OGH 12Os174/83

OGH12Os174/8322.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner A u.e.a. wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Werner A und Hubert B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25.Oktober 1983, GZ 26 Vr 2782/83-40, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, sowie nach Verlesung der Rechtsmittelschrift in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Werner A und Hubert B folgender in der Zeit von November 1982 bis 7.August 1983 in Innsbruck begangener Delikte schuldig erkannt, und zwar: I) Werner A des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB , II) Werner A und Hubert B des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB , III) Werner A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB , IV) Hubert B des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB , V) Werner A und Hubert B des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die beiden Angeklagten - ausgenommen den lediglich den Angeklagten A betreffenden Schuldspruch wegen Körperverletzung laut Punkt III des Urteilssatzes - mit einer gemeinsam ausgeführten, auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Schuldspruch Punkt I:

Als Verbrechen des versuchten Raubes liegt Werner A zur Last, am 7. August 1983 der Prostituierten Waltraud C, nachdem diese erklärt hatte, daß sie für die Angeklagten nicht mehr auf den Strich gehen und daher auch nichts mehr abliefern werde, durch die Drohung: 'Gib sofort das Geld her, sonst schlage ich dich nieder', wobei er die geballten Fäuste gegen sie erhob, die Hälfte ihrer Einkünfte als Prostitutierte (vom 4., 5. und 6.August 1983) in der Höhe von etwa 4.000 S abzunötigen versucht zu haben, wobei die Vollbringung der Tat deshalb mißlang, weil der Angeklagte A und der ebenfalls ortsanwesende Angeklagte B von Sicherheitswachebeamten überwältigt wurden, welche sich den Urteilsfeststellungen zufolge auf Grund einer Verabredung zwischen C und dem Polizeiinspektor D, die Angeklagten - 'offensichtlich, um sie der Zuhälterei zu überführen' - bei der üblichen Geldübernahme von der Genannten zu beobachten, am Tatort befunden hatten (S. 204 f., 213 f., 216, 220). Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zunächst insofern, als er die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis zu erregen, bestreitet, eine rechtliche Beurteilung der Tat als Diebstahlsversuch anstrebt und hiebei sowohl in der Rechtsrüge (Z 10) als auch in der Mängelrüge (Z 5) die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugin C, sie habe vor A Angst gehabt (S. 199), in Zweifel zu ziehen sucht. Solcherart ficht der Beschwerdeführer (bloß) in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an, das der Darstellung der Zeugin C Glauben geschenkt hat (§ 258 Abs 2 StPO.), und vergleicht nicht - wie dies die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge voraussetzt - den (gesamten) festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz. Bei der gegen die Bejahung der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis zu erregen, gerichteten Argumentation läßt der Beschwerdeführer überdies außer acht, daß er nach den erstgerichtlichen Feststellungen - mag auch Waltraud C, die aus Erzählungen wußte, daß A ihren früheren Lebensgefährten E niedergeschlagen hatte (Schuldspruch Punkt III; vgl. S. 197), und Zeuge einer ähnlichen Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers gegen eine andere Prostituierte gewesen war (S. 80, 200), ungeachtet vorangegangener Drohungen des Beschwerdeführers bis dahin von diesem selbst noch nicht geschlagen worden sein (S. 199) - die tatgegenständliche wörtliche Drohung mit dem Niederschlagen durch das Erheben der geballten Fäuste unterstützt hat, wodurch die anwesenden Polizeibeamten zum sofortigen Einschreiten veranlaßt wurden (S. 214, 216 f., 220).

Bei dieser Sachlage hat das Erstgericht sonach unter der gebotenen Anlegung eines gemischt objektiv-individuellen Maßstabes, nämlich bei Beurteilung aus der Sicht eines besonnenen Durchschnittsmenschen und unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Opfers (vgl. Kienapfel BT. I RN. 803, BT. II RN. 53 zu § 142 StGB ; EvBl 1983/123), die (Rechts-)Frage, ob die Drohung geeignet war, bei der Bedrohten begründete Besorgnisse hervorzurufen, zu Recht bejaht. Den Beschwerdeausführungen zuwider ist die Möglichkeit der Verhinderung der Vollbringung des Raubes durch die am Tatort anwesenden Sicherheitsorgane weder für die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, noch für die - in der Beschwerde der Sache nach weiters aufgeworfene - Frage der Versuchstauglichkeit des Verhaltens des Täters in Ansehung des Raubtatbestands von Belang. Auch in Ansehung der von § 142 StGB erfaßten (gefährlichen) Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) kommt es allein darauf an, ob diese nachdemWillendesTäters den An hauptung des dem Opfer bewußten Schutzes durch die am Tatort postierten Sicherheitswachebeamten eine Unvollständigkeit der Begründung wegen übergehens der Angaben des Opfers über die Zusage des Schutzes und wegen Unterbleibens einer Erörterung der Örtlichkeit (Tankstelle oder Bereich vor einem Bahnhof) sowie eine Aktenwidrigkeit bezüglich der letzteren releviert werden, gehen daher - weil keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffend ins Leere. Mit dem Einwand in der Rechtsrüge hinwieder, es könne 'die subjektive Tatseite von vornherein nicht gegeben sein', bringt der Beschwerdeführer keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er dabei die ausdrückliche Urteilsfeststellung übergeht, wonach er durch die beschriebene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben versuchte, Waltraud C mit dem Vorsatz Geld abzunötigen, durch dessen Zueignung sich oder B unrechtmäßig zu bereichern (S. 214). Außerdem stellt die Argumentation der Beschwerde abermals nicht - was erforderlich wäre - auf Umstände in der Wissens- oder Willenssphäre des Täters, sondern in jener des sich seines Schutzes durch die Sicherheitswachebeamten bewußten - Opfers ab.

Selbst wenn es sich letztlich so verhalten hätte, wie der Beschwerdeführer darzulegen bemüht ist, daß er nämlich gleichsam in eine Falle gelockt wurde, weil (seitens der Polizisten) 'mit Sicherheit' angenommen worden wäre, daß er die Verweigerung der Geldherausgabe durch C 'nicht ohne Drohung oder Tätlichkeit hinnehmen würde', wäre dies einer Verleitung des Angeklagten A zur Tat nach Art der Einwirkung durch einen agent provocateur (Lockspitzel) keineswegs gleichzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder, ENr. 1 a / = SSt 50/30 und 2 zu § 25 StPO; 13 Os 74/79 u.a.). Das gesamte auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes abstellende Beschwerdevorbringen sowohl in der Mängel-, als auch in der Rechtsrüge ist deshalb unerheblich. Im übrigen könnte selbst aus einem (gegen die Verfahrensbestimmung des § 25 StPO verstoßenden) Auftreten eines unter der Aufsicht der Sicherheitsbehörde handelnden Lockspitzels weder mangelnde Versuchstauglichkeit der Tat (12 Os 149/82), noch eine sonstige materiellrechtliche Folgerung hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Täters abgeleitet werden (SSt 27/20, 50/30; 10 Os 174/82).

Zum Schuldspruch Punkt IV:

Inhaltlich dieses Schuldspruches liegt dem Angeklagten B das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB deshalb zur Last, weil er im November 1982 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Karl F Waltraud C durch die Drohung, 'sie könne nicht ohne ihre Einwilligung in ihrem Gebiet auf den Strich gehen, sie könne zu ihrem Vorschlag nein sagen, in diesem Fall würden sie sie aber zusammenschlagen, wenn sie sie in ihrem Gebiet erwischten', zur Unterlassung der Prostitution ohne ihre Einwilligung und entsprechende Vereinbarung mit ihnen nötigte. Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die erstgerichtliche Begründung insoweit einen Widerspruch aufweist, als das bezeichnete Tatverhalten zunächst (in übereinstimmung mit dem Schuldspruch) dem Angeklagten B und (dem Beteiligten) Karl F (S. 210, 218), hingegen in der Folge (auch einmal) den Angeklagten B und A (S. 221) zugeschrieben wird. In diesem Belange fehlt es aber, unbeschadet dessen, daß die Nennung des Namens A an der zuletzt zitierten Stelle der Urteilsgründe offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist, jedenfalls dem Angeklagten A, welcher der in Rede stehenden Tat gar nicht schuldig erkannt wurde, an einer Anfechtungslegitimation; in Ansehung des Angeklagten B ist aber die Frage der Identität des außer ihm an der Tat beteiligten zweiten Täters ohne Belang.

ZudenSchuldsprüchenPunktIIundV:mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung, gewerbsmäßig längere Zeit hindurch die Prostituierte Waltraud C fortgesetzt durch gefährliche Drohung zu Handlungen genötigt, welche die Genannte an deren Vermögen schädigten, und zwar a) im Februar 1983 durch die Drohung, sie werde zusammengeschlagen, wenn sie ihre Tätigkeit als Geheimprostituierte nicht wieder aufnehme und 14 Tage lang ihre gesamten Einkünfte an Hubert B abliefere, zur Ausfolgung ihres gesamten 'Schandlohnes';

b) ab November 1982 wiederholt durch die Drohung mit dem Zusammenschlagen zur Ausfolgung eines Teiles ihres 'Schandlohnes'. In Verbindung mit dem unter Punkt a) angeführten Tatverhalten liegt beiden Angeklagten laut Punkt II des Urteilssatzes als Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB auch zur Last, daß sie über einen Zeitraum von 14 Tagen im Februar 1983 ihren Unterhalt ganz oder zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Waltraud C durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchten.

Ob der Angeklagte A den Urteilsgründen nach (S. 211) vorerst, d.h. von etwa November 1982 bis Mai 1983, von B aus dem von C an letzteren abgeführten Hälfteanteil ihrer täglichen Einkünfte aus der Prostitution 'pro Abend' oder (nur einmal) 'monatlich' einen Betrag von 300 S erhalten hat, könnte nur für die Qualifikation der Erpressungstat des Angeklagten A als gewerbsmäßig (§ 145 Abs 2 Z 1 StGB ) entscheidungswesentlich sein.

Der vom Angeklagten A mit Beziehung auf die - in der Beschwerde allerdings nicht vollständig wiedergegebene - Urteilsfeststellung, wonach er für seine dem Angeklagten B geleisteten Schutzdienste 'pro Abend vorerst von B monatlich S 300, erhielt' (S. 211), geltend gemachte Begründungsmangel liegt indes nicht vor. Denn ungeachtet des (zunächst) irreführenden Wortes 'monatlich' hat das Erstgericht mit seiner Feststellung nämlich, entsprechend der in der Beschwerde zitierten Verantwortung des Angeklagten B, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß A von B, wie auch ab Mai 1983 direkt von C, 'pro Abend' (geleisteter Schutzdienste), also täglich, 300 S erhielt (vgl. S. 186, 188, 211).

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beider Angeklagten zum Schuldspruch wegen schwerer Erpressung (Punkt V), soweit darin unter Bezugnahme auf das bereits oben behandelte Vorbringen in der Rechtsrüge des Angeklagten A zum Schuldspruch wegen versuchten Raubes (Punkt I) abermals die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin C, sie habe aus Angst vor den wiederholten - teils unmittelbaren, teils mittelbaren - Drohungen mit dem 'Zusammenschlagen' die Geldbeträge an die Angeklagten abgeliefert (vgl. S. 196 ff.d.A.), bestritten und solcherart in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die dem Schöffengericht zukommende Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.) remonstriert wird, das seine Feststellungen auch zum Schuldspruch wegen Erpressung auf diese Zeugenaussage gründete (S. 218). Der zwar prozeßordnungsgemäß ausgeführte rechtliche Einwand, die erstgerichtliche Begründung für die Annahme einer gefährlichen Drohung (als Mittel der Erpressung) werde den Kriterien des § 74 Z 5 StGB nicht gerecht, ist sachlich nicht begründet:

Zu Recht hat das Erstgericht - ähnlich wie zum Faktum I des Schuldspruches - die objektive Eignung der wiederholten Drohungen, der Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, auf Grund der Sachlage an Hand der rechtlich maßgeblichen objektiv-individuellen Mischkriterien für gegeben erachtet, wobei es in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen des Zeugen Inspektor G, zurückgreifen konnte, wonach von Zuhältern ausgehende 'auch harmlos klingende Warnungen bitter ernst genommen werden müßten' (S. 110, 191). Die Beurteilung des von Punkt V des Schuldspruches erfaßten Verhaltens der beiden Angeklagten als schwere Erpressung (§§ 144, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB ) erfolgte daher ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Gleiches gilt für die Beurteilung der den beiden Angeklagten laut Punkt II des Schuldspruchs zur Last liegenden Tat als Zuhälterei nach § 216 StGB , in welchem Zusammenhang sie im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9

lit a) das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung negieren:

Verfehlt ist zunächst die Beschwerdeauffassung, nach welcher für eine Ausbeutung der Zeitraum von 14 Tagen als zu kurz anzusehen sei.

Denn bei der Zuhälterei handelt es sich um ein Tendenzdelikt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen den Ausbeutungswillen umfassenden Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB ) entsprechend betätigt hat; daß diese Betätigung eine gewisse (Mindest-) Dauer erreicht, ist zur Vollendung der Tat ebensowenig erforderlich wie eine tatsächliche Unterhaltsgewinnung durch den Täter (vgl. Leukauf/Steininger a.a.O.

RN. 9, Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 11, Pallin im Wiener Kommentar Rz.

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je zu § 216; 12 Os 22/81 u.a.).

Schließlich bleiben die Höhe der Einkünfte der Prostituierten innerhalb der gesamten Zeit von 8 Monaten und deren Relation zu jener im tatgegenständlichen Zeitraum von 14 Tagen sowie die Frage, ob die Prostituierte während der letzteren Zeitspanne bloß ihre zwischen 21

und 2 Uhr, nicht aber die tagsüber erzielten Einnahmen abliefern mußte, schon deshalb außer Betracht, weil vorliegend die (vom Tätervorsatz umfaßte) Ausbeutung, d.h. die rücksichtslose, gegen vitale Interessen verstoßende Ausnützung der Prostituierten, schon darin zu ersehen ist, daß Waltraud C im gegebenen Zusammenhang durch Drohungen überhaupt zur Wiederaufnahme der Prostitution genötigt worden ist (vgl. a.a.O. Leukauf/Steininger RN. 7 Mayerhofer-Rieder ENr. 1

u. a.).

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten zu Freiheitsstrafen, die es nach §§ 28, 145 StGB bei A mit drei Jahren und bei B mit zweieinhalb Jahren festsetzte.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Angeklagten A die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und beim Angeklagten B die einschlägigen, größtenteils allerdings weiter zurückliegenden Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen; als mildernd nahm es hingegen an: bei A das Geständnis hinsichtlich der Körperverletzung und den Umstand, daß der Raub nur bis zum Versuch gediehen ist, bei B das Geständnis hinsichtlich der Zuhälterei sowie den Umstand, daß er durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an.

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Die von den Berufungswerbern reklamierten (weiteren) Milderungsgründe, die der Angeklagte A in einer gewissen Notlage und beide Angeklagten außerdem darin erblicken, daß sie Waltraud C gegenüber 'äußerst maßvoll' vorgegangen seien und ein für Zuhälterkreise 'großzügiges' Verhalten gezeigt hätten, liegen in Wahrheit nicht vor. Auf der Basis der vom Erstgericht sohin im wesentlichen vollständig festgestellten wie auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Schöffengericht (bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren) bei beiden Angeklagten festgesetzte Strafdauer (sowohl absolut als auch im Verhältnis zueinander) als ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB ) durchaus entsprechend. Einer Minderung konnte namentlich wegen des doch (verhältnismäßig) hohen Schuld- und Unrechtsgehalts der vorliegenden Straftaten nicht nähergetreten werden.

Den Berufungen mußte demnach gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

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