OGH 10ObS96/03w

OGH10ObS96/03w8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich C*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2002, GZ 7 Rs 337/02h-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 2002, GZ 25 Cgs 178/00z-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsverfahrens bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die negative Feststellung, eine Tätigkeit des Klägers als Blutplasmaspender sei nicht erwiesen, gehört zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

Ausgehend von dieser das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellung muss auch die Rechtsrüge versagen. Nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG iVm §§ 176 Abs 2 und 177 ASVG gelten ua Infektionskrankheiten (Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG) - hier: Infektion mit dem Hepatitis C Virus - im Zusammenhang mit der Heranziehung zu Blutspenden, wenn dazu keine besondere rechtliche Verpflichtung besteht, als Berufskrankheit. Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist somit in diesem Fall, dass das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Heranziehung zu Blutspenden zurückzuführen ist.

Der Kläger stützt sein Begehren darauf, dass er sich die Infektionskrankheit auf Grund seiner Tätigkeit als Blutplasmaspender zugezogen habe. Demgegenüber haben es die Vorinstanzen als nicht erwiesen angesehen, dass der Kläger Blutplasma gespendet hat und haben dazu eine negative Feststellung getroffen. Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten jedoch - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 87 Abs 4 ASGG - die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast (SSV-NF 14/20; 10/133 mwN ua; RIS-Justiz RS0086050). Ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht kann ein Anspruch nach den Regeln der objektiven Beweislast nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (stRsp seit SSV-NF 1/48 - jüngst 10 ObA 67/02d; 10 ObS 168/02g ua). Da dem Kläger der Nachweis, dass seine Erkrankung durch die Heranziehung zu Blutspenden verursacht wurde, nicht gelungen ist, wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen schon aus diesem Grunde ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Dies gilt auch im Hinblick auf den im Rahmen der Rechtsrüge angesprochenen Anscheinsbeweis, der allerdings ohnehin nur dann zulässig ist, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist und jedenfalls nicht dazu dienen darf, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (RIS-Justiz RS0040287). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in der Revision weiters relevierte Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einer - im gegenständlichen Fall aber nicht erwiesenen - Plasmaspende und der Erkrankung auch im Hinblick auf andere mögliche Infektionsquellen zu verneinen wäre (vgl dazu 10 ObS 391/02a ua).

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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