OGH 9Ob1575/95

OGH9Ob1575/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johann K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Zoe van der Let-Vangelatou, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Autohaus *****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Stockreiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 109.048 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1995, GZ 1 R 71/95-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob die Schäden am Motor des Pkw des Klägers zur Gänze oder zum Teil vor oder nach der Vornahme der Reparaturarbeiten durch die beklagte Partei eintraten, lag der Umstand zugrunde, daß der Kläger das Austreten von Dampfwolken aus dem Kühlergrill schon während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren vor Erteilung des Reparaturauftrages beobachtet hatte. Diese Feststellung ist daher das Ergebnis von nicht gegen die Gesetze der Logik und der Erfahrung verstoßenden Schlußfolgerungen aus Tatsachen und gehört damit zum im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Bereich der Tatsachenfeststellungen (SZ 64/147 mwH; 9 Ob A 86/94). Der Anscheinsbeweis dient nicht dazu, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen (JBl 1992, 188; 9 Ob A 86/94).

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