European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00143.19Y.0429.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht betrachtete in seinem (richtig: End-)Urteil vom 11. 12. 2018 den restlich noch geltend gemachten Abfindungsanspruch als zwischen den Parteien der Höhe nach außer Streit stehend. Ausgehend von der Entscheidung 8 ObA 73/16t, wonach eine Abfindung einer Pensionskassenanwartschaft gemäß § 5 AVRAG auch dann zu erfolgen habe, wenn die Pensionskassenzusage des Betriebsübergebers nicht vollständig wegfällt, sondern durch eine andere (ungünstigere) Betriebspensionsregelung des Erwerbers ersetzt wird, erkannte das Erstgericht den begehrten Betrag der Klägerin samt 8,38 % Zinsen seit 1. 7. 2012 zu.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass es die Höhe der Zinsen auf 4 % reduzierte und das Zinsenmehrbegehren der Klägerin abwies; im Übrigen wurde das Ersturteil bestätigt. Dabei erkannte auch das Berufungsgericht das verbliebene Klagebegehren als der Höhe nach außer Streit stehend.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer außerordentlichen Revision releviert die Beklagte als wesentliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorhanden sei, „ob [der Abfindungsanspruch] bei einer Pensionskassenzusage, die in der gehaltsabhängigen Ansparphase beitragsorientiert und erst in der Leistungsphase (nur bei Erreichen bestimmter Bedingungen) leistungsorientiert zu erfüllen ist und der Betriebsübergang während der Ansparphase stattfand, nach dem Ansammlungsverfahren oder nach dem Teilwertverfahren zu berechnen ist“. Die Entscheidung 9 ObA 77/16p sei nicht einschlägig, da es hier um den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs 2 AVRAG gehe, für den es eigene Berechnungsgrundsätze gebe.
Die Beklagte übergeht dabei, dass der Anspruch der Höhe nach von beiden Vorinstanzen ausdrücklich als außer Streit stehend bezeichnet wurde, somit als nicht beweisbedürftig iSd §§ 266 f ZPO. Ausgehend von dieser Ansicht konnten sich aus Sicht der Vorinstanzen Fragen der Anspruchsberechnung nicht stellen. Die Würdigung, ob ein Geständnis iSd §§ 266 f ZPO – somit eine „Außerstreitstellung“ – vorliegt oder nicht, ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit Mängelrüge bekämpfbar, weil es dabei um die Prüfung geht, ob die „unvollkommen“ zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen (vgl RS0040078; RS0040146). Die Beklagte erhob gegen die Annahme des Erstgerichts, die Höhe des Anspruchs stehe außer Streit, keine Mängelrüge. Selbst wenn man aber in ihren Ausführungen in der Berufung dem Inhalt nach eine solche erblicken sollte, hat hier das Berufungsgericht die Annahme einer Außerstreitstellung bestätigt. Wenn die beiden Vorinstanzen die Verfahrensfrage, ob der Anspruch der Höhe nach außer Streit steht, übereinstimmend bejaht haben, können sich Fragen der Anspruchsberechnung im Revisionsverfahren nicht mehr stellen (vgl RS0040146 [T4]).
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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