OGH 13Os102/81

OGH13Os102/815.11.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gerstberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 24.März 1981, GZ. 10 Vr 2002/80-75, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Franiek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 7 (wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB.) und demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z. 3

StPO. im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Wilhelm A wird von der Anklage, Anfang November 1980 in Graz den Mithäftling Franz B dazu bestimmt zu haben, den Erwin C durch gefährliche Drohung mit Körperverletzung zum Fernbleiben von der Hauptverhandlung als Zeuge zu nötigen und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach §§ 12, 105 Abs 1 StGB. begangen zu haben (S. 292), gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.

Für die ihm nach den unberührten Schuldsprüchen 1

bis 6 zur Last liegenden strafbaren Handlungen wird Wilhelm A nach den §§ 28 und 212 Abs 1 StGB. unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.Juli 1980, GZ. 10 E Vr 1577/80-18, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24.Oktober 1980, AZ. 9 Bs 294/80, und auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.August 1980, GZ. 10 E Vr 1643/80-10, zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm A schuldig erkannt (zu 1) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB., begangen in Graz und Gässendorf durch wiederholtes Betasten seiner am 9.Februar 1964 geborenen Stieftochter Martina D an den Brüsten und am Geschlechtsteil sowie durch mindestens fünfmaligen Geschlechtsverkehr mit ihr von etwa Oktober 1979 bis Ende Februar 1980, (zu 2) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB., begangen in Wien dadurch, daß er am 6. und 7.Juli 1980 Eugen E - der am 19.Juni 1980

während der Abwesenheit des Angeklagten aus dessen Wohnung einen Film, der Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter zeigte, dem Erwin C und dem Franz F ausgefolgt hatte - durch Schläge und durch die Drohung mit dem Erschlagen, wenn er nicht bei einer allfälligen Einvernahme vor Gericht als Zeuge aussage, von Franz F unter Androhung von 'Watschen' gezwungen worden zu sein, von Gässendorf, außerhalb der Wohnung des Angeklagten, mit diesem, zu telefonieren, zu einer wahrheitswidrigen Beweisaussage vor Gericht zu nötigen trachtete, durch welche der Eindruck hätte entstehen sollen, daß C und F den Film während der auf die erwähnte Weise erzwungenen Abwesenheit E an sich gebracht hätten, (zu 3) des Vergehens der versuchten Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 StGB., begangen in Wien durch die zu 2 beschriebenen Handlungen sowie überdies am 11.Juli 1980 durch die Übergabe (S. 368, 369) von 1.000 S an Eugen E für das Versprechen der Ablegung einer Beweisaussage in dem zu 2 bezeichneten Sinn, (zu 4) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB., begangen in Wien am 6. oder 7. und am 11.Juli 1980 durch Schläge und Fußtritte gegen Eugen E, wodurch dieser eine blutende Platzwunde an der Oberlippe und Nasenbluten erlitt, (zu 5) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125

StGB., begangen in Gässendorf am 21.Mai 1980 durch Herausreißen der Verkleidung des Lenkrads und Aufbrechen der Lenkradsperre des Kraftwagens der Anna Hildegard B durch Fußtritte, Sachschaden 3.000 S, (zu 6) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB., begangen am 29.Juni 1980 durch die bewußt wahrheitswidrige Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando Hausmannstätten, wonach Erwin C den Personenkraftwagen des Angeklagten unbefugt in Betrieb genommen habe und (zu 7) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB., begangen in Graz durch die Anfang November 1980 gegenüber dem Mithäftling Franz B abgegebene und vom Erstgericht als Androhung von Gewalttätigkeiten gewertete Äußerung, er werde Erwin C 'herrichten', sofern er ihn einmal treffe.

Der Angeklagte ficht dieses Urteil der Sache nach in den Schuldsprüchen 2 bis 7 mit einer auf die Gründe der Z. 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Zu den Schuldsprüchen 2 bis 4:

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1

StPO. macht der Angeklagte geltend, die Urteilsbegründung sei undeutlich, unvollständig und offenbar unzureichend.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versagt.

