OGH 9Ob901/90; 2Ob548/95; 10Ob2403/96x; 7Ob201/97b; 10ObS241/99k; 1Ob287/02s; 7Ob141/05v; 7Ob20/07b; 2Ob12/09t; 6Ob201/09s; 5Ob67/10d; 4Ob184/10b; 3Ob211/10s; 4Ob202/10z; 10ObS183/10z; 1Ob265/11v; 7Ob185/11y; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 1Ob123/14s; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t; 1Ob45/15x; 6Ob88/17k; 1Ob102/17g; 8Ob61/17d; 1Ob131/18y; 6Ob105/18m; 1Ob106/18x; 3Ob7/19d; 7Ob7/19h; 8ObA50/20s; 4Ob196/20g; 8Ob113/20f; 7Ob92/21m; 6Ob41/21d; 1Ob185/21v; 1Ob160/22v; 4Ob209/23y; 6Ob127/23d (RS0035724)

OGH9Ob901/90; 2Ob548/95; 10Ob2403/96x; 7Ob201/97b; 10ObS241/99k; 1Ob287/02s; 7Ob141/05v; 7Ob20/07b; 2Ob12/09t; 6Ob201/09s; 5Ob67/10d; 4Ob184/10b; 3Ob211/10s; 4Ob202/10z; 10ObS183/10z; 1Ob265/11v; 7Ob185/11y; 6Ob140/12z; 7Ob203/12x; 6Ob219/12t; 8Ob2/14y; 10ObS83/14z; 5Ob130/14z; 1Ob123/14s; 5Ob15/15i; 5Ob31/15t; 1Ob45/15x; 6Ob88/17k; 1Ob102/17g; 8Ob61/17d; 1Ob131/18y; 6Ob105/18m; 1Ob106/18x; 3Ob7/19d; 7Ob7/19h; 8ObA50/20s; 4Ob196/20g; 8Ob113/20f; 7Ob92/21m; 6Ob41/21d; 1Ob185/21v; 1Ob160/22v; 4Ob209/23y; 6Ob127/23d15.5.2024

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht.

Normen

ZPO §17

9 Ob 901/90OGH25.04.1990

Veröff: ZAS 1990,191 (Fink)

2 Ob 548/95OGH24.05.1995
10 Ob 2403/96xOGH22.10.1996

nur: Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. (T1)

7 Ob 201/97bOGH23.07.1997

nur T1

10 ObS 241/99kOGH09.11.1999

nur T1

1 Ob 287/02sOGH13.12.2002
7 Ob 141/05vOGH11.07.2005

Vgl auch

7 Ob 20/07bOGH18.04.2007

Beisatz: Hier: Da schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen. (T2)

2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

Beisatz: Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. (T3)<br/>Beisatz: Ein allfälliges wirtschaftliches Interesse oder das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse reicht zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus. (T4)

6 Ob 201/09sOGH16.10.2009

Vgl; Beisatz: Kein rechtliches Interesse der Mitglieder einer juristischen Person (zB Aktionäre, Gesellschafter einer GmbH oder der Genossenschaft) am Obsiegen ihrer Körperschaft in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte. (T5)

5 Ob 67/10dOGH27.05.2010

Ähnlich nur T1; Beis wie T3

4 Ob 184/10bOGH09.11.2010
3 Ob 211/10sOGH14.12.2010

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 202/10zOGH18.01.2011

Beisatz: Hier: Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin, den Betrieb ihres Geschäfts im Outlet‑Center zu unterlassen, steht ihrer Betriebspflicht gegenüber der Nebenintervenientin entgegen. (T6)<br/>Beisatz: Rechtliches Interesse verneint. (T7)

10 ObS 183/10zOGH01.02.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/14

1 Ob 265/11vOGH31.01.2012

Beis wie T3

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

nur T1; Beis wie T4

6 Ob 140/12zOGH13.09.2012

Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T8)<br/>Beisatz: Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden kein Zweifel bestehen. (T9)

7 Ob 203/12xOGH23.01.2013

Auch Beis wie T3

6 Ob 219/12tOGH31.01.2013

Beis ähnlich wie T9

8 Ob 2/14yOGH26.06.2014

Auch; nur: Das rechtliche Interesse besteht, wenn die Entscheidung sich nicht nur wirtschaftlich, sondern zumindest mittelbar auch auf seine rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. (T10)<br/>

10 ObS 83/14zOGH26.08.2014

Beis wie T3; Beis wie T8

5 Ob 130/14zOGH04.09.2014

Beis wie T3; Beis wie T9

1 Ob 123/14sOGH18.09.2014

Beis wie T8

5 Ob 15/15iOGH24.02.2015
5 Ob 31/15tOGH28.04.2015

nur T10; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (so schon 5 Ob 67/10d ua). (T11)

6 Ob 88/17kOGH29.05.2017

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Die Regressnahme wurde dem Beitretenden bereits in Aussicht gestellt. (T12)

1 Ob 102/17gOGH28.06.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Ein ein bloßes wirtschaftliches Interesse übersteigendes rechtliches Interesse eines Pfandschuldners als Nebenintervenient an einem Streitbeitritt angenommen. (T13)

8 Ob 61/17dOGH20.12.2017

Beis wie T3

1 Ob 131/18yOGH29.08.2018

Beis wie T8

6 Ob 105/18mOGH31.08.2018

Beis wie T3

1 Ob 106/18xOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T8

3 Ob 7/19dOGH20.03.2019

Beis wie T3

7 Ob 7/19hOGH18.09.2019

Beisatz: Aus der Stellung als Aufsichtsbehörde einer Partei allein ergibt sich kein rechtliches Interesse nach § 17 ZPO. (T14)

8 ObA 50/20sOGH29.06.2020

Beis wie T3

4 Ob 196/20gOGH20.04.2021

Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12

8 Ob 113/20fOGH28.01.2021

Auch Beis wie T4

7 Ob 92/21mOGH23.06.2021

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nebenintervention des Transportversicherers des Absenders. (T15)

6 Ob 41/21dOGH23.06.2021

Beis wie T3

1 Ob 185/21vOGH16.11.2021

Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 160/22vOGH14.09.2022

Auch; Beis wie T8

4 Ob 209/23yOGH20.02.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T8

6 Ob 127/23dOGH15.05.2024

nur: Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. (T16); Beisatz wie T3; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_003

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