Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Walter A, Werner B und Robert C werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Walter A, Werner B und Robert C sowie der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Walter A, Werner B, Christian D und Robert C wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Walter A, Werner B und Robert C die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26. Oktober 1960 geborene Industriekaufmann Walter A, der am 22. Juli 1960 geborene beschäftigungslose Werner B, der am 11. August 1959 geborene beschäftigungslose Christian D und der am 4. Mai 1958 geborene, ebenfalls beschäftigungslose Robert C des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs 1 StGB, B, D und C auch des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 3 (B und C durch sonstigen Beitrag zur Ausführung nach dem § 12 StGB) und B überdies der Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt.
Gegen die sie betreffenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens nach dem § 277 Abs 1 StGB (B auch wegen des Verbrechens nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs 3 StGB) wenden sich die Angeklagten Walter A, Werner B und Robert C mit getrennt ausgeführten, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. b (A), Z 5, 9 lit. a und 10 (B), bzw. Z 5 und 10 (C) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A:
Unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bringt der Beschwerdeführer - abgesehen von einem Teil seiner Ausführungen, auf den noch zurückzukommen sein wird - der Sache nach keine Mängelrüge, sondern insoweit bereits den in diesem Zusammenhang ebenfalls angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle zur Darstellung, als er dem Erstgericht vorwirft, keine Feststellungen darüber getroffen zu haben, ob das ihm angelastete Verbrechen nach dem § 277 Abs 1 StGB ohne sein Zutun unterblieben ist und er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hat, die strafbare Handlung zu verhindern, obwohl eine Reihe von Verfahrensergebnissen - die in der Folge konkret bezeichnet werden - eine bejahende Feststellung in dieser Richtung indiziert hätte. Dem ist zu erwidern, daß keines dieser Verfahrensergebnisse (es handelt sich dabei durchwegs um Teile der Verantwortungen der Angeklagten im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung) inhaltlich darauf hindeutet, daß der Beschwerdeführer die beabsichtigte strafbare Handlung (§ 102 Abs 1 StGB) - welche nach den getroffenen Feststellungen von ihm und seinen drei Mitangeklagten geplant war und auch gemeinsam ausgeführt werden sollte - freiwillig verhindert oder sich angesichts ihres Unterbleibens ohne Zutun des Angeklagten in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hat, dieselbe zu verhindern. Vielmehr ist in allen zitierten Angaben der Angeklagten nur davon die Rede, daß der Beschwerdeführer 'nicht mehr mitmachen' wolle, bzw. 'ausgeschieden' sei. Die bloße Absentierung eines von mehreren Komplottanten vom Komplott für sich allein vermag aber nicht den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 277 Abs 2 StGB zu begründen (vgl. EvBl. 1975/169), es sei denn, daß nach Lage des Falles durch eben dieses Ausscheiden die gesamte in Aussicht genommene Tathandlung verhindert wird oder verhindert worden wäre. Dies trifft aber hier nicht zu. Denn nach dem Plan der Komplottanten sollte der Beschwerdeführer nach Dienstschluß jenen Angestellten der Filiale der E F G H in Wien 18., Gersthoferstraße, beschatten, der als letzter mit den Schlüsseln die Filiale verlassen und zusperren würde, und ihn bis zu seinem Wohnhaus verfolgen, worauf die anderen Angeklagten auf Abruf nachkommen und - bewaffnet mit einem Vorderladerrevolver, einem Schreckschußrevolver und einer Schrotflinte - alle zusammen in die Wohnung des Angestellten eindringen und der Beschwerdeführer zusammen mit dem Angeklagten C die Familienangehörigen des Angestellten als Geiseln nehmen, die beiden anderen Angeklagten aber diesen selbst unter Androhung der Tötung der Geiseln zur Rückkehr in die Filiale, Öffnung des Tresors und Aushändigung eines großen Bargeldbetrages zwingen sollten; die vorgesehenen Rollen der einzelnen Angeklagten waren demnach durchaus austauschbar und der Plan auch mit drei Personen durchführbar, weshalb der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Aussage des Mitangeklagten Christian D im Vorverfahren (S 87 in ON 5), der Überfall sei deshalb nicht zustande gekommen, 'weil' A bei der weiteren Besprechung nicht mehr erschienen sei, nicht schlüssig ist. Dem Erstgericht boten sich daher in Wahrheit keinerlei Beweisgrundlagen für die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes des § 277 Abs 2 StGB in bezug auf die Person des Beschwerdeführers an. Feststellungen über eine bloße Sinnesänderung des Beschwerdeführers allein, ohne Rückwirkungen auf die Tat als solche, brauchte es aber wegen rechtlicher Unerheblichkeit dieses Umstandes nicht zu treffen. So besehen haftet dem Urteil des Jugendschöffengerichtes aber der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9
lit. b StPO nicht an, da unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen dem Beschwerdeführer der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 277 Abs 2 StGB nicht zugutekommt.
