Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt.
8 Ob 57/66 | OGH | 19.04.1966 |
Veröff: JBl 1967,154 |
5 Ob 163/66 | OGH | 15.09.1966 |
Veröff: EvBl 1967/10 S 16 |
6 Ob 285/68 | OGH | 30.10.1968 |
Beisatz: Günstigere Verwertbarkeit eines gepfändeten Bungalows ist wirtschaftliches Interesse (Mietrechtsstreit der Hauptparteien). (T1) <br/>Veröff: MietSlg 20677 |
8 Ob 226/76 | OGH | 19.01.1977 |
Vgl; Beisatz: Das Interventionsinteresse ist zu bejahen, wenn der Dritte durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreites unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen wird. (T2) <br/>Veröff: SZ 50/7 = ZVR 1978/40 S 444 |
8 Ob 27/79 | OGH | 29.03.1979 |
Beis wie T2 |
3 Ob 651/79 | OGH | 09.04.1980 |
Beisatz: Der gegen eine Prozesspartei gerichtete Anspruch auf Verschaffung des Eigentums berührt die Interessen des Eigentümers nicht, sodass eine Nebenintervention unzulässig ist. (T3) |
7 Ob 19/82 | OGH | 18.03.1982 |
Beis wie T3; Veröff: SZ 55/39 |
2 Ob 595/84 | OGH | 30.10.1984 |
nur: Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. (T4)<br/>Beisatz: Und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen. (T5) |
7 Ob 20/07b | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. (T6) |
6 Ob 140/12z | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T7)<br/>Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T8) |
7 Ob 162/15x | OGH | 19.11.2015 |
Beis wie T5; Beisatz: Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden und es ist dabei nicht vorrangig oder gar allein auf das Vorbringen des (klagenden) Prozessgegners der streitverkündenden Partei abzustellen. (T9)<br/> |
1 Ob 123/18x | OGH | 29.08.2018 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Könnte die klagende Partei den Nebenintervenienten als (von ihm behaupteter "unechter") Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen, reicht dieses bloß wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der klagenden Partei für einen Streitbeitritt nicht aus. Aus einer "ausschließlichen" (also nicht solidarischen) Haftung des Nebenintervenienten würde sich gar kein Regressanspruch der beklagten Partei ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würde. (T10) |
7 Ob 7/19h | OGH | 18.09.2019 |
Auch; Beisatz: Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO. (T11)<br/>Beis wie T6; Beis wie T8 |
7 Ob 92/21m | OGH | 23.06.2021 |
Beisatz: Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00057_6600000_001
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