Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus Anlaß dieser Beschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe durch die ihm zu I/1 angelastete Erpressung die Gabriele K***** (längere Zeit hindurch) in einen qualvollen Zustand versetzt und in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat (auch) unter die strafsatzerhöhende Qualifikation der Z 2 des § 145 Abs. 1 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung sowie im Ausspruch über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Alois H***** wird auf Grund des unberührt bleibenden Teiles des Schuldspruches wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2 StGB (I/1) und der ihm weiterhin zur Last fallenden Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/2) und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (I/3) gemäß den §§ 28, 145 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25. Oktober 1990, GZ 9 E Vr 237/90-39, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 2 StGB werden die in Vorhaft zugebrachten Zeiten des Angeklagten vom 15. September 1989, 20,50 Uhr, bis 18. September 1989, 14,45 Uhr, sowie vom 23. Februar 1991, 11,45 Uhr, bis 11. April 1991, 12,20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß dem § 494 Abs. 2 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 25. Oktober 1990, GZ 9 E Vr 237/90-39, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Gemäß dem § 55 Abs. 3 StGB wird jedoch festgestellt, daß diese Probezeit gleichzeitig mit der nunmehr (teilweise) gewährten Probezeit endet.
Mit seiner Berufung und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1956 geborene Alois H***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 (richtig: Z 2) und Abs. 2 (zu ergänzen: Z 2) StGB (I/1) sowie der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/2) und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (I/3) schuldig erkannt.
Darnach versuchte er in der Zeit von 1982 bis zum 10. Mai 1990 in M***** die Gabriele K***** mit Bereicherungsvorsatz durch gefährliche Drohung mehrmals zur Übergabe von Geldbeträgen bis zu 500.000 S zu nötigen, wobei er die Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte und Gabriele K***** hiedurch in einen qualvollen Zustand versetzte (I/1). Am 2. Juli 1990 nötigte er in B***** und anderen Orten den Adolf G***** dadurch, daß er dessen Fahrzeug beim mehrmaligen Überholen mit seinem PKW abzudrängen suchte und nach dem Überholvorgang den Fahrstreifen schnitt, zum Ablenken bzw. starken Abbremsen des überholten PKWs (I/2) und am 26. September 1990 bedrohte er in A***** Mag. Johann S***** durch die telefonische Äußerung, er werde sich einige Burschen organisieren, die ihn ordentlich verprügeln, diese Schläger würden von Freunden aus Rio de Janeiro bezahlt, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (I/3).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit einer (schriftlich nicht ausgeführten) Berufung und den gleichzeitig mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Angeklagte in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung des Zeugen G*****, "um die Dauer der angeblichen Fahrtstrecke des vorgeladenen Zeugen festzustellen" (S. 204). Damit sollte dargetan werden, daß der nach den Bekundungen der Zeugen Reinhard S***** (S. 124-125), Erika H***** (S. 126-129) und Adolf G***** (S. 134-137) in Betracht kommende Zeitraum zur Verübung der ihm zu I/2 angelasteten Nötigung nicht ausgereicht habe.
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages wurden jedoch Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt:
Die tatrelevante Wegstrecke von etwa 1 bis 2 km kann nach dem übereinstimmenden Vorbringen des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten Alfred S***** (S. 200) und des Zeugen Adolf G***** (S. 135) bei zügiger Fahrweise in einer Richtung in etwa fünf Minuten, also einschließlich der Rückfahrt in etwa zehn Minuten zurückgelegt werden. Die Dauer der Abwesenheit des Angeklagten wurde vom Zeugen S***** etwa mit einer Viertelstunde bzw. mit zehn bis zwanzig Minuten (S. 125) und von der Zeugin Erika H*****, der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit fünfzehn bis zwanzig Minuten angegeben (S. 126); auch der Zeuge G***** schätzte die Dauer der Verfolgungsjagd durch den Angeklagten auf etwa zehn bis fünfzehn Minuten (S. 135). Da es sich bei all diesen Zeitangaben um Schätzungen handelt und der Angeklagte selbst die Dauer seiner Abwesenheit mit fünfzehn bis zwanzig Minuten bezifferte (S. 122), kann von einer Unmöglichkeit der Tatausführung während des angeführten Zeitraums keine Rede sein. Für den Angeklagten wäre demnach auch bei Durchführung eines Lokalaugenscheines eine entscheidende Änderung der Beweislage nicht zu erwarten, zumal Art und Dauer des Fahrmanövers mangels objektiver Anhaltspunkte wieder nur auf Grund der Angaben der Beteiligten rekonstruiert hätten werden können.