Soweit den - in dieser Richtung nicht völlig klar formulierten - Beschwerdeausführungen aber auch die (als Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zu wertende) Behauptung entnommen werden könnte, das Erstgericht habe sich nicht mit solchen Beweisergebnissen hinreichend auseinandergesetzt, die für die mangelnde Ernstlichkeit des Tatgeschehens oder zumindest für eine freiwillige Abstandnahme von der Tat seitens aller Mittäter im Zuge des weiteren Geschehens sprechen und sohin seine gegenteiligen Feststellungen (S 319, 321) nur unzureichend begründet, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner B verwiesen, aus denen sich die Grundlosigkeit auch dieses Beschwerdeeinwandes ergibt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter A erweist sich daher als unbegründet.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner B:
In Ausführung seiner auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestüzten Mängelrüge macht der Angeklagte Werner B dem Erstgericht eine unzureichende und unvollständige Begründung seiner entscheidungswesentlichen Feststellungen sowohl in Ansehung des vorgeworfenen Verbrechens des versuchten schweren Betruges durch sonstigen Beitrag zur Ausführung nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs 3 StGB, als auch bezüglich des ihm weiters angelasteten Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach dem § 277 Abs 1 StGB zum Vorwurf.
Zum Betrugsfaktum, das ihm angelastet wird, weil er zu dem von Christian D am 31. August 1978 in Wien zum Nachteil der I J S*** C*** versuchten Betrug (Herauslockung eines Darlehensbetrages von 150.000 S unter Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit mit Vorlage einer ungültigen Lohnbestätigung und Zusicherung pünktlicher Rückzahlung in 120
Monatsraten zu 2.048 S) dadurch vorsätzlich beigetragen habe, daß er mit seiner Schreibmaschine und einem Setzkasten eine unrichtige Lohn- (richtig: Gehalts-)bestätigung mit dem Inhalt herstellte, Christian D sei bei ihm seit 19. Dezember 1977 mit einem Nettoeinkommen von 12.043,10 S monatlich ungekündigt beschäftigt, bemängelt der Beschwerdeführer, daß die auch für seine Beteiligung an der Tat rechtserhebliche Feststellung des Erstgerichtes, dem unmittelbaren Täter Christian D habe der Rückzahlungswille gefehlt, bar jeder Begründung geblieben und durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt sei.
Dem ist zu entgegnen, daß es sich bei der Tatsachenannahme des Erstgerichtes, der Angeklagte D sei rückzahlungsunfähig und rückzahlungsunwillig gewesen und habe den Angestellten des Geldinstitutes sowohl seinen Rückzahlungswillen als auch seine Fähigkeit zur pünktlichen Rückzahlung der Darlehensraten bloß vorgespiegelt, um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogene Schlußfolgerung tatsächlicher Art handelt, welche in der Feststellung, daß - was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung (S 351) selbst betont - Christian D (wie im übrigen auch Robert C sowie der Beschwerdeführer als Beteiligte) beschäftigungs-, arbeits- und vermögenslos war (S 317) und auch anläßlich der Darlehensaufnahme und der damit verbundenen hohen finanziellen Belastung nicht etwa eine Arbeit annahm, sondern sich statt dessen durch den Beschwerdeführer, beraten durch Robert C, eine inhaltlich falsche Gehaltsbestätigung zur Vorlage beim Geldinstitut ausstellen ließ, ihre volle Deckung findet und sowohl den Denkgesetzen als auch der forensischen Erfahrung entspricht. Mit den vom Beschwerdeführer wörtlich zitierten, angebliche Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit bekundeten Angaben seiner Mitangeklagten D und C brauchte sich das Erstgericht aber deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil sie durchwegs teils hypothetisch sind ('wenn ich dann eine Wohnung und ein Auto gehabt hätte ....'
