Rechtssatz
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage.
1 Ob 14/93 | OGH | 11.05.1993 |
Beisatz: Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, geht der Beweisaufnahme stets voraus und hat nur die Prüfung zum Gegenstand, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist daher im Rahmen der Verfahrensrüge möglich. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/59 |
9 Ob 35/97f | OGH | 14.05.1997 |
Vgl; Beisatz: Wenn das Vorbringen einer Partei eindeutig der vom Gericht als zugestanden angenommenen Tatsache widerspricht, weil das Gegenteil der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aus dem Vorbringen entnehmen lässt, dann kann § 267 ZPO zur Gewinnung einer Entscheidungsgrundlage nicht angewendet werden; die fehlerhafte Anwendung ist unrichtige rechtliche Beurteilung. (T2) |
6 Ob 141/99z | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T3) |
2 Ob 29/01f | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4) |
10 ObS 314/02b | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Überprüfung dieses Ermessens ist im Rahmen der Verfahrensrüge möglich. (T5) |
10 ObS 151/04k | OGH | 25.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis (§ 267 ZPO) im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/7 |
9 Ob 22/07m | OGH | 05.06.2008 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 121/10k | OGH | 22.10.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6 |
17 Ob 19/11k | OGH | 19.09.2011 |
Beis wie T5; Beisatz: Nahm das Gericht zweiter Instanz erstmals ein schlüssiges Geständnis an, kann dies vor dem Obersten Gerichtshof als Verfahrensmangel releviert werden. (T7) |
7 Ob 235/14f | OGH | 28.01.2015 |
Beisatz: Wurde sie bereits vom Berufungsgericht behandelt, kann sie in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden. (T8) |
7 Ob 226/14g | OGH | 02.09.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 |
6 Ob 129/18s | OGH | 25.10.2018 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
2 Ob 69/23w | OGH | 25.10.2023 |
Beisatz wie T4: Hier: Zur Frage, ob das Vorbringen zu einer Abschalteinrichtung iSd Art 5 der VO 715/2007/EG zugestanden wurde (T9) |
10 Ob 52/23d | OGH | 16.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19850410_OGH0002_0030OB00507_8500000_001
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