Rechtssatz
Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.
10 Ob 1606/95 | OGH | 23.01.1996 |
nur: Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. (T1) |
3 Ob 18/00v | OGH | 20.09.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können; in der Regel ist das der Fall, wenn es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur durch ihn beweisbar sind. (T2) |
10 ObS 97/01i | OGH | 22.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es an der Typizität eines Geschehensablaufs, ist ein Anscheinsbeweis nicht zulässig. (T3) |
10 ObS 195/01a | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur: Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. (T4) |
10 ObS 168/02g | OGH | 28.05.2002 |
Beisatz: Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offen lässt, erlaubt die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. (T5) |
2 Ob 250/07i | OGH | 24.01.2008 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise von Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können. (T6) |
4 Ob 36/12s | OGH | 27.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Typisches Vorliegen einer Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO bei bloßem Bestreiten des Zustandekommens eines Kaufvertrags verneint. (T7) |
10 Ob 13/13d | OGH | 16.04.2013 |
Beisatz: Der Erfahrungssatz muss sich aus einem gleichmäßigen, sich immer wiederholenden Hergang ergeben („typischer Geschehensablauf“), dem neuesten Stand der Erfahrungen entsprechen sowie eindeutig und in jederzeit überprüfbarer Weise formuliert werden können. (T8) |
2 Ob 227/12i | OGH | 14.03.2013 |
Auch; nur T4; Auch Beis wie T3; Beis wie T5 |
3 Ob 139/16m | OGH | 18.10.2016 |
Auch; Beisatz: Kein Erfahrungssatz zum Zusammenhang zwischen einer Verwendung von Tampons und dem Eintritt eines menstruellen toxischen Schocksyndroms (TSS). (T10) |
1 Ob 97/17x | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin ist aber nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, von welchen (von den Tatsacheninstanzen festgestellten) Sachverhaltselementen sie im Sinne eines typischen Geschehnisablaufs auf einen bestimmten Kausalverlauf schließen will. (T11) |
7 Ob 186/17d | OGH | 24.05.2018 |
Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T12)<br/>Veröff: SZ 2018/45 |
6 Ob 173/22t | OGH | 17.10.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Angebliche Umsatzrückgänge können auf vielerlei Ursachen zurückgehen. (T13) |
1 Ob 39/24b | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz: Vorausgesetzt ist, dass ein Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung für einen bestimmten Kausalzusammenhang typisch ist und deshalb auf die Kausalität der zu beweisenden Tatsache hinweist. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00045_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)