Wenn der Angeklagte in seiner gegen den Schuldspruch I/1 gerichteten Tatschenrüge (Z 5 a) auf den relativ späten Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch Gabriele K***** Bezug nimmt und bemängelt, daß die Frau selbst keine Aufzeichnungen über den Inhalt der Drohanrufe anfertigte, die vorhandenen Tonbandprotokolle im wesentlichen aber nur harmlose Gespräche über Unterhaltsforderungen und Besuchsrechte enthielten und die Zeugin auch gar nicht genau angeben konnte, welche Geldbeträge er gefordert habe, greift er damit nur die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin durch die Tatrichter an, die in Kenntnis all dieser Umstände mit Bezugnahme auf weitere Beweisergebnisse (S 214) den Aussagen Glauben schenkten, wogegen sie dem Angeklagten Unglaubwürdigkeit attestierten. Aus den Akten ersichtliche, dieser Beweiswürdigung entgegenstehende Verfahrensergebnisse vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen, weshalb durch dieses Vorbringen keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der entscheidungswesentlichen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufkamen.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Faktum I/3 versagt, wenn der Angeklagte meint, die fernmündliche Äußerung zu Mag. Johann S***** könne wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf eine Bezahlung von Schlägern durch Freunde aus Rio de Janeiro von niemandem ernst genommen werden, sodaß es schon an der objektiven Eignung dieser Äußerung als gefährliche Drohung iS des § 74 Z 5 StGB mangle. Im übrigen handle es sich im Hinblick auf die damals bestandenen Differenzen überhaupt nur um situationsbedingte Unmutsäußerungen.
Für die Beantwortung der Frage, ob einer Äußerung die Eigenschaft einer gefährlichen Drohung zukommt, ist zunächst der vom Erstgericht als Tatfrage im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu beurteilende Sinn und Bedeutungsinhalt maßgebend (Mayerhofer-Rieder3 ENr. 51 zu § 74 StGB). Nach den in Spruch und Begründung des Urteils getroffenen Feststellungen bedrohte der Angeklagte den Leiter der Volksbank A*****, mit dem er im Verlauf seines Insolvenzverfahrens geschäftliche Differenzen hatte, mit einem Überfall durch eine Gruppe angeheuerter Schläger, "die ihn dann ordentlich verprügeln werden", somit mit einer Verletzung am Körper in der Absicht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (S 210, 217). Von einer bloßen (nicht ernst gemeinten) Unmutsäußerung des Beschwerdeführers kann nach diesen Urteilsfeststellungen sohin keine Rede sein. Im übrigen unterlief dem Erstgericht aber auch kein Irrtum bei Lösung der Rechtsfrage nach der objektiven Eignung der von diesem Schuldspruch erfaßten Äußerung, Mag. Johann S***** begründete Besorgnisse einzuflößen:
Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Äußerung ist einerseits von dem auf einen besonnenen Durchschnittsmenschen abzustellenden objektiven Maßstab auszugehen, andererseits sind aber auch in der Person des Bedrohten gelegen Umstände mit zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung eines solchen, gemischt-individuellen Maßstabes erkannte das Schöffengericht im Ergebnis richtig, daß - in Beachtung der festgestellten hervorstechenden Charaktereigenschaft des Angeklagten, seiner aggressiven Verhaltensweise freien Lauf zu lassen und andere Personen zu nötigen und zu bedrohen (S. 218), und der Bekundungen des Zeugen Dr. Karl N***** über die bestehenden Auslandsverbindungen des Beschwerdeführers - die Verwirklichung des angedrohten Übels, nämlich der in Aussicht gestellte Überfall einer Schlägergruppe, ernst gemeint schien (Kienapfel BT3 RN 42 bis 48 zu § 105 StGB und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Entgegen der Beschwerdeauffassung ist es schließlich auch unerheblich, ob der Bedrohte tatsächlich in begründete Besorgnis geriet und demnach auch wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde; vielmehr ist die Tat nach dem § 107 Abs. 1 StGB bereits vollendet, sobald die Drohung dem Opfer zur Kenntnis gelangte (Leukauf-Steininger2 RN 18 zu § 74 StGB).
Eine rechtsfehlerhafte Beurteilung des zum Schuldspruch zu Punkt I/3 festgestellten Sachverhaltes liegt also weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Beschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit iS der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist:
Das Erstgericht subsumierte das dem Angeklagten zu I/1 zur Last liegende Tatverhalten ersichtlich sowohl der Qualifikation des § 145 Abs. 1 Z 2 StGB als auch jener des Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle und stellte unter Hinweis auf die Aussagen der Gabriele K***** nur fest, daß die Zeugin durch die jahrelangen Drohungen, bei Nichtbezahlung der Geldbeträge werde der gemeinsamen Tochter etwas passieren, "für längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt" wurde (S. 215). Die Zeugin schilderte nämlich in der Hauptverhandlung ihre Angstzustände, wenn das Kind nicht pünktlich von der Schule heimkam, und meinte dann, man könne gar nicht sagen, "was man da mitmache" (S. 132).
