OGH 1Ob685/78; 6Ob714/87 (RS0035678)

OGH1Ob685/78; 6Ob714/8720.2.2024

Rechtssatz

Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hatte infolge des Zurückweisungsantrages sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen, und die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.

Normen

ZPO §17
ZPO §18

1 Ob 685/78OGH30.08.1978
6 Ob 714/87OGH10.12.1987
3 Ob 2022/96sOGH21.02.1996
10 Ob 2403/96xOGH22.10.1996

nur: Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von der Nebenintervenientin vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. (T1)<br/>Beisatz: Das Gericht ist aber an die rechtliche Beurteilung der vorgebrachten Tatsachen nicht gebunden, sondern kann die Zulässigkeit in anderen rechtlichen Gründen finden. (T2)

7 Ob 201/97bOGH23.07.1997

nur T1

7 Ob 20/07bOGH18.04.2007

nur T1; Beisatz: Soweit das Rekursgericht über die Erklärung der Nebenintervenientin hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen seiner Entscheidung zugrundelegt, ist dies nicht zulässig. (T3)

7 Ob 191/10dOGH24.11.2010

Auch

1 Ob 123/14sOGH18.09.2014
1 Ob 45/15xOGH23.04.2015
1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

nur T1; Veröff SZ 2016/78

1 Ob 131/18yOGH29.08.2018

Auch

1 Ob 106/18xOGH29.08.2018

Auch

1 Ob 123/18xOGH29.08.2018

Auch; Beisatz: Könnte die klagende Partei den Nebenintervenienten als (von ihm behaupteter "unechter") Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen, reicht dieses bloß wirtschaftliche Interesse am Obsiegen der klagenden Partei für einen Streitbeitritt nicht aus. Aus einer "ausschließlichen" (also nicht solidarischen) Haftung des Nebenintervenienten würde sich gar kein Regressanspruch der beklagten Partei ergeben, weil letztere dann gar nicht haften würde. (T4)

3 Ob 7/19dOGH20.03.2019

nur T1; Beis wie T3

3 Ob 197/19wOGH22.01.2020

Vgl; Beis wie T3

8 Ob 113/20fOGH28.01.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 41/21dOGH23.06.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 185/21vOGH16.11.2021
1 Ob 160/22vOGH14.09.2022

nur T1; Beis wie T3

4 Ob 209/23yOGH20.02.2024

nur T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19780830_OGH0002_0010OB00685_7800000_003