Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das für eine Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Beitretenden rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (RIS-Justiz RS0035724). Dabei ist zwar kein zu strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht aber nicht aus (RIS-Justiz RS0035724).
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der Rechtsbestand des von der Nebenintervenientin mit einem dritten Unternehmen geschlossenen Vertrags durch ein stattgebendes Urteil gegen die Beklagte nicht berührt würde. Zwar mag ein solches Urteil dazu führen, dass das dritte Unternehmen diesen Vertrag faktisch nicht mehr erfüllen kann, weil es von der Beklagten nicht mehr beliefert wird. Das berührte aber nur wirtschaftliche Interessen der Nebenintervenientin; an ihrer Rechtsstellung gegenüber dem dritten Unternehmen änderte sich dadurch nichts.
Dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das dritte Unternehmen über Strohmänner „mittelbar betreibt“, mag zwar wegen einer dies untersagenden Vertragsklausel im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits von Bedeutung sein. Die Rechtssphäre der Nebenintervenientin wird dadurch aber schon deswegen nicht berührt, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen davon keine Kenntnis hatte und das dritte Unternehmen über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Damit kann die im konkreten Fall bloß theoretische Frage offen bleiben, ob ein an den unmittelbaren Vertragspartner der Nebenintervenientin gerichtetes Verbot, dieser vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen, deren Rechtssphäre berührte.
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