Unter einem qualvollen Zustand ist aber nur der längere Zeit andauernde, geradezu peinigende Zustand infolge einer außergewöhnlich intensiven Beeinträchtigung des physischen oder (wie hier) psychischen Wohlbefindens des Tatopfers zu verstehen; qualifikationsbegründend sind somit etwa massive Angstzustände, Depressionen mit medizinischem Auffälligkeitswert oder gleichwertige Schockwirkungen (so RZ 1983/75 und 76). Feststellungen über eine vom Angeklagten auch nur bedingt gewollte derartige intensive Beeinträchtigung der Psyche der Gabriele K***** traf das Erstgericht nicht und hätte solche nach dem Vorbringen dieser Zeugin auch nicht treffen können. Das Schöffengericht setzte offensichtlich rechtsirrig die Qualifikation einer längeren Zeit hindurch fortgesetzten Erpressung (§ 145 Abs. 2 Z 2 StGB) mit jener des längere Zeit andauernden qualvollen Zustandes (§ 145 Abs. 1 Z 2 StGB) gleich.
Demnach war das angefochtene Urteil gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der rechtlichen Unterstellung der zu I/1 angelasteten schweren Erpressung (auch) unter die Bestimmung des § 145 Abs. 1 Z 2 StGB zu korrigieren, gleichzeitig der Strafausspruch und wegen der erforderlichen Gesamtbeurteilung der Straffrage auch der damit untrennbar verbundene (bekämpfte) Widerrufsbeschluß aufzuheben und über die Straffrage insgesamt neu zu erkennen (11 Os 147, 154/88, 11 Os 77, 78/89 u.v.a.).
Bei der neuerlich nach den §§ 28, 145 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) vorzunehmenden Strafneubemessung waren die zahlreichen, sowohl hinsichtlich der Gewalttätigkeits- als auch der Vermögensdelinquenz einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie mit den nach § 40 StGB zu berücksichtigenden Vergehen erschwerend, wogegen als mildernd gewertet wurde, daß die strafsatzbestimmende schwere Erpressung beim Versuch blieb und der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist.
Wenngleich nunmehr eine der zwei vom Erstgericht angenommenen strafsatzerhöhenden Qualifikationen wegfiel (deren Vorliegen aber ohnehin nicht als erschwerend gewertet wurde), erachtet der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf das einschlägig vorbelastete Leben des Angeklagten, daß eine Zusatzstrafe zu dem gemäß § 40 StGB zu berücksichtigenden Urteil im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr tat- und tätergerecht ist; und stimmt dem Schöffengericht auch insoweit zu, daß es des sofortigen Vollzuges eines Teiles der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bedarf. Das Erstgericht glaubte diesem Erfordernis auch dadurch entsprechen zu müssen, daß es die bedingte Nachsicht der im Vorverfahren verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten widerrief und daneben einen Monat der nunmehr zusätzlich verhängten Freiheitsstrafe unbedingt aussprach, ohne für diesen Widerruf außer der Wiederholung des Gesetzeswortlautes eine konkrete Begründung zu geben. Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß bei der Beachtung der Grundsätze der §§ 40, 55 Abs. 1 StGB das Erfordernis des teilweisen Strafvollzuges primär an den durch einschlägige Vorstrafen belasteten Taten, sohin an den urteilsgegenständlichen Schuldsprüchen wegen §§ 144, 145, 105 und 107 StGB zu messen ist, ohne daß die dem gemäß den §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigenden Urteil zugrundeliegenden Vergehen nach den §§ 159 StGB und 114 ASVG durch die nunmehrigen Schuldsprüche an Gewicht gewinnen. Wenn daher nach Meinung des Erstgerichtes - unbekämpft von der Anklagebehörde - sogar ein Großteil der neuerlichen Freiheitsstrafe nach dem § 43 a Abs. 3 StGB bedingt nachzusehen ist, besteht kein Grund für die Annahme, daß die bedingte Nachsicht der wegen der Wirtschaftsdelikte verhängten Strafe bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre (§ 55 Abs. 1 StGB). Gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO war darum von einem Widerruf abzusehen, sodaß derzeit nur ein Strafteil von einem Monat zu vollziehen wäre.
Auf diesen Strafausspruch war gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 2 StGB die sowohl im Verfahren AZ 9 E Vr 237/90 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis (weder im Urteil noch gemäß dem § 400 Abs. 2 StPO findet sich eine Anrechnung) als auch im nunmehr laufenden (bisher nicht abgeschlossenen) neuen Strafverfahren AZ 11 Vr 109/91 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft anzurechnen.
Auf diesen neuen Sanktionsausspruch war der Angeklagte sowohl mit seiner Berufung als auch mit seiner Beschwerde zu verweisen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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