OGH 1Ob131/18y

OGH1Ob131/18y29.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** P*****, 2. A***** P*****, 3. M***** P*****, 4. J***** B*****, 5. M***** B*****, 6. G***** P*****, 7. I***** I*****, 8. J***** Z*****, 9. C***** Z*****, 10. F***** F*****, und 11. R***** F*****, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der erst‑, sechst‑, siebt‑, zehnt‑ und elftklagenden Parteien 1. L***** Rechtsanwalts GmbH, *****, 2. A***** AG, *****, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH, Wien, und 3. Dr. S***** H*****, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. D***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Roschek & Biely Rechtsanwälte OG, Wien, und 3. w***** GmbH, *****, vertreten durch die HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Linz, sowie die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen (insgesamt) 182.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Erst‑, Zweit‑ und Drittnebenintervenienten auf Seiten der erst‑, sechst‑, siebt‑, zehnt‑ und elftklagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. April 2018, GZ 5 R 61/18g‑52, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2018, GZ 25 Cg 101/16s‑38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00131.18Y.0829.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das erforderliche rechtliche Interesse am Streitbeitritt besteht, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RIS‑Justiz RS0035724 [T8]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigen die im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsrekurse nicht auf. Da die Nebenintervenienten ihr Interesse am Beitritt auf Seiten der Erst‑, Sechst‑, Siebt‑, Zehnt‑ und Elftkläger (im Folgenden kurz: „Kläger“) damit begründeten, dass sie von diesen im Fall eines Prozessverlusts in Anspruch genommen würden, wenn hervorkäme, dass – wie die Drittbeklagte behauptet – die psychischen Beeinträchtigungen der Kläger auch (und nicht wie in den Rechtsmitteln mitunter behauptet wird „alleine“) durch die Nebenintervenienten verursacht wurden, muss nur auf dieses Beitrittsinteresse eingegangen werden (RIS‑Justiz RS0035678; 1 Ob 109/16k = SZ 2016/78).

Eine – von den Klägern gar nicht angekündigte – Inanspruchnahme durch diese hängt rechtlich (etwa im Sinn eines Regresses) nicht vom Ausgang dieses Verfahrens ab, sondern könnte dadurch nur insoweit beeinflusst werden, als die Kläger bei einem Prozessverlust versuchen könnten, ihren behaupteten Schaden von den Nebenintervenienten ersetzt zu bekommen. Deren Interesse, eine solche Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Kläger zu vermeiden, ist ein bloß wirtschaftliches, was sich darin zeigt, dass die Kläger die Nebenintervenienten als (von ihnen behauptete) Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen könnten. Dieses wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der Kläger reicht auch nach dem in den Revisionsrekursen ins Treffen geführten wenig strengen Beurteilungsmaßstab (RIS‑Justiz RS0035638) für einen Streitbeitritt nicht aus.

Soweit die Revisionsrekurswerber argumentieren, dass sich – ausgehend von den Behauptungen der Drittbeklagten – aus einem Unterliegen der Kläger ihre Haftung ergebe, übersehen sie, dass sie ihr Beitrittsinteresse selbst nur aus einer Mithaftung als („unechte“) Solidarschuldner ableiteten. Ob neben den Beklagten weitere Personen (nämlich die Nebenintervenienten) haften, ist – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Drittbeklagten – aber nicht Prozessgegenstand; vielmehr ist im Verfahren nur die behauptete Haftung der Beklagten zu klären. Entgegen der Argumentation der Revisionsrekurswerber würde sich aus der von der Drittbeklagten behaupteten „ausschließlichen“ (also entgegen dem Beitrittsvorbringen nicht solidarische) Haftung der Nebenintervenienten auch gar kein Regressanspruch der Beklagten ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würden. Das in den Revisionsrekursen angesprochene Interesse an einer bestimmten Beweislage reicht für einen Streitbeitritt nicht aus (RIS‑Justiz RS0035565). Auf das Argument, die Nebenintervenienten könnten wählen, auf welcher Seite sie dem Streit beitreten, muss mangels eines aus dem Beitrittsvorbringen ableitbaren rechtlichen Interesses nicht eingegangen werden.

Zusammengefasst zeigen die Revisionsrekurse keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

Stichworte