Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (A./) sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B./) verurteilt.
Danach hat er in Linz und Rohrbach
A./ gewerbsmäßig nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich:
1./ am 12. Februar 2007 Verfügungsberechtigten der C ***** GmbH eine Jeanshose im Wert von 29,90 Euro, wobei es infolge Beobachtung der Tat beim Versuch blieb;
2./ am 8. Mai 2007 Verfügungsberechtigten der T***** GmbH eine Druckerpatrone im Wert von 35,90 Euro und einen Marker im Wert von 2,90 Euro;
3./ am 8. Juli 2008 Verfügungsberechtigten der V***** ein Paar Herrenhalbschuhe im Wert von 39 Euro;
B./ am 12. Februar 2007 mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er Beatrix A*****, die ihm seine Aktentasche, in der sich die vom Schuldspruch A./1./ erfasste gestohlene Jeanshose befand, wieder abgenommen hatte, einen kräftigen Schlag gegen die rechte Halsseite bzw in das Genick versetzte, wodurch diese eine Prellung im Bereich der Halswirbelsäule rechts erlitt und die Aktentasche samt Jeanshose losließ.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) versucht lediglich die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Beatrix A***** in Zweifel zu ziehen, ohne zur Urteilsbegründung einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik oder allgemeine Lebenserfahrung aufzuzeigen. Die Beschwerde verfehlt solcherart den vorgegebenen Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Beurteilung des vom Schuldspruch B./ erfassten Geschehens als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB an. Dabei geht der Rechtsmittelwerber aber nicht von den gesamten, im Urteil festgehaltenen Konstatierungen aus, indem er die für die Intensität der Gewaltausübung signifikanten starken Schmerzen und das sofort einsetzende Schwindelgefühl des Tatopfers (US 4 und 9) außer Betracht lässt.
Im Übrigen ist angesichts des festgestellten kräftigen Schlags in das Genick und dessen gesundheitsbeeinträchtigenden Folgen, wobei sich Beatrix A***** aufgrund dieser Gewalteinwirkung noch am Tag des inkriminierten Vorfalls in spitalsärztliche Behandlung begeben musste und nach Konstatierung entsprechender Prellungen der Hals- und Nackenregion eine Schanzkrawatte verordnet wurde, die Beatrix A***** eine Woche lang trug (US 4 und 9), sowohl von einer erheblichen Gewaltanwendung als auch von nicht mehr unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0094427, RS0094365, RS0094330, RS0094403).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§§ 288i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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