Wenn der Beschwerdeführer die Unterlassung von Feststellungen releviert, die seiner in der Beschwerde wiederholten Verantwortung entsprechen, und eine Reihe von Umständen anführt, die seiner Ansicht nach gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Eugen E sprechen, bekämpft er nur, teils in Spekulationen verloren, in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts, deren jegliche Beweisregel ausschließendes Wesen er offensichtlich verkennt (§ 258 Abs 2 StPO.). Dies wird aus seinem Beschwerdevorbringen zu wiederholten Malen deutlich: So aus dem Vorwurf, das Erstgericht hätte den Zeugen G und H Glauben schenken müssen und nicht dem Zeugen E (S. 415); es hätte von diesem ein 'ganz anderes Bild' gewinnen müssen (S. 416) und die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten als erwiesen annehmen müssen, weil er in der fraglichen Zeit 'kaum' mit E zusammengekommen sei (S. 416); es hätte mangels Objektivierung der Verletzung des letzteren durch Aussagen anderer Zeugen oder ein ärztliches Attest den Mißhandlungstatbestand (4 des Schuldspruchs) nicht annehmen dürfen (S. 417).

Das Gericht hat in zureichender Weise, logisch und im Einklang mit der Erfahrung dargelegt, aus welchen Gründen es die den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen E trotz dessen von den Zeugen G und H deponierter - entgegen dem Beschwerdeeinwand ausdrücklich im Urteil erörterter (S. 370) - Lügenhaftigkeit in anderen (nicht verfahrensgegenständlichen) Fällen, dennoch für glaubwürdiger hielt als die im Urteil ohnedies zusammengefaßt wiedergegebene, leugnende Verantwortung des Angeklagten (S. 369 bis 371). Daß das Schöffengericht unwesentliche Details aus den Verfahrensergebnissen unerwähnt ließ, vermag keinen Begründungsmangel abzugeben, weil es nach der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen hat, also nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen und alle Umstände einer Erörterung unterziehen braucht, die im Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es ist demnach bedeutungslos, daß eine der Verletzungen E (d.i. die Platzwunde laut Schuldspruch 4) von den Zeugen G und H nicht gesehen wurde, letzterer auch von der versuchten Nötigung nichts erfuhr, obwohl er mit E zusammengearbeitet hatte und E kein ärztliches Attest beibringen konnte. Von den Tatzeiten (6. oder 7.Juli 1980) bis zur Entlassung E am 11.Juli 1980

(als der Angeklagte in Haft genommen wurde) war nämlich eine derart kurze Zeitspanne verstrichen, daß schon deshalb eine Wahrnehmung der geringfügigen Verletzung E durch die Zeugen sowie eine Bekanntgabe seiner Nötigung und Verletzung an die Genannten unterblieben sein konnte. Daß E, ersichtlich wegen der Geringfügigkeit der Verletzung, einen Arzt gar nicht aufgesucht hatte, spricht weder gegen das Vorhandensein der Verletzung noch gegen deren Verursachung durch den Beschwerdeführer.

Ebensowenig schließt die Entlassung des bei ihm beschäftigt gewesenen E (der übrigens, der Verantwortung des Angeklagten zufolge, schon vordem von ihm einmal entlassen, aber dann wieder eingestellt worden war: S. 280) am 11.Juli 1980 durch den Angeklagten die Begehung von Tathandlungen am selben Tag aus, wie sie dem Rechtsmittelwerber nach den Schuldsprüchen 3 und 4 zur Last liegen.

Daß zur Zeit der versuchten Verleitung zu einer falschen Beweisaussage ein Gerichtsverfahren gewissermaßen nicht im Bereich des Möglichen lag, trifft nicht zu. Hatte doch der Angeklagte, den insoweit nicht bekämpften Urteilsfeststellungen zufolge (S. 371), bereits am 19.Juni 1980

gegen Erwin C und Franz F Anzeige wegen 'Diebstahls' des ihnen von E ausgefolgten Films erstattet. Überdies mußte der Angeklagte nun selbst die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sich wegen des Mißbrauchs seiner Stieftochter befürchten, sodaß der gegen C und F erhobene Vorwurf des Diebstahls des Films als Revancheakt des Angeklagten (Urteil S. 361) plausibel erscheint.

Materielle Nichtigkeit macht der Angeklagte der Sache nach aus dem Grund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.

zu den Schuldsprüchen 2 bis 4 geltend.

Auch dies nicht zu Recht.

