OGH 14Os106/94

OGH14Os106/9418.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.Mai 1994, GZ 22 Vr 971/94-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 16.Oktober 1973 geborene, am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Roland M***** und der am 5.Dezember 1974 geborene Thomas P***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Thomas P***** wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (§ 43 a Abs 2 StGB).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten am 11.März 1994 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) dadurch, daß Thomas P***** den Manfred V***** festhielt, während Roland M***** ihm die Geldtasche mit Bargeld im Betrag von ca 1100 S aus der Gesäßtasche zog, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Thomas P***** mit einer allein auf den Grund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Unterstellung seiner Tat unter die Strafbestimmung des § 142 Abs 2 StGB anstrebt.

Die gegenüber dem Grundtatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB privilegierte Strafbestimmung nach dessen Abs 2 setzt voraus, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich zog, und daß es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt, wobei diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht mangelt es im vorliegenden Fall am Erfordernis des geringen Wertes der geraubten Sache. Die Frage der Geringwertigkeit ist nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Geringfügigkeitsgrenze auf Grund der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 geschaffenen Rechtslage bei (maximal) 1000 S anzusetzen (EvBl 1989/112, 1991/133; 14 Os 87/90, 15 Os 52/91, 15 Os 102/93, 13 Os 27, 28/94 uva). Zu einer Anhebung dieses Richtwertes besteht kein Anlaß. Der objektive Wert von über 1000 S stellt somit eine Grenze dar, bei der von einer Geringwertigkeit der Sache nicht mehr gesprochen werden kann. Opferbezogene Faktoren, wie die Empfindlichkeit des Schadens für den Betroffenen, können daher im Einzelfall nur eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 141 RN 8 a; Foregger-Kodek StGB5 § 141 Erl III; EvBl 1989/112; 15 Os 102/93).

Da im gegebenen Fall die Raubbeute in 1100 S Bargeld bestand, wurde die Geringwertigkeitsgrenze von 1000 S überschritten, sodaß für die Berücksichtigung opferbezogener Faktoren von vornherein kein Raum war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es daher auch keiner Urteilsfeststellungen über die Einstellung des Tatopfers zum Rechtsgut des Eigentums an sich noch über Grund und Verwendungszweck seines Geldbedarfs.

Die unbegründete Nichtikgeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas P***** war daher zu verwerfen.

Aber auch seiner Berufung mußte ein Erfolg versagt bleiben. Für die allein begehrte Herabsetzung der Probezeit sieht der Oberste Gerichtshof keinen triftigen Grund.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte