OGH 14Os41/93

OGH14Os41/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1992, GZ 30 f Vr 6.834/92‑31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Prezlik zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00041.9300000.0427.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian F* auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5. August 1992 in Wien dadurch, daß er ein Stanleymesser drohend gegen die Kassierin Anna H* richtete und mit der rechten Hand in die offene Kassenlade griff, einem anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 8.700 S Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Die Geschwornen hatten die anklagekonform (nach schwerem Raub in Richtung §§ 142, 143 zweiter Fall StGB) gestellte Hauptfrage (im Stimmenverhältnis 7: 1) bejaht und die Zusatzfrage nach Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) im gleichen Stimmenverhältnis verneint. Die in Richtung der Tatbegehung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB gestellte Eventualfrage blieb folgerichtig unbeantwortet.

 

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 6, 9, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 6) rügt der Beschwerdeführer primär das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage wegen Diebstahls nach § 127 StGB, in eventu einer solchen wegen (nicht qualifizierten) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Seiner Ansicht nach sei seine Verantwortung, daß er die Sachherrschaft über die Beute ohne Drohung bzw. ohne Verwendung einer Waffe erlangt habe, durch die Beweisergebnisse bestätigt worden. Darüber hinaus seien "die besonderen Umstände der Tat" bzw. "die Tatbestandsmerkmale" in der Hauptfrage, "deren Grundlage inhaltlich der Anklageschrift gleichlautend zu sein scheint, mangelhaft dargestellt" worden.

Die Einwände gehen fehl.

Soweit sich der Nichtigkeitswerber gegen die anklagekonforme Formulierung der Hauptfrage wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Schwurgerichtshof bei Stellung dieser Schuldfrage (§ 312 StPO) an den Anklagevorwurf gebunden ist, weshalb der Inhalt dieser Frage nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes ‑ und zwar den Beschwerdeausführungen zuwider ungeachtet allfälliger anderer Verfahrensresultate ‑ mit der Anklage übereinstimmen muß (vgl. Mayerhofer‑Rieder StPOü § 312 ENr 1 ff).

Davon abgesehen trägt die den Geschwornen vorgelegte Hauptfrage nach schwerem Raub auch allen anderen in § 312 StPO normierten Erfordernissen hinlänglich Rechnung; wurden doch alle gesetzlichen Merkmale der Straftat und deren nähere Modalitäten ‑ im übrigen einschließlich des in der Beschwerde relevierten (allerdings rechtlich bedeutungslosen) Details des geöffneten Zustandes der Kassenlade ‑ derart umschrieben, daß eine Verwechslung der Tat mit einer anderen Handlung ausgeschlossen ist und eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruches ermöglicht wird (Mayerhofer‑Rieder aaO ENr 26 ff).

Hingegen ergeben sich weder aus der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst noch aus sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen Anhaltspunkte für eine ohne Drohung erwirkte Sachwegnahme. Der (weitgehend geständige) Angeklagte hat seinen Angaben im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zufolge das speziell für den gegenständlichen Überfall erworbene Stanleymesser während der Wegnahme des Bargeldes aus der Kasse in der rechten Hand gehalten (S 45 in ON 6, 109 in ON 30); aus den Bekundungen der Zeugen Anna H* (S 41 in ON 6, 113 ff in ON 30) und Nathalie B* (S 43 in ON 6, 116 ff in ON 30) geht gleichfalls hervor, daß der damals mit einer Strumpfhose maskierte Täter das (von der Bedrohten auch wahrgenommene) Tatmesser sichtbar in einer der beiden behandschuhten Hände trug, während er mit der anderen in die Kassenlade griff.

Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf (angebliche) Verfahrensergebnisse vorgebrachten Umstände ‑ das Fehlen einer "verbal" oder "mit einer Waffe" verübten Drohungshandlung sowie die vermeintlich harmlose Wirkung seiner Vorgangsweise auf das Tatopfer ‑ wären auch bei ihrem Zutreffen bei richtiger Gesetzesauslegung nicht geeignet, die Subsumtion der Tat unter ein anderes (nicht strengeres) Strafgesetz zu gestatten. Denn eine "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" iS des § 142 Abs 1 StGB setzt eine wörtliche Bekundung gegenüber dem Opfer nicht voraus; vielmehr kann ein dem in Rede stehenden normativen Begriff entsprechendes Verhalten in den verschiedensten Formen ‑ auch ohne direkte mündliche Äußerung, etwa in einer Gebärde ‑ zum Ausdruck kommen, sofern beim hievon Betroffenen (ausgehend von den Empfindungen eines Durchschnittsmenschen) der Eindruck entsteht, der Täter könne das angedrohte ‑ gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit ‑ gerichtete Übel auch unmittelbar verwirklichen (vgl. 12 Os 37/80; JUS 1985/7/15; ähnlich auch EvBl 1978/34 betreffend das sichtbare Tragen einer Pistole im Halfter). Da die subjektive Wirkung der Drohung auf das Opfer ebenfalls nicht ausschlaggebend ist (Leukauf‑Steininger Kommü § 142 RN 9), vermag auch die (im übrigen nicht aktengetreue ‑ vgl S 115) Behauptung des Angeklagten, daß sich Anna H* nicht bedroht gefühlt habe, mangels rechtlicher Relevanz kein Indiz für die Stellung der vermißten Eventualfrage nach Diebstahl abzugeben. Dem Schwurgerichtshof war nach Lage des Falles die Aufnahme einer bezüglichen Eventualfrage in das Fragenschema sogar verwehrt, weil durch die behaupteten rechtsunerheblichen Tatsachen eine ‑ von der Anklage abweichende ‑ Beurteilung der Tat als Diebstahl nicht indiziert war (Mayerhofer‑Rieder aaO § 314 ENr 36 und 37).

