), daß dieses während eines jedenfalls mehrere Minuten umfassenden, und damit bei der Natur des gesetzten Gewaltaktes als "länger" zu bezeichnenden Zeitraumes an den Haaren erfaßt und gegen eine Fensterbank gedrückt wurde.
Entgegen der in der Subsumtionsrüge (Z 10) zum Ausdruck gebrachten Meinung kann die dadurch bewirkte Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen aber keineswegs als geringfügig eingestuft werden; vielmehr ist dem Schöffengericht beizupflichten, wonach die vom Beschwerdeführer eingesetzte Gewalt unter Anlegung des gebotenen objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstabs die Erheblichkeitsschwelle eindeutig überschritten hat.
Soweit die Beschwerde die Feststellung vermißt, das Opfer habe bei der Tat keine Verletzungen erlitten, genügt die Erwiderung, daß in der Nichtkonstatierung einer Verletzung die Feststellung deren mangelnden Eintrittes liegt. Im übrigen ist das Vorliegen von Verletzungen lediglich als Indiz für die Erheblichkeit der Gewalteinwirkung zu werten, das Fehlen von Verletzungen im konkreten Fall schränkt deren Erheblichkeit aber keineswegs ein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Gerald Anton L***** nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe, wobei als erschwerend zahlreiche einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall, Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und die Wiederholung (der Nötigung), als mildernd das umfassende Geständnis, die Schadensgutmachung (durch Überweisen von 500 S) und der teilweise Tatversuch gewertet wurden.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist nicht begründet.
Da der Angeklagte wissen mußte, daß er in alkoholisiertem Zustand zu Gewalttaten neigt - sämtliche Vorverurteilungen beweisen dies - kann ihm nach der Bestimmung des § 35 StGB die Berauschung im Tatzeitraum - weil mit Nachdruck vorwerfbar - nicht als mildernd zugutegehalten werden.
Andererseits fiel der rasche Rückfall zu Recht als erschwerend ins Gewicht, zumal bei der Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Verbüßung der letzten Strafe abzustellen ist und die zu U 236/91 des Bezirksgerichtes Mattighofen verhängte Geldstrafe zur Zeit der gegenständlichen Verfehlungen (6.12.1992) noch nicht entrichtet war.
Wenngleich schließlich das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung von Taten derselben Art nur unter einen einzigen Erschwerungsgrund (§ 33 Z 1 StGB) zu subsumieren sind, ändert dies der Sache nach daran nichts, daß dann, wenn - wie hier - beide Varianten gegeben sind, diesem Erschwerungsgrund erhöhtes Gewicht zukommt (siehe Leukauf-Steininger Komm3 § 33 RN 3).
Die schöffengerichtlichen Strafzumessungsgründe bedürfen daher keiner nennenswerten Korrektur. Auf ihrer Basis erweist sich aber die geschöpfte Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäqat und damit einer Ermäßigung unzugänglich.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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