Zunächst kann keine Rede davon sein, daß es an der Bestimmtheit des Verhaltens, welches der Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen versuchter Anstiftung zu einer falschen Beweisaussage von E forderte (2 und 3), deshalb fehle, weil zu den Tatzeiten noch kein (Gerichts-) Verfahren anhängig war. Für das Verhalten, das dem Opfer abgenötigt werden soll, ist nur erforderlich, daß diesem einiges Gewicht zukommt (Kienapfel BT. I RN. 811;

EvBl 1979/180 = LSK 1979/138), was bei einer (wann, in welchem Verfahren und mit welchem Inhalt auch immer) abzulegenden falschen Beweisaussage füglich nicht bezweifelt werden kann. Dazu kommt, daß die Aussage, auf deren Ablegung der Angeklagte abzielte, den Feststellungen zufolge ohnedies sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer Kategorie, nämlich als in einem Gerichtsverfahren abzulegende Beweisaussage eines Zeugen, zureichend determiniert war. Da, wie bereits dargetan, ein künftiges Gerichtsverfahren, in welchem E als Zeuge in Betracht kam, durchaus im Bereich des Möglichen lag, hat die am 6. und 7.Juli 1980 noch mangelnde Anhängigkeit eines solchen Verfahrens unter dem Aspekt der absoluten Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB.) keine Bedeutung. Soweit der Angeklagte in Ausführung der Rechtsrüge zum Schuldspruch 4 (§ 83 Abs 1 StGB.) neuerlich die Verursachung der festgestellten Verletzungen, nämlich einer blutenden Platzwunde an der Oberlippe und des Nasenblutens, bestreitet (sinnvoll interpretiert, lassen die Urteilsgründe - S. 368 - nur die Deutung zu, daß auch das von E am 11. Juli 1980 erlittene Nasenbluten auf Faustschläge und nicht auf Fußtritte zurückzuführen ist), hält er nicht am Urteilssachverhalt fest und bringt daher einen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Im übrigen reichen die Feststellungen für die Annahme des Tatbestands des § 83 Abs 1 StGB. (oder der gleichwertigen Begehungsform nach dessen Absatz 2) aus. Bei traumatischen Einwirkungen auf den Körper eines Menschen, die ein Platzen von Blutgefäßen zur Folge haben, wie dies sowohl für die blutende Platzwunde als auch für das Nasenbluten zutrifft, ist das normative Kriterium der Erheblichkeit der Verletzung zu bejahen (LSK 1979/67).

Zum Schuldspruch 5:

Die vorsätzliche Beschädigung des Kraftfahrzeugs der Anna Hildegard B durch Herausreißen der Lenkradverkleidung und Fußtritte gegen die Lenkradsperre erachtete das Gericht, damit ausdrücklich die Verantwortung einer bloß fahrlässigen Schadenszufügung verwerfend, auf Grund der in freier Beweiswürdigung für glaubwürdig befundenen Aussagen des Tatzeugen E (S. 289, 337) und des Gendarmeriebeamten Mario I (S. 338 f.) für erwiesen (S. 371 bis 373). Das Erstgericht hat sich also weder mit der Aussage des Gendarmeriebeamten begnügt noch die Schadensgutmachung des Angeklagten (nach der Anzeigeerstattung bei der Gendarmerie) als dessen Geständnis einer vorsätzlichen Sachbeschädigung gewertet.

Dem im gegebenen Zusammenhang, sachlich aus der Z. 4 des § 281 Abs 1 StPO., erhobenen Vorwurf, es sei unverständlich, daß das Gericht keinen Sachverständigen beigezogen hat, fehlt die Formalvoraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung.

Der im Urteil aus den Angaben des Tatzeugen und des Gendarmeriebeamten auf die Vorsätzlichkeit (§ 5 Abs 1 StGB.) des Verhaltens des Angeklagten gezogene Schluß ist durchaus logisch. Eine Erörterung der Aussage der Zeugin B, welche, obwohl nicht Tatzeugin, die Möglichkeit einer 'unabsichtlichen' Schadensverursachung einräumte, war auf Grund des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO. umso weniger erforderlich, als diese Zeugin in Übereinstimmung mit dem Gendarmeriebeamten die Verursachung auf die vom Angeklagten behauptete Weise für ausgeschlossen hielt (S. 287, 337). Deshalb bedarf es keiner Erörterung des weiteren, lediglich auf Hypothesen aufbauenden und daher an sich unbeachtlichen, Vorbringens der Mängelrüge, wonach bei der Anzeige der Zeugin B zu beachten wäre, daß diese 'sicherlich genügend Gründe' gehabt hätte, den Angeklagten zu hassen.