Soweit der Angeklagte aber die Stellung einer Eventualfrage nach dem (Grund‑)Tatbestand des Raubes gemäß § 142 Abs 1 StGB reklamiert, übersieht er, daß es § 317 Abs 2 StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überläßt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatz‑)Fragen zu machen sind. Den Geschwornen stand für den Fall, daß sie die dem Angeklagten zur Last gelegte Verübung des Raubes ohne Verwendung einer Waffe als erwiesen angenommen hätten, die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer teilweisen Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (im Wege der Beschränkung durch Ausklammerung der Merkmale der Verwendung einer Waffe) offen (vgl. Mayerhofer‑Rieder aaO § 316 ENr 9, § 317 ENr 6 b). Darauf waren die Geschwornen sowohl in der allgemeinen Rechtsbelehrung (§ 325 Abs 2 StPO ‑ Beilage B der Beilagenmappe zu ON 30) als auch in den Erläuterungen in der Antwortrubrik des Fragenformulars (Beilage C der Beilagenmappe zu ON 30) ausdrücklich hingewiesen worden.

Unzutreffend ist ferner die Beschwerdebehauptung eines inneren Widerspruchs des Verdikts (Z 9), den der Angeklagte in der Zitierung der Bestimmung des § 89 StGB ‑ eines "auf besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 und 2 StGB) verweisenden Fahrlässigkeitsdeliktes" ‑ im gegenständlichen Ausspruch über die Vorsatztat des Raubes erblickt.

Der im Wahrspruch zufolge Bejahung der Hauptfrage in die Beschreibung der Merkmale der Drohung zutreffend enthaltene Hinweis auf das (im übrigen dem Beschwerdeeinwand zuwider nicht auf die Schuldform der Fahrlässigkeit beschränkte ‑ Leukauf‑Steininger aaO § 8 RN 13) Gefährlichkeitsdelikt des § 89 StGB entspricht dem ausdrücklichen Klammerzitat im § 142 Abs 1 StGB. Dieses Zitat umreißt (lediglich) das nach dieser Vorschrift an den normativen Begriff der (qualifizierten) Drohung gestellte (strenge) Anforderungsprofil in der Weise, daß vom Täter eine konkrete (gegenwärtige) Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht gestellt werden muß (Mayerhofer‑Rieder StGBü ENr 12; Kienapfel BT IIý RN 46, jeweils zu § 142).

Der Vorwurf der logischen Unvereinbarkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen geht sohin gleichfalls ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf (angeblich) gegen die Androhung einer konkreten Gefährdung sprechende Verfahrensergebnisse zurückgreift, entbehrt sein Vorbringen der gesetzmäßigen Darstellung, weil sich die geltend gemachte Nichtigkeit ausschließlcih aus dem Wahrspruch selbst ergeben muß (Mayerhofer‑Rieder aaO § 345 Z 9 ENr 6).

Es versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 10 a), in welcher sich der Angeklagte gegen die zum Begehungsmittel der Drohung getroffenen Tatsachenannahmen im Wahrspruch der Geschwornen mit der Behauptung wendet, diese seien "nicht schlüssig", weil der Umstand, daß er mit der unbewaffneten (linken) Hand in die Kassenlade gegriffen, das Messer jedoch in der anderen (rechten) Hand gehalten habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit diesem ‑ einen überdies für die rechtliche Beurteilung unbeachtlichen Aspekt betreffenden ‑ Vorbringen nicht aufzuzeigen. Aus den aktenkundigen Verfahrensergebnissen ‑ vor allem aus seinen eigenen Angaben (S 45 in ON 6, S 109 in ON 30) und den Aussagen der Zeugen H* und B* (S 41, 43 in ON 6, 113 ff, 116 ff in ON 30) - sind vielmehr hinlängliche Indizien für den dem Beschwerdeführer angelasteten Einsatz des (mit der rechten Hand erfaßten) Stanleymessers als Tatmittel des Raubes (einschließlich der zudem relevierten Wahrnehmung der Tatwaffe seitens der Bedrohten) zu entnehmen. Daß irgendwelche (geschweige denn schwerwiegende) unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse vorlägen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung (bei intersubjektiver Betrachtungsweise) erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung der Geschwornen aufkommen ließen, kann der Angeklagte damit nicht dartun.

