European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00235.14F.0128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die in der Berufung gerügte rechtswidrige Nichtbeachtung eines schlüssigen Tatsachengeständnisses (§ 267 ZPO), an welches das Erstgericht gebunden gewesen wäre, hat schon das Berufungsgericht verneint. Diese Verfahrensfrage (RIS‑Justiz RS0040078) kann schon aus diesem Grund in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Negativfeststellungen zur Zahlung des Gesamtbetrags von 58.001,90 EUR, wovon infolge der im Revisionsverfahren unstrittigen Verschuldensteilung von 1 : 1 der Hälftebetrag von 29.000,85 EUR noch gegenständlich ist, konnte die insofern beweispflichtige Klägerin den Zahlungsnachweis nicht erbringen, der für den ihre Aktivlegitimation begründenden Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG erforderlich ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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