Geht somit die Mängelrüge zum Schuldspruch 5 fehl, so ist die Beschwerde, soweit inhaltlich aus der Z. 9

lit a des § 281 Abs 1 StPO. die Straflosigkeit einer bloß fahrlässigen Sachbeschädigung reklamiert wird, abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die für die Rechtsrüge bindenden Urteilsfeststellungen über die vorsätzliche Schadenszufügung in tatsächlicher Beziehung negiert bzw. diese Feststellungen in unbeachtlicher Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen sucht.

Zum Schuldspruch 6:

In der am 29.Juni 1980 beim Gendarmerieposten Hausmannstätten erstatteten Anzeige hatte der Angeklagte behauptet, er habe einen Personenkraftwagen Peugeot 504, dessen Eigentümer er sei, dem Erwin C überlassen, damit dieser ihn repariere und neu 'spritze'. Dabei habe der Angeklagte, weil ihm bekannt gewesen sei, daß C keinen Führerschein besaß, angenommen, daß dieser mit dem Kraftwagen nicht fahren werde. C habe in der Folge das Fahrzeug aber einem dem Angeklagten Unbekannten geliehen, weigere sich, es zurückzustellen, und benütze es, obwohl er keinen Führerschein besitze und der Wagen nicht verkehrstüchtig sei (S. 131 f.).

Den Feststellungen zufolge hatte C am 28.Mai 1980, als über ihn bereits das Konkursverfahren eröffnet war, den Personenkraftwagen zum Preis von 8.000 S, welcher Betrag ihm von seiner Lebensgefährtin Eva J zur Verfügung gestellt worden war, bei der Firma K erworben. Damit er nicht in die Konkursmasse falle und weil er selbst keinen Führerschein hatte, ließ C das Kraftfahrzeug auf den Namen des Angeklagten anmelden, wobei aber mit diesem vereinbart war, daß die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungsprämie von C geleistet werden müsse.

Der Personenkraftwagen stand daher im Eigentum des Erwin C und seiner Lebensgefährtin Eva J. In subjektiver Beziehung nahm das Gericht als erwiesen an, daß die Anzeige gegen C wegen unbefugten Gebrauchs des Fahrzeugs einen (weiteren) 'Revancheakt' des Rechtsmittelwerbers darstellte, nachdem, wie erwähnt, C und F den Film, welcher sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter zeigte, an sich gebracht hatten. In den auf § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. gestützten Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch wegen Verleumdung bemüht sich der Nichtigkeitswerber, darzulegen, er habe mit seiner Anzeige lediglich erreichen wollen, daß C, der überdies keinen Führerschein hatte, mangels Zahlung der Haftpflichtversicherungsprämie die Kennzeichentafeln abgenommen würden. Bei der Erstattung der Anzeige sei der Angeklagte, weil das Auto auf seinen Namen gemeldet war, im guten Glauben gewesen, sowohl Halter als auch Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Da A sich nicht von dessen Benützung habe abhalten lassen, sei ihm bei Vermeidung einer Inanspruchnahme als Halter des Fahrzeugs für etwaige durch dieses verursachte Schäden bei gleichzeitigem Fehlen der Deckung durch eine Haftpflichtversicherung nichts anderes übrig geblieben, als gegen A wegen des solcherart unbefugten Gebrauchs eine nicht rechtswidrige Anzeige zu erstatten.

Mit diesem nach Inhalt und Zielsetzung erneut die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpfenden Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel auf. Inhalt der Anzeige waren nämlich keineswegs die vom Nichtigkeitswerber in seiner Verantwortung und in seinem Rechtsmittel behaupteten Umstände, welche zu einer Abnahme der Kennzeichentafeln in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren und zu einem Verwaltungsstrafverfahren gegen A geführt hätten; vielmehr hatte der Angeklagte, wie erwähnt, in der Anzeige die mangelnde Berechtigung A zum Gebrauch des Personenkaftwagens dahin spezifiziert, daß er diesem das ihm (dem Angeklagten) gehörige Fahrzeug ausschließlich zur Reparatur bzw. zur Vornahme einer Spritzlackierung (ohne Fahrerlaubnis) überlassen habe (Anzeige S. 131 f.; Aussage I S. 339 f.).