Schließlich versagt auch die Rechtsrüge (Z 12, der Sache nach auch Z 11 lit a).

Soweit der Beschwerdeführer darin erneut die Auffassung vertritt, die ihm vorgeworfene Tat wäre lediglich als Diebstahl, allenfalls als (unqualifizierter) Raub nach § 142 (Abs 1) StGB zu beurteilen gewesen, bringt er den materiellen Nichtigkeitsgrund mangels Vergleiches des im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gleichermaßen setzt sich der Nichtigkeitswerber mit seinem weiteren ‑ den ihm angelasteten Bereicherungsvorsatz (unter dem Blickwinkel der Tatbeurteilung als Raub wie auch als Diebstahl) bestreitenden ‑ Einwand (insoweit Z 11 lit a) über die im Wahrspruch enthaltenen Annahmen hinweg, wonach er das Geld mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, aus der Kassa entnommen hat.

Ausgehend vom Inhalt des Wahrspruchs bleibt aber auch für die vom Angeklagten in der Subsumtionsrüge (Z 12) mit dem Einwand, die Beute teils verloren oder weggeworfen zu haben, außerdem reklamierte Beurteilung eines Teiles des Tatgeschehens (lediglich) als Versuch kein Raum. Denn die im Verdikt festgestellten Tatsachen lassen eine Sachverhaltsvariante, die gegebenenfalls eine Tatbeurteilung als teils vollendeter, teils versuchter (schwerer) Raub ermöglicht hätte, nicht zu.

Davon abgesehen wäre für den Beschwerdeführer insofern auch unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichts zu gewinnen. Denn ‑ anders als beim Diebstahl ‑ kommt es beim Raub für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung auf die raubspezifische normative Gesamtwertung nach Art, Intensität und Fortdauer der Bedrohungssituation und der Abwehrchancen des Opfers an (vgl. mwN aaO jeweils zu § 142 Leukauf‑Steininger RN 16; Kienapfel RN 20). Der Raub von Geld ist daher bereits mit dem Entzug desselben aus dem unmittelbaren Zugriffsbereich des Opfers, etwa mit dem Einstecken der Geldscheine, vollendet.

Das Vorbringen des Nichtigkeitswerbers zur Subsumtionsrüge schlägt aber auch unter dem Gesichtspunkt von (ausdrücklich relevierten) Feststellungsmängeln des Wahrspruchs die erneut in bezug auf die Art der Drohung, die Handhabung der Tatwaffe und den Wert der verlorenen Geldscheine behauptet werden ‑ nicht durch.

Da die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b sowie 10 StPO für das schöffengerichtliche Verfahren entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel auf die Rechtsrügen im geschwornengerichtlichen Verfahren nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar ist, weil die Geschwornen zur Feststellung eines konkreten Sachverhaltes, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nicht verpflichtet sind, käme die Anfechtung einer fehlerhaften Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen nur unter der Voraussetzung der ‑ wie aufgezeigt, hier aber nicht gegebenen ‑ Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) oder über die Bemängelung der Rechtsbelehrung (Z 8) in Betracht (Mayerhofer‑Rieder aaO § 345 Z 12 ENr 19 a und b).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu neun Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es fünf gravierende einschlägige Verurteilungen, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, den raschen Rückfall und die Begehung der Raubtat "innerhalb einer offenen Probezeit" als erschwerend, hingegen das Tatsachengeständnis und die Zustandebringung der Raubbeute als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an; ihr kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Zwar übergeht der Berufungswerber bei dem Einwand, er habe bei der ihm angelasteten Tat "keine Drohung oder Gewalt" angewendet, den rechtskräftigen Schuldspruch wegen schweren (bewaffneten) Raubes. Andererseits bedürfen jedoch die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe insofern einer zugunsten des (zur Tatzeit dem Suchtgiftmißbrauch ergebenen) Angeklagten ausschlagenden Berichtigung, als er die Raubtat ‑ um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen ‑ nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen hat. Hinzu kommt, daß die vom Geschwornengericht herangezogene Tatbegehung während einer dem Angeklagten gesetzten Probezeit, mag die Tatsache des Rückfalls innerhalb der Probezeit bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten auch nicht außer acht gelassen werden können, keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt (Leukauf‑Steininger aaO § 33 RN 8).

Bei richtiger Wertung der sohin für die Strafbemessung tatsächlich beachtlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht zeigt sich, daß die vom Geschwornengericht mit neun Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde.

Es war daher in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.

 

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