'wenn sich die beiden Partner bereit erklärt hätten, daß sie mir bei der Rückzahlung helfen ...') und von irrealen Voraussetzungen ausgehen, sich zum anderen Teil aber in formalen Beteuerungen angeblichen zukünftigen Arbeitswillens erschöpfen, die sachlich durch nichts gedeckt sind. Was aber die ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Angaben des Mitangeklagten C anlangt, es sei ihm letztlich schon klar gewesen, daß die Kreditsumme ohne die fingierte Bestätigung nicht ausgefolgt worden wäre, und er habe sich vorgestellt, die Raten alle fünf Jahre zurückzuzahlen, so muß unerfindlich bleiben, inwieweit sie - wie der Beschwerdeführer vermeint - gegen ein tatbildmäßiges Verhalten der an diesem Delikt beteiligten Angeklagten sprechen sollen. Sie lassen vielmehr wieder nur den Willen zur Täuschung der Angestellten der I J S***C*** und zur Unterlassung einer ordnungsgemäßen und absehbaren Rückzahlung des angestrebten Darlehens erkennen, weshalb sich der Angeklagte B auch durch die Nichtbefassung des Schöffengerichtes mit diesem Teil der Verfahrensergebnisse nicht mit Grund als beschwert erachten kann.
Von einem Begründungsmangel kann daher in keinem der angeführten Zusammenhänge die Rede sein.
Der Beschwerdeführer irrt aber schließlich auch, wenn er vermeint, daß es in den Urteilsgründen einer Erörterung der Aussage des Zeugen Rainer K (S 307) bedurft hätte, wonach zum Zeitpunkt der Zuzählung des Darlehens bereits die Polizei beim Geldinstitut eingetroffen war und die Auszahlung nur mehr 'aus taktischen Gründen' und auf Grund des Wunsches der Polizei nach einer Festnahme der Täter nach der Auszahlung erfolgte, da diese Umstände für die Frage der Tauglichkeit des Betrugsversuches von Bedeutung seien. Wie noch im Zuge der Erledigung der Rechtsrüge dieses Angeklagten auszuführen sein wird, kommt nämlich der Frage, ob die inhaltlich falsche Gehaltsbestätigung vorliegend - wie das Erstgericht ersichtlich annahm (S 320) - tatsächlich eine Täuschung der Angestellten der I J S***C*** bewirkte, die Zuzählung des Darlehens tatsächlich vorgesehen war und erst zuletzt auf Grund anderer Umstände scheiterte, oder ob diese Angestellten dem Inhalt der Bestätigung nicht vertrauten und allenfalls (die Anzeige wurde anonym erstattet, vgl. S 5 in ON 5) deshalb selbst die Polizei verständigten, hier keinerlei Bedeutung zu, da sie bloß die rechtlich irrelevante Frage der 'relativen' Tauglichkeit der in Rede stehenden Gehaltsbestätigung zur Täuschung anderer Personen berührt. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß entgegen der Meinung des Beschwerdeführers selbst dann, wenn man von den vorerwähnten Angaben des Zeugen K ausgehen wollte, von einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 25 StPO keine Rede sein könnte, da auch in diesem Falle durch nichts indiziert wäre, daß Sicherheitsorgane die Angeklagten zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung der Betrugshandlung 'verleitet' oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt haben, die dem Gericht hinterbracht werden sollten.
Vermag die Mängelrüge dieses Angeklagten sohin in bezug auf das Betrugsfaktum nicht durchzuschlagen, so kommt ihr auch keine Berechtigung zu, soweit sie eine unzureichende Erörterung jener Beweisergebnisse rügt, welche der zum Verbrechen des verbrecherischen Komplottes getroffenen Feststellung des Erstgerichtes, die Verabredung sei 'vollkommen ernst gemeint' gewesen, widersprechen.