Mit seiner Bezugnahme auf den Inhalt dieser Anzeige und auf die Verantwortung des Angeklagten wurde die Annahme der bewußt wahrheitswidrigen Anzeigeerstattung logisch und mängelfrei begründet. Hatte der Rechtsmittelwerber doch, im Gegensatz zu seinem insofern aktenwidrigen Beschwerdevorbringen, in der Hauptverhandlung nicht behauptet, daß er sich für den Eigentümer des Personenkraftwagens gehalten habe, sondern daß dessen Anmeldung auf seinen Namen lediglich als Sicherstellung für den, seiner Verantwortung nach aber gar nicht eingetretenen, Fall dienen sollte, daß ihm C weder die Reparatur an einem Personenkraftwagen der Marke Mercedes durchführe noch das dafür erhaltene Entgelt von 10.000 S zurückgebe (siehe die Verantwortung in der Hauptverhandlung S. 279 f., 337, wie schon, noch ausführlicher, vor dem Untersuchungsrichter S. 40 j bis 40 l, 39 v, 40 v).

Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge beziehen sich auf die unterbliebene Erörterung des Fehlens der Haftpflichtdeckung eines allfälligen, durch den Personenkraftwagen verursachten Schadens mangels Zahlung der Prämie durch C sowie zufolge des Umstands, daß dieser das Auto ohne Führerschein lenkte; daraus leitet der Beschwerdeführer, weil er im Zulassungsschein und im Typenschein als Kraftfahrzeughalter aufschien, die Berechtigung (in der noch zu behandelnden Rechtsrüge sogar die Verpflichtung) zur Anzeige wegen unbefugten Gebrauchs des Fahrzeugs in dem von ihm nunmehr behaupteten, in der Anzeige jedoch keineswegs zum Ausdruck gebrachten, Sinn ab. Nach dem Vorgesagten braucht darauf ebensowenig eingegangen zu werden wie auf das weitere Beschwerdevorbringen, womit in teils spekulativer und teils in sich widersprechender Weise einerseits auf eine angebliche Animosität des vorbestraften Zeugen C, andererseits aber auf dessen Erwartung, durch eine Delogierung aus dem Wohnwagen des Angeklagten seine einzige Unterkunft zu verlieren, Bezug genommen wird.

Dies gilt auch für das in der Beschwerde zum selben Punkt herangezogene Schreiben des Angeklagten an C S. 17

(Beilage zur Anzeige ON. 2). Entgegen dem Beschwerdeeinwand geht aus diesem Schreiben nicht hervor, daß sich der Rechtsmittelwerber für den Eigentümer des Personenkraftwagens Peugeot gehalten hatte, sondern das Gegenteil. Ist doch in diesem Schreiben davon die Rede, daß C vom Angeklagten die Vollmacht zum 'Autoummelden' erhalten werde.

Daraus folgt im gegebenen Zusammenhang (S. 17), daß der Angeklagte, der ja gar nicht behauptet, er habe das Auto an C rückübertragen wollen, sich selbst nicht für den Eigentümer gehalten, sondern nur, wie dies auch das Gericht als erwiesen annahm, seinen Namen für Zwecke der Anmeldung des Fahrzeugs des C zur Verfügung gestellt hatte.

Ob schließlich der Angeklagte mittlerweile in einem Verwaltungsverfahren dennoch als Fahrzeugeigentümer angesehen wurde, ist für das Rechtsmittelverfahren bedeutungslos, weil die entsprechende Behauptung erstmals in der Beschwerde aufgestellt wurde und nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (§ 258 Abs 1 StPO.).

Erweist sich sohin die Mängelrüge zum Schuldspruch 6 als sachlich nicht stichhältig, so entbehrt die Rechtsrüge auch in diesem Fall insofern einer gesetzmäßigen Ausführung, als sie nicht von dem den Urteilsfeststellungen zugrundeliegenden (verleumderischen) Inhalt der gegen C erstatteten Anzeige ausgeht. Die Rüge läßt außer acht, daß der Angeklagte dem C ja nicht die Benützung seines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung und ohne Versicherungsschutz oder überhaupt einen 'unbefugten' Gebrauch schlechthin vorwarf, sondern den eigenmächtigen Gebrauch eines nur zu Reparatur- bzw. Instandhaltungszwecken überlassenen Personenkraftwagens. Daß der Angeklagte einem Irrtum über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug unterlegen sei, hat das Gericht, für das eine solche Annahme gar nicht indiziert gewesen wäre, in seinen Feststellungen implicite verneint (S. 363). Soweit in der Beschwerde ein solcher Irrtum geltend gemacht wird, geht sie wieder von einem urteilsfremden Sachverhalt aus.

