Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - in Ansehung anderer Angeklagter weitere Schuldsprüche und einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung ohne gesetzliche Grundlage auch einen die Bewährungshilfe hinsichtlich eines Mitangeklagten anordnenden Beschluss enthält (US 8), wurde Mazlum E***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A.I.) schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Marcus C*****, Mert Yigit D***** und Ravien G***** am 22. April 2006 in Wr. Neustadt als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz David F***** mit gegen ihn gerichteter Gewalt 80 Euro Bargeld dadurch weggenommen, dass sie den Genannten umzingelten, Mert Yigit D***** und Marcus C***** Geld forderten, Ravien G***** dem Opfer Stöße und Schläge versetzte, der Beschwerdeführer den „zu flüchten trachtenden" David F***** zurückzerrte und sodann Ravien G***** überdies unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) ein Taschenmesser, dessen Einsatz vom Vorsatz der Mittäter nicht umfasst war, gegen das Opfer richtete und Marcus C***** aus dessen Geldbörse 80 Euro an sich raffte. Den Feststellungen zufolge ereignete sich der Raub während eines Treffens der vier Angeklagten mit David F*****, der beabsichtigte, von Marcus C***** Suchtgift zu erwerben. C*****, der in Wahrheit keine Suchtmittel an F***** verkaufen wollte, hatte das Treffen mit diesem nur zum Schein vereinbart.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Mazlum E***** bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
In der Mängelrüge reklamiert der Angeklagte, dass die Tatrichter bei der Beweiswürdigung im Urteil die Aussage des Zeugen Martin H***** (S 321/III) und jene des Angeklagten Marcus C***** (S 179 f/III), wonach David F***** zwar 100 Euro abgenommen, aber 20 Euro wieder ausgefolgt worden seien, nicht berücksichtigt hätten.
Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde darüber hinweg, dass die Tatrichter ohnedies eine vom Angeklagten Marcus C***** mit David F***** - scheinhalber zum Verkauf von Suchtgift getroffene - Verabredung annahmen (US 11). Ausgehend davon bedurften die genannten Aussagen keiner näheren Erörterung.
Mit der in der Hauptverhandlung bekundeten Einschätzung des Angeklagten G*****, Mazlum E***** habe gedacht, „es ist wegen Schulden" (S 205/III), musste sich das Erstgericht nicht befassen. Die Aufgabe, eine bestimmte Willensausrichtung zu konstatieren oder als nicht gegeben anzunehmen, fällt im Sinn des § 258 Abs 2 StPO allein den Tatrichtern zu. Schlüsse von Zeugen oder Mitangeklagten haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Als unerheblich für die hier in Rede stehenden Tat konnte der Beschwerde zuwider im Urteil unerörtert bleiben, dass der Zeuge H*****, auf den sich der inkriminierte Raub gar nicht bezog, die Frage, ob man an ihn „auch herangetreten" ist „wegen Geld", verneinte (S 325 f/III).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht geltend, dass die privilegierenden Merkmale sogenannten minder schweren Raubes nach § 142 Abs 1 StGB vorlägen.
Das Beschwerdevorbringen geht jedoch nicht von der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen aus, sondern von der Betrachtung einzelner Aussagen, die Teile des Geschehens betreffen. Konstatiert wurde von den Tatrichtern, dass David F***** mehrere Stöße und Schläge versetzt wurden, wodurch er eine Platzwunde an der Unterlippe erlitt, und bei einem Fluchtversuch aufgehalten und zurück zu der Tätergruppe gezerrt wurde (US 11). Die Beschwerde setzt sich über diesen Sachverhalt hinweg.
Das festgestellte Versetzen mehrerer Stöße und Schläge, die zu einer Platzwunde an der Unterlippe führten, ist im Übrigen durchaus als erhebliche Gewalt zu beurteilen (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 142 Rz 99, Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 57, je mwN). Die Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB wurde somit im angefochtenen Urteil zu Recht nicht herangezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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