Rechtssatz
Für die objektive Eignung einer Drohung ist es ohne Bedeutung, ob der Bedrohte, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht.
11 Os 188/76 | OGH | 16.02.1977 |
|
13 Os 102/81 | OGH | 05.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Es genügt, daß bei einem besonnenen Durchschnittsmenschen der Eindruck entstehen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. (T1) |
11 Os 156/82 | OGH | 03.11.1982 |
Vgl; Beisatz: Es sind auch in der Person des Bedrohten liegende besondere Umstände mitzuberücksichtigen (arg "..... und seine persönliche Beschaffenheit). Anlegung eines gemischt objektiv - individuellen Maßstabes (Kienapfel BT I, RZ 803). (T2) Veröff: EvBl 1982/123 S 446 |
11 Os 32/86 | OGH | 17.03.1986 |
Beisatz: Oder beliebigen anderen Motiven (zur Todesdrohung bei schwerer Nötigung). (T3) |
14 Os 41/93 | OGH | 27.04.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Die subjektive Wirkung der (Raubdrohung) Drohung auf das Opfer ist nicht ausschlaggebend. (T4) |
15 Os 159/93 | OGH | 02.12.1993 |
Beisatz: Ebenso unmaßgeblich ist eine das Aufkommen von Flucht hemmende emotionelle Bindung des Bedrohten an den Drohenden. (T5) |
13 Os 34/97 | OGH | 07.05.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Mag zwar die Drohung in individueller Hinsicht wegen des Zustandes des Opfers in Richtung einer Raubdrohung weisen, so ist in objektiver Hinsicht in den Worten "Wenn du mir kein Geld gibst, schlage ich alles (nicht auch das Opfer selbst) zusammen" keine Ankündigung eines unmittelbar zu gewärtigenden Angriffs auf Leib und Leben gelegen. (T6) |
11 Os 158/01 | OGH | 05.03.2002 |
Auch; Beisatz: Die tatsächliche Versetzung des Bedrohten in Furcht und Unruhe ist nicht Voraussetzung. (T7) |
14 Os 57/07z | OGH | 10.07.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Unerheblich ist hingegen, ob sich diese Vorstellung unbedingt genau auf die angekündigten Modalitäten bezieht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0110OS00188_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)