Der auf die Erstattung der wahrheitswidrigen Anzeige gerichtete Vorsatz umfaßte nach Lage des Falls geradezu denknotwendig den konkreten Unrechtssachverhalt in seinen strafrechtlich relevanten Einzelheiten (Leukauf-Steininger2, RN. 13 zu § 297 StGB.) und zwar die Unwahrheit der Verdächtigung in der geschärften Bewußtseinsform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB.). Darnach haftet der Subsumption der Anzeigenerstattung unter dem Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB. in keiner Beziehung ein Rechtsirrtum an.

Zum Schuldspruch 7:

War die Nichtigkeitsbeschwerde im bisher behandelten Umfang unbegründet, so kann ihr bezüglich des Vergehens der gefährlichen Drohung im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zwar verfällt sie, soweit sie in den entsprechenden Ausführungen teils der Mängelrüge, teils der Rechtsrüge die Urteilsfeststellungen betreffend den Bedeutungsinhalt der Äußerung des Angeklagten, er werde C 'herrichten' (worunter das Erstgericht Gewalttätigkeiten einschließlich der Zufügung einer Körperverletzung verstand), zu wiederholten Malen in den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Dabei wird verkannt, daß es für die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzufläßen, nicht den Ausschlag gibt, daß wirklich solche Besorgnisse erweckt werden; vielmehr genügt nach ständiger Rechtsprechung, daß bei einem besonnenen Durchschnittsmenschen der Eindruck entstehen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angedrohte Übel zu verwirklichen. Indes zeigt die Beschwerde zutreffend auf, daß die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB.) des Täters, die Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis zu bringen, nicht konstatiert ist.

Zufolge dieses Feststellungsmangels ist das Urteil im Schuldspruch

wegen § 107 StGB. nach § 281 Abs 1 Z. 9

lit a StPO. nichtig.

Die erforderliche Feststellung würde sich allerdings auch in einem

wiederholten Rechtsgang nicht treffen lassen:

Hat doch der hier einzig in Betracht kommende Tatzeuge Franz B die inkriminierte, in der Haft abgegebene Äußerung des Angeklagten gar nicht als (zwecks Einschüchterung des C gemachte) Drohung empfunden, sondern gleichsam als Kundgebung des Vorhabens des Angeklagten, gegen C bei gegebener Gelegenheit tätlich zu werden, wie dies teils auch vom Erstgericht als erwiesen angenommen wurde (S. 374 unten). Die bloße Bekanntgabe eines solchen Vorhabens gegenüber einem Dritten schließt aber in der Regel (und auch bei der gegenständlichen Fallgestaltung) nicht die Absicht des Erklärenden ein, die Äußerung dem Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. Mangels Feststellbarkeit der Voraussetzungen der subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung muß sogleich in der Sache selbst erkannt und mit einem Freispruch von dem mit dem Schuldspruch 7 korrespondierenden, in S. 292 enthaltenen, durch Anklageausdehnung erhobenen Vorwurf des Vergehens der Nötigung nach §§ 12, 105 Abs 1 StGB. vorgegangen werden.

Zur Strafneubemessung:

In erforderlich gewordener Neubemessung war die Strafe nach §§ 212 Abs 1, 28 StGB. zu verhängen. Dazu wertete der Oberste Gerichtshof (im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht) als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Brutalität bei der Verübung der Gewaltdelikte, aus der sich die Intensität des kriminellen Willens und die besondere Sozialschädlichkeit ergeben, und die zahlreichen Vorverurteilungen wegen einschlägiger Straftaten, als mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten, die Schadensgutmachung an Anna Hildegard B und den Umstand, daß es in zwei Fällen beim Versuch geblieben war. Dem auf den Unrechtsgehalt der strafbaren Handlungen bezogenen Verschulden des Angeklagten entspricht in gebotener Beachtung seiner Täterpersönlichkeit eine empfindliche Freiheitsstrafe, die nur als solche die erforderliche spezialpräventive Wirkung verspricht; sie war gemäß § 31 StGB. unter Bedachtnahme auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten (AZ. 10 E Vr 1577/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen (AZ. 10 E Vr 1643/80 des Landesgerichts für Strafsachen Graz) als Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß ein gegenüber dem der ersten Instanz nunmehr (infolge des Teilfreispruchs) reduziertes Schulderkenntnis den Strafausspruch trägt.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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