Rechtssatz
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
10 Ob 2403/96x | OGH | 22.10.1996 |
nur: Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. (T1)<br/>Beisatz: Das Gericht ist aber an die rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Tatsachen nicht gebunden, sondern kann die Zulässigkeit in anderen rechtlichen Gründen finden. (T2) |
7 Ob 20/07b | OGH | 18.04.2007 |
nur T1; Beisatz: Soweit das Rekursgericht über die Erklärung der Nebenintervenientin hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrundelegt, ist dies nicht zulässig. (T3) |
1 Ob 123/18x | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beisatz: Könnte die klagende Partei den Nebenintervenienten als (von ihm behaupteter "unechter") Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen, reicht dieses bloß wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der klagenden Partei für einen Streitbeitritt nicht aus. Aus einer "ausschließlichen" (also nicht solidarischen) Haftung des Nebenintervenienten würde sich gar kein Regressanspruch der beklagten Partei ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würde. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19780830_OGH0002_0010OB00685_7800000_003
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