European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00106.18X.0829.000
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob das erforderliche rechtliche Interesse am Streitbeitritt besteht, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (etwa RIS‑Justiz RS0035724 [T8]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts zeigen die im Wesentlichen gleichlautenden Revisionsrekurse nicht auf. Da die Nebenintervenienten ihr Interesse am Beitritt auf Seiten der Erst‑, Zweit‑, Fünft‑ und Sechstkläger (nachfolgend kurz „Kläger“) damit begründeten, dass sie von diesen im Fall eines Prozessverlusts in Anspruch genommen würden, wenn hervorkäme, dass – wie die Drittbeklagte behauptet – die psychischen Beeinträchtigungen der Kläger auch (nicht wie in den Revisionsrekursen mitunter behauptet wird „alleine“) durch die Nebenintervenienten verursacht wurden, muss nur auf dieses Beitrittsinteresse eingegangen werden (RIS‑Justiz RS0035678; 1 Ob 109/16k = SZ 2016/78).
Eine – von den Klägern gar nicht angekündigte – Inanspruchnahme durch diese hängt rechtlich (etwa im Sinne eines Regresses) nicht vom Ausgang dieses Verfahrens ab, sondern könnte dadurch nur insoweit beeinflusst werden, als die Kläger bei einem Prozessverlust versuchen könnten, ihre behaupteten Schäden von den Nebenintervenienten ersetzt zu bekommen. Deren Interesse, eine solche Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Kläger zu vermeiden, ist ein bloß wirtschaftliches, was sich darin zeigt, dass die Kläger die Nebenintervenienten als (von diesen behauptete) Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen könnten. Dieses wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der Kläger reicht auch nach dem im Revisionsrekurs ins Treffen geführten, wenig strengen Beurteilungsmaßstab (RIS‑Justiz RS0035638) für einen Streitbeitritt nicht aus.
Soweit die Revisionsrekurswerber argumentieren, dass sich – ausgehend von den Behauptungen der Drittbeklagten – aus einem Unterliegen der Kläger ihre Haftung ergebe, übersehen sie, dass sie ihr Beitrittsinteresse selbst nur aus einer Mit haftung als („unechte“) Solidarschuldner abgeleitet haben. Ob neben den Beklagten weitere Personen (nämlich die Nebenintervenienten) haften, ist – auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Drittbeklagten – aber nicht Prozessgegenstand; vielmehr ist hier nur die behauptete Haftung der Beklagten zu klären. Entgegen der Argumentation der Revisionsrekurswerber würde sich aus der von der Drittbeklagten behaupteten „ausschließlichen“ (also entgegen dem Beitrittsvorbringen nicht solidarischen) Haftung der Nebenintervenienten auch gar kein Regressanspruch der Beklagten ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würden. Das in den Revisionsrekursen angesprochene Interesse an einer bestimmten
Beweislage reicht für einen Streitbeitritt nicht aus (RIS‑Justiz RS0035565). Auf das Argument, die Nebenintervenienten könnten wählen, auf welcher Seite sie dem Streit beitreten, muss mangels eines aus dem Beitrittsvorbringen ableitbaren rechtlichen Interesses nicht eingegangen werden.
Zusammengefasst zeigen die Revisionsrekurse keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer
weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a
ZPO).
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