Hiezu ist der Beschwerdeführer nämlich darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht in der Begründung seiner Entscheidung sehr wohl erörtert hat, daß die Angeklagten - insbesondere in der Hauptverhandlung - sowohl in Ansehung der Ernstlichkeit ihrer Verabredung zur erpresserischen Entführung (einschließlich der Festlegung des Tatortes), als auch der Frage eines allfällig unter den Abs 2
des § 277 StGB zu subsumierenden Verhaltens zum Teil auch ihrer Entlastung dienende Angaben gemacht haben (S 322).
Es hat jedoch klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß es nicht diesen, sondern den von ihm auszugsweise wörtlich zitierten anderslautenden Verantwortungen der Angeklagten im Vorverfahren (Verlesung vgl. S 308) Glauben geschenkt hat und dies auch sachlich damit begründet, daß die Angeklagten, welche einen detaillierten Plan für die in Aussicht genommene Tat entworfen hatten, eigens dafür Waffen kauften und sich in deren Gebrauch übten und - mit Ausnahme des Angeklagten A durchwegs arbeits-, einkommens- und vermögenslos - mit Geldnöten zu kämpfen hatten (S 321, 322). Wenn das Erstgericht auf diese Weise sowohl die klar zu Tage liegende und zeitlich anhaltende innere Motivation der Angeklagten für die Begehung der Tat, als auch die erwähnten äußeren Umstände - wobei die Schießübungen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keineswegs des inneren Zusammenhanges mit der geplanten Tat entbehrten (vgl. etwa die Angaben des Angeklagten C / ON 10 in ON 5/) - zur Begründung seiner Tatsachenfeststellungen herangezogen hat, so überschritt es damit weder den Rahmen der Denkgesetze, noch jenen der allgemeinen Lebenserfahrung und kam seiner sich in der Verpflichtung zur bloß 'gedrängten Darstellung' (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der Gründe seiner Tatsachenannahmen erschöpfenden Begründungspflicht hinreichend nach, ohne daß es verhalten gewesen wäre, sich etwa mit jedem einzelnen Satz der von ihm als unglaubwürdig erachteten Verfahrensergebnisse im besonderen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeausführungen stellen sich demnach insoweit in Wahrheit bloß als eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, ohne einen echten, dem angezogenen formellen Nichtigkeitsgrund entsprechenden Begründungsmangel aufzeigen zu können; es erübrigt sich folglich, in allen Einzelheiten auf sie einzugehen. Auch die Mängelrüge dieses Angeklagten erweist sich somit zur Gänze als unbegründet.
Soweit der Angeklagte B in Ausführung seiner Rechtsrüge unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO seine Verurteilung wegen Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach dem § 277 Abs 1 StGB mangels Erfüllung des Tatbestandes als rechtsirrig bezeichnet, erscheint seine Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt, da sie - urteilsfremd - davon ausgeht, daß die Angeklagten keinen ernstlichen Willen zur Ausführung der verabredeten Tat hatten, keine bestimmte Bankfiliale als Tatort in Aussicht genommen worden sei und überhaupt kein konkreter, detaillierter und durchführbarer Tatplan, sondern nur 'Gerede' vorgelegen habe, nicht aber von den in jedem dieser Belange gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichtes; zu einer Befassung mit diesem Vorbringen besteht sohin kein Anlaß.
