Rechtssatz
Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention.
2 Ob 12/09t | OGH | 03.09.2009 |
Auch; nur: Das Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention. (T1) |
6 Ob 140/12z | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2) |
1 Ob 123/18x | OGH | 29.08.2018 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Könnte die klagende Partei den Nebenintervenienten als (von ihm behaupteter "unechter") Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen, reicht dieses bloß wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der klagenden Partei für einen Streitbeitritt nicht aus. Aus einer "ausschließlichen" (also nicht solidarischen) Haftung des Nebenintervenienten würde sich gar kein Regressanspruch der beklagten Partei ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19801211_OGH0002_0070OB00725_8000000_002
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