OGH 14Os189/95(14Os195/95)

OGH14Os189/95(14Os195/95)30.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. Oktober 1995, GZ 8 Vr 838/95-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Zehetner, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wageneder, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5.Oktober 1995 in Mattighofen dadurch, daß er gegenüber Rosa P***** äußerte, "Geld her, das ist ein Überfall", wobei er gleichzeitig seine zur Faust geballte Hand wie zum Schlag ausholend erhob, Rosa P***** sodann mit beiden Händen an der Bluse erfaßte, ihr diese über den Kopf zog, die Frau zu Boden stieß und schließlich aus der Kassenlade einen Bargeldbetrag von 1.300 S an sich nahm, Rosa P***** durch "gefährliche Drohung" (gemeint: durch die im Ausholen mit der geballten Faust gelegene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) und mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Beurteilung der Tat als bloß "minderschwerer" Raub im Sinne des Abs 2 des § 142 StGB reklamiert wird.

Damit befindet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht.

Die Beschwerde scheitert bereits an der Voraussetzung, daß ein minderschwerer Raub nur an einer Sache geringen Wertes begangen worden sein darf. Die Grenze der Geringwertigkeit ist nach ständiger Judikatur mit maximal 1.000 S anzusetzen (Leukauf-Steininger Komm3 § 142, RN 31, 14 Os 106/94), wohingegen die tataktuelle Raubbeute von 1.300 S darüber liegt.

Aber auch die übrigen für die Privilegierung eines Raubes kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich der Einsatz nur unerheblicher Gewalt und der Eintritt bloß unbedeutender Folgen, liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor: Der Angeklagte, welcher der 47-jährigen Frau die Bluse über den Kopf gezogen und sie so heftig zu Boden gestoßen hat, daß sie multiple Hämatome erlitt, setzte damit nach dem hier zu beachtenden objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab (Leukauf-Steininger aaO RN 28 mwN) gegenüber dem Tatopfer beachtliche Kraft in vehementer Weise ein, wobei auch die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren, weil die Verletzungen der Rosa P***** sogar eine ambulatorische Weiterbehandlung nötig gemacht haben (S 63).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Johannes P***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und sah zugleich vom Widerruf einer in einem Vorverfahren gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit ab.

Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafe und die leichte Verletzung des Tatopfers als erschwerend, das reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung hingegen als mildernd. Damit wurden die maßgebenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen erfaßt. Der vom Angeklagten in seiner Berufung unter Hinweis auf eine vor Jahren erlittene Verletzung und die darauf zurückzuführende Alkoholunverträglichkeit sowie die Spontaneität des Tatentschlusses versuchte Relativierung der Erschwerungsgründe wurde durch die Wahl einer die im § 142 Abs 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig überschreitenden Sanktion ersichtlich ohnehin Rechnung getragen, sodaß für die begehrte weitere Reduzierung des Strafmaßes kein Anlaß besteht.

Der Gewährung einer bedingten oder auch nur teilbedingten Strafnachsicht stehen präventive Erwägungen entgegen.

Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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