Rechtsirrig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, die dem Angeklagten D (und ihm selbst sowie C als Beteiligten) zur Last gelegte Betrugshandlung sei nur bis zum Stadium der straflosen Vorbereitungshandlung gediehen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S 320) hat der Angeklagte D durch die Vorlage der unrichtigen Gehaltsbestätigung anläßlich der Einreichung des Darlehensgesuches Angestellte der I J S***C*** über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie auch über seinen (in Wahrheit gar nicht bestehenden) Willen zur Darlehensrückzahlung getäuscht. Schon damit hatte der Angeklagte D (vom Beschwerdeführer und dem Angeklagten Robert C durch vorsätzliche Tatbeiträge unterstützt) mit der Verwirklichung des Tatbildes des Betruges selbst begonnen, weshalb keinesfalls mehr von einer straflosen Vorbereitungshandlung gesprochen werden kann (§ 15 Abs 2 StGB). Daran hätte sich im übrigen auch dann nichts geändert, wenn die Täuschung über die Einkommensverhältnisse des Angeklagten D nicht geglückt wäre, da dieser bereits durch die Vorlage der unrichtigen Gehaltsbestätigung im Zusammenhalt mit dem festgestellten inneren und äußeren Vorhaben seinen Entschluß, das Delikt des Betruges auszuführen, jedenfalls im Sinne der zitierten Bestimmung durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. Daß es hiebei auf die räumliche und zeitliche Nähe des Täterverhaltens zu der dem einzelnen Deliktstypus entsprechenden 'Ausführungshandlung', d. h. der Tatbildverwirklichung in ihrer Gesamtheit, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vermeint - zur 'Vollendung' der Tat (Schadenseintritt) ankommt, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 15 Abs 2 StGB (vgl. auch EvBl. 1978/115 = JBl. 1978, 324; 13 Os 114/78).
Wenn der Beschwerdeführer aber - seine Ausführungen hiezu teilweise schon in seine Darlegungen zur Mängelrüge verlegend - im Rahmen seiner Rechtsrüge auch die Frage der Tauglichkeit des (auch ihm als Beteiligten angelasteten) Betrugsversuches aufwirft, dann ist er darauf zu verweisen, daß der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung und die Beteiligung daran nur in den im § 15 Abs 3 StGB umschriebenen Fällen des sogenannten 'absolut untauglichen Versuches' straflos sind, von denen hier von vornherein nur der Fall der absoluten Untauglichkeit der Handlung überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung unter keinen Umständen möglich ist. Davon kann aber angesichts des vom Beschwerdeführer relevierten Umstandes allein, daß das in der Bestätigung angeführte Bruttogehalt von 16.000 S für einen 19-jährigen Hausangestellten relativ hoch erscheinen mußte, nicht die Rede sein, wobei bloß darauf verwiesen sei, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sogar wirklich eingetreten ist (vgl. 9 Os 193/78; SSt 43/25).
Auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO macht der Angeklagte B somit nicht zu Recht geltend. Mit dem Vorbringen schließlich, die vom Erstgericht den §§ (12), 15, 146, 147 Abs 3 StGB unterstellte Tat wäre in eventu rechtsrichtig bloß als Vergehen nach dem § 48 KWG (a.F.) zu werten gewesen, bringt der Beschwerdeführer den insoweit angerufenen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ebenfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von der Annahme des Erstgerichtes ausgeht, wonach der Angeklagte Christian D nicht allein mit Täuschungsvorsatz, sondern - weder rückzahlungsfähig, noch rückzahlungswillig - auch mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz handelte, weshalb für die Beurteilung der Tat bloß als Vergehen nach dem § 48 KWG (a.F.) kein Raum bleibt.
Auch die Rechtsrüge des Angeklagten Werner B erweist sich sohin als verfehlt.
III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert C:
Unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5
des § 281 Abs 1 StPO behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellung des Erstgerichtes, es sei nur deshalb nicht zur Ausführung des schon zu I./ oben erwähnten, zwischen den Angeklagten verabredeten Komplottes gekommen, weil er selbst sowie die Mitangeklagten B und D entschlossen gewesen seien, vorerst den in Punkt AA) A) und B) des Urteilsspruches näher umschriebenen schweren Betrug zu begehen, und ihnen außerdem für die erstgenannte Tat eine längere Vorbereitungszeit erforderlich schien, finde im Beweisverfahren keine hinreichende Deckung.
Dieser Vorwurf ist jedoch unbegründet, da das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen ausdrücklich (S 321) auf die Verantwortung des Angeklagten B vor der Polizei (S 81) sowie jene des Angeklagten A vor dem Untersuchungsrichter (S 169) gegründet hat, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 307 und 308) und damit in freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage herangezogen werden konnten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, daß vor allem seine eigene Aussage 'nicht gewürdigt' worden sei, wonach in der Zeit von Anfang August 1978 (Tatzeit zu § 277 Abs 1 StGB) bis zu seiner Verhaftung (4. September 1978) nicht mehr über den geplanten Überfall gesprochen wurde, so ist ihm bloß zu entgegnen, daß es sich hiebei um einen völlig bedeutungslosen Umstand handelt, zumal im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellte vorläufige Zurückstellung des Tatplanes und zeitliche Vorziehung der Betrugstat in dieser Zeit für die Angeklagten gar kein Anlaß bestehen konnte, sich weiters über die erstgenannte Tat zu unterhalten. Wenn der Angeklagte C aber rügt, daß die vom Erstgericht auf Seite 11 des angefochtenen Urteils (S 321) zitierten Angaben der Angeklaten im Vorverfahren, welche es zur Begründung seiner Tatsachenfeststellungen heranzog, 'lediglich' von den anderen Angeklagten, nicht aber von ihm stammten, so ist dieses Vorbringen - da sich darunter sehr wohl auch seine eigenen Angaben im Vorverfahren (S 85 bis 91, ON 10 und S 105 bis 108 in ON 5) befinden - ebenso aktenwidrig, wie im Hinblick auf die erfolgte Verlesung des gesamten Akteninhaltes (S 308) die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Angaben seiner Mitangeklagten im Vorverfahren seien in der Hauptverhandlung 'nicht erörtert' worden und er habe deshalb keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich in Ausführung seiner Mängelrüge in Erörterungen darüber ergeht, inwieweit den Angeklagten im Hinblick auf ihr jugendliches Alter (welches übrigens in Wahrheit nur beim Angeklagten A zur Tatzeit gegeben war) und ihre sonstige Persönlichkeit das Verbrechen nach dem § 277 Abs 1 StGB zuzutrauen gewesen und Ernstlichkeit des Täterwillens vorgelegen sei, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne tatsächliche Begründungsmängel im Sinne des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Die Mängelrüge versagt daher.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich - damit der Sache nach nicht den von ihm ziffernmäßig bezeichneten Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, sondern jenen der Z 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle anrufend - vorbringt, auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes sei ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung deshalb der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 277 Abs 2 StGB zugute zu halten, weil sich aus ihnen in ihrem Zusammenhang ergebe, daß alle Angeklagten nach der Anfang August 1978 stattgefundenen Besprechung und den damals abgehaltenen Schießübungen bis zu ihrer Verhaftung Anfang September nichts mehr zur Vorbereitung oder weiteren Planung des Überfalles besprochen oder ausgeführt und solcherart schon durch ihre Untätigkeit, durch welche die Aufgabe ihres Planes nach außen hin erkennbar geworden sei, die Ausführung der besprochenen Straftat verhindert hätten, so bringt er damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, wonach der Tatplan nicht aufgegeben wurde, sondern die erwähnte zeitweilige Untätigkeit ihren Grund bloß im vorübergehenden Aufschub des Überfalles und der 'Dazwischenschaltung' des schweren Betruges hatte. Der Beschwerdeführer versucht durch dieses Vorbringen sohin bloß, bestimmten Tatsachen eine von der Würdigung durch das Erstgericht abweichende Deutung zu geben.
Auch der Rechtsrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb auch dieser Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zukommt. Somit waren sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten Werner B, Christian D und Robert C nach dem § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu je einem Jahr Freiheitsstrafe. Walter A nach § 277 Abs 1 unter Anwendung des § 11 JGG zu einer solchen in der Dauer von drei Monaten, die nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht bei den Angeklagten Werner B, Christian D und Robert C als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Delikten, den beabsichtigten hohen Schaden und die einschlägigen Vorstrafen an, als mildernd bei allen Angeklagten das Geständnis, beim Angeklagten Walter A überdies den bisher ordentlichen Lebenswandel, beim Angeklagten Werner B auch die Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung und bei den Angeklagten Werner B, Christian D und Robert C ferner das Alter von unter 21 Jahren und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafen hinsichtlich aller Angeklagten. Die Angeklagten Walter A, Werner B und Robert C streben mit ihren Berufungen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen an.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in keiner Weise begründet, weil die vom Erstgericht verhängten Strafen ohnedies eine ernste Reaktion auf das gefährliche Verhalten der Angeklagten darstellen und für eine Erhöhung der Strafen keine Notwendigkeit besteht.
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