Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht.
10 Ob 2403/96x | OGH | 22.10.1996 |
nur: Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. (T1) |
7 Ob 20/07b | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Da schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. (T2) |
2 Ob 12/09t | OGH | 03.09.2009 |
Beisatz: Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. (T3)<br/>Beisatz: Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus. (T4) |
6 Ob 201/09s | OGH | 16.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte. (T5) |
4 Ob 202/10z | OGH | 18.01.2011 |
Beisatz: Hier: Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, den Betrieb ihres Geschäfts im Outlet‑Center zu unterlassen, steht ihrer Betriebspflicht gegenüber der Nebenintervenientin entgegen. (T6)<br/>Beisatz: Rechtliches Interesse verneint. (T7) |
6 Ob 140/12z | OGH | 13.09.2012 |
Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T8)<br/>Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T9) |
8 Ob 2/14y | OGH | 26.06.2014 |
Auch; nur: Das rechtliche Interesse besteht, wenn die Entscheidung sich nicht nur wirtschaftlich, sondern zumindest mittelbar auch auf seine rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. (T10)<br/> |
5 Ob 31/15t | OGH | 28.04.2015 |
nur T10; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
1 Ob 45/15x | OGH | 23.04.2015 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (so schon 5 Ob 67/10d ua). (T11) |
6 Ob 88/17k | OGH | 29.05.2017 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die Regressnahme wurde dem Beitretenden bereits in Aussicht gestellt. (T12) |
1 Ob 102/17g | OGH | 28.06.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein ein bloßes wirtschaftliches Interesse übersteigendes rechtliches Interesse eines Pfandschuldners als Nebenintervenient an einem Streitbeitritt angenommen. (T13) |
7 Ob 7/19h | OGH | 18.09.2019 |
Beisatz: Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO. (T14) |
4 Ob 196/20g | OGH | 20.04.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12 |
7 Ob 92/21m | OGH | 23.06.2021 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders. (T15) |
1 Ob 185/21v | OGH | 16.11.2021 |
Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9 |
6 Ob 127/23d | OGH | 15.05.2024 |
nur: Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. (